Schadensersatz bei Behandlungsfehlern
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Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Behandlung von einem Arzt nicht nach den Regeln der Kunst verläuft. So können Schäden entstehen und eine Forderung auf Schadensersatz muss in Betracht gezogen werden.

Schadensersatz vom Arzt oder Krankenhaus

Unter Schadensersatz versteht sich der vorwiegend materielle Anspruch, den ein Krankenhaus oder ein Arzt einem Patienten schuldet. Es zählen also nicht nur Schäden an der Gesundheit dazu, sondern beispielsweise auch Anwaltskosten, Kosten für angefallene Fahrten oder Gewinneinbußen eines Unternehmens.

Setzt ein Patient seinen Anspruch auf Schadensersatz durch, kann er auch die Zahlung folgender Kosten verlangen:

  • Gesundheitsschäden: Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit stehen
  • Haushaltsführungsschaden: Kosten, die entstehen, weil der Patient seinen Haushalt nicht mehr wie gewöhnlich führen kann
  • Erwerbsschaden/Verdienstausfall: Kosten, die durch den ausbleibenden Erwerb und damit einhergehende wirtschaftliche Nachteile entstehen
  • Mehrbedarfsschaden: neue, vorher nicht dagewesene Kosten, die dem Patienten zusätzlich infolge des Schadens entstehen
  • Ersatzansprüche durch Tod: mögliche Ansprüche von Angehörigen auf Ersatz von Barunterhaltsschäden
Verzicht auf Ersatzansprüche – Infografik
Verzicht auf Ersatzansprüche – Infografik

Voraussetzungen für einen Schadensersatz

Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Krankenhaus oder Arzt, der auch vor Gericht als gültig anerkannt wird, müssen drei Voraussetzungen gegeben und erfüllt sein:

  • Vorliegen einer vertrags- oder rechtswidrigen Handlung
  • Vorliegen eines Verschuldens, d. h. die Handlung war vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Natur
  • Vorliegen eines Schadens

Abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens kann hierbei entschieden werden, wie hoch der Betrag ist, der dem Geschädigten als Schadensersatz zusteht.

Ein Arzt ist vor einer Behandlung dazu verpflichtet, den Patienten im Großen und Ganzen über Art und Ablauf der Behandlung, Risiken und Behandlungsalternativen zu informieren. So kann sich der Patient wirklich entscheiden, ob er einer Behandlung zustimmt."
Pierre Torster
Rechtsanwalt für Medizinrecht

Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch

Mithilfe des Schadensersatzanspruchs können materielle und immaterielle Schäden ausgeglichen werden. Materielle Schäden können zum Beispiel Fahrzeugschäden sowie Verdienstausfälle sein. Immaterielle Schäden sind zum Beispiel körperliche Schmerzen sowie seelische Beeinträchtigungen.

Schadensersatz nach § 249 BGB


Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht unter anderem beschrieben, worum es sich bei einem Schadensersatz handelt und wie dieser beglichen wird:

Der Schädiger ist dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der gegeben wäre, hätte er das schädigende Ereignis nicht ausgelöst. Der Gläubiger kann anstatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Das Schmerzensgeld hat zum Ziel, einen Ausgleich für alle Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und sonstiges Unwohlgefühl zu schaffen.

Schmerzensgeldtabelle bei Behandlungsfehler

Sachverhalt Urteil Schmerzensgeld
Ärztlicher grober Behandlungsfehler nach intramuskulärer Injektion von Solu-Decortin und Diclofenac: Ein Patient erlitt nach einem Spritzenabszess einen septischen Schock sowie multiples Organversagen und ist seitdem dauerhaft gelähmt. OLG Celle, 2018, Az. 1 U 71/17 500.000 €
Der Klägerin wurde beim Beschleifen ihrer Milchzähne zu viel Material abgetragen, sodass eine ungleichmäßige Oberfläche zurückblieb. Darin sah das OLG Hamm einen grob zahnärztlichen Behandlungsfehler. OLG Hamm, 2017, Az. 26 U 3/17  2.000 €
Die Patientin litt an einer Gerinnungsstörung und wurde fehlerhaft an der Hüfte operiert, sodass schwere Nachblutungen auftraten. Es wurde ein grober Behandlungsfehler bejaht. OLG Hamm, 2014, Az. 26 U 115/11 580.000 €
Narkotisierung einer Patientin führte zu einer unmöglich gemachten Kontrolle einer vorhersehbaren Nervverletzung. Die Verletzung des Nervs bewirkte eine Querschnittslähmung ab dem 5. Brustwirbelkörper. LAG Regensburg, 2015, Az. 4 O 1318/11 (1) 400.000 €
Das Zurücklassen einer OP-Nadel im Bauchraum stellt einen schuldhaften Behandlungsfehler dar. OLG Stuttgart, 2018, Az. 1 U 145/17  10.000 €
Das Unterlassen einer Kontrolle der Lage der Speiseröhre stellt einen Behandlungsfehler dar. OLG Hamm, 2015, Az. 26 U 182/13 20.000 €
Eine jugendliche Patientin hat nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren, wurde dialysepflichtig und musste sich 53 Folgeoperationen unterziehen. OLG Hamm, 2015, Az. 26 U 104/14 200.000 €
Durch eine fehlerhaft ausgewählte und ausgeführte Operation war die Patientin nicht mehr in der Lage, ihren linken Arm richtig zu heben. Der Ärztin ist ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. OLG Hamm, 2014, Az. 26 U 4/13 50.000 €

Vorgehen bei materiellen bzw. immateriellen Schäden

Bei immateriellen Schäden liegt die Beweislast des Schadens in der Regel beim Geschädigten, d. h. der Geschädigte muss beweisen, dass der Gegner – z. B. der Arzt oder das Pflegepersonal – den Schaden verursacht hat. Durch eine Neuregelung des Patientenrechtegesetzes haben Patienten im Bereich des Arzthaftungsrechts zudem die Möglichkeit, härter gegen einen Ärztepfusch vorzugehen.

klugo tipp

Nutzen Sie unsere Erstberatung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, um abzuklären, wie hoch Ihre Chance auf eine Entschädigung durch einen Arzt oder ein Krankenhaus ist. Prozesse vor Gericht können sich hier über Jahre ziehen.

Neben dem Einsehen der Patientenakte sowie einer verstärkten Patientenbeteiligung an wichtigen Entscheidungen sind im Patientenrechtegesetz auch erhöhte Anforderungen an die Aufklärung und Dokumentation medizinischer Abläufe geregelt. Dies hilft dem Geschädigten, den Schaden besser zu beweisen.

Übrigens: Im Falle eines gerichtlichen Prozesses können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Diese greift, falls Ihre Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten nicht übernimmt.

Checkliste zum Vorgehen bei Schäden:

  • Nutzen Sie ein telefonisches Erstgespräch bei einem Anwalt.
  • Klären Sie mit diesem, ob Sie außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen möchten.
  • Setzen Sie den Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherung in Kenntnis.
  • Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht infrage kommen, ziehen Sie unbedingt einen Anwalt hinzu.

Verjährungsfrist für Schadensersatz im Medizinrecht

Um eine Verjährung des Schadensersatzes zu vermeiden, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist, und dauert drei Jahre an. In dieser Zeit können Sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus geltend machen. In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist jedoch verlängert werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Schadenverursacher nicht feststellbar ist oder aber erst Jahre später festgestellt werden kann.

Die Frist für einen Schadensersatz beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist, und währt drei Jahre. Die Frist wird verlängert, sollte der Schadenverursacher in dieser Zeit nicht feststellbar sein.

Bei Fragen zum Thema Schadensersatzanspruch oder Patientenrechtegesetz helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Dasselbe gilt, falls Sie einen Verdacht auf Behandlungsfehler haben. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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