Mann telefoniert mit Brief in der Hand

Informationen und empfohlene Schritte für Patienten Arzt verklagen: Schmerzensgeld & Schadensersatz erhalten

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Wenn bei deiner ärztlichen Behandlung ein Fehler passiert, kannst du als betroffener Patient eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld oder Schadensersatz einklagen.

In diesem Beitrag erfährst du, wie du im Falle von Behandlungsfehlern den Arzt verklagen kannst, um deine Ansprüche geltend zu machen.

von KLUGO
19.05.2022
8 Min Lesezeit

Verdacht auf Ärztepfusch oder Behandlungsfehler? Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Behandlungsfehler durch einen Arzt kann dazu führen, dass den betroffenen Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

  • Wenn du deinen Arzt verklagen möchtest, muss ein Behandlungsfehler nachweisbar sein.

  • Das gilt auch dann, wenn du das Krankenhaus verklagen möchtest – zum Beispiel aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wegen unterlassener Hilfeleistung.

  • Behandlungsfehler können ganz unterschiedlich aussehen und sowohl im Rahmen der Diagnose bzw. der Nachsorge als auch bei der Behandlung selbst passieren.

  • Die KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte stehen dir zur Seite, wenn du Schadensersatz oder Schmerzensgeld von einem Arzt oder Krankenhaus einfordern möchtest.

Wann kann ich bei Ärztepfusch den Arzt verklagen?

Laut Statistik kommt es jährlich zu rund 10.000 Behandlungsfehlern in Deutschland. Nicht alle davon sorgen dafür, dass die Patienten anschließend an Gesundheitsschäden leiden. Dies lässt sich aber immerhin bei rund 2.000 Fällen feststellen.

Wer als Patient von einem Behandlungsfehler betroffen ist, kann unter Umständen den behandelnden Arzt verklagen und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz einfordern.

Allerdings ist nicht jeder Fehler bei der ärztlichen Behandlung als Ärztepfusch zu verstehen. Auch Fehldiagnosen oder Fehler bei der Nachsorge einer Behandlung führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Hier müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, damit du klagen kannst.

Zusammenfassung:

Eine Klage nach einem Behandlungsfehler gegen den Arzt ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Nicht jeder Fehler bei der Behandlung in der Arztpraxis oder im Krankenhaus löst automatisch eine Schadensersatzpflicht aus.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn ich meinen Arzt verklagen möchte?

Grundlage für eine Klage gegen den Arzt ist der zwischen dem Patienten und dem Behandelnden geschlossene Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Der „Behandelnde“ kann beispielsweise aber auch eine juristische Person, wie etwa ein Krankenhaus sein.

§ 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Der Behandlungsvertrag ist Anspruchsgrundlage, wenn es zu Fehlern rund um die Behandlung kommt. Der Arzt haftet in diesem Zusammenhang nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für Behandlungsfehler des ihm unterstellten Personals.

Zusammenfassung:

Ein Behandlungsvertrag wird nur zwischen dem Patienten und dem Behandelnden (i. d. R. der Arzt) geschlossen und erstreckt sich nicht explizit auch auf das in der Praxis tätige Personal. Dieses wird aber als sogenannte Erfüllungsgehilfen für den Behandelnden tätig. Begeht eine Sprechstundenhilfe im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Fehler, haftet der Behandelnde dafür nach den Grundsätzen des § 278 BGB.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Die Klage gegen den behandelnden Arzt wegen eines Fehlers oder Ärztepfusch ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Man spricht immer dann von einem Behandlungsfehler, wenn die Behandlung nicht gemäß den ärztlichen Behandlungsregeln und den gesicherten medizinischen Erkenntnissen durchgeführt wird.

Der Begriff der Behandlung ist weit gefasst. Er umfasst sowohl die Aufklärung über die Behandlungsschritte als auch sämtliche Diagnose- und bildgebende Verfahren sowie die Nachsorge nach der eigentlichen Behandlung. Ein Behandlungsfehler kann sowohl aktiv passieren als auch durch Unterlassen entstehen, etwa wenn ein Notfall nicht die notwendige Behandlung erhält oder notwendige diagnostische Verfahren unterlassen werden.

Grundsätzlich können ärztliche Behandlungsfehler eine große Bandbreite aufweisen:

  • Befunderhebungsfehler: Medizinisch notwendige Befunde werden nicht rechtzeitig erhoben oder gesichert.

  • Diagnoseirrtum: Die für eine Krankheit typischen Symptome werden nicht ausreichend berücksichtigt oder die Auswertung der Symptome ist nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen nicht vertretbar.

  • Therapiefehler: Die gewählte Therapie ist nicht geeignet, die Erkrankung zu behandeln oder entspricht nicht dem allgemein anerkannten Facharztstandard.

  • Organisationsfehler: Behandlungsabläufe entsprechen nicht den hygienischen und apparativen Standards. Typische Organisationsfehler sind zum Beispiel zu geringer Personaleinsatz, Mängel im Hygienemanagement, unzureichende apparative Ausstattung oder mangelhafte Ausstattung mit Medikamenten.

  • Mangelhafte therapeutische Informationen: Der Patient wird nicht über die angepasste Lebensweise informiert, nicht zur richtigen Einnahme verordneter Medikamente angehalten, nicht über mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt oder die Information über Nachsorge- und Kontrolltermine wird unterlassen.

Ob tatsächlich ein Ärztepfusch vorliegt, lässt sich als medizinischer Laie oft nicht sicher feststellen. Ein Anwalt für Medizinrecht kann schon frühzeitig die Chancen und Risiken erkennen, wenn du deinen behandelnden Arzt auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern verklagen willst. Er begleitet dich als Kläger im Prozess gegen den Arzt oder auch gegen das Krankenhaus, in dem du behandelt wurden.

Kann ich den Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung verklagen?

Nicht nur für Fehler bei der Behandlung können Patienten Schmerzensgeld verlangen. Auch im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung steht den Betroffenen unter Umständen eine Entschädigung zu.

Zusammenfassung:

Nach § 323c des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) macht sich jeder strafbar, der in einem Notfall nicht entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten Hilfe leistet. Das betrifft besonders Ärzte, da diese über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Praktisch bedeutet dies auch, dass ein Arzt im Notfall eine Behandlung nicht ablehnen darf. Wann ein Notfall vorliegt und welches Vorgehen im konkreten Fall geboten ist, entscheidet sich anhand der Umstände im Einzelfall.

Wichtig zu wissen: Im Rahmen einer regulären Behandlung besteht für Ärzte keine Behandlungspflicht. Sie können demnach eine Behandlung ablehnen, solange keine Notfallsituation vorliegt.

Wie viel Entschädigung steht mir zu, wenn ich meinen Arzt verklagen möchte?

ie Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgelds hängt in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab, der durch die falsche Behandlung verursacht wurde. Dabei hat das Schmerzensgeld nach dem Willen des Gesetzgebers und in Anwendung von § 253 BGB die Funktion, den immateriellen Schaden in angemessener Höhe auszugleichen, während der Schadensersatz die materiellen Schäden ersetzen soll.

Als Faustformel gilt: Je größer der durch den Behandlungsfehler verursachte Gesundheitsschaden, desto höher das Schmerzensgeld.

Aus der Rechtsprechung gibt es Beispiele für unterschiedlich hohe Schmerzensgeldzahlungen nach einem Ärztepfusch:

  • Verlust des Geruchssinns nach einer Operation: 3.500 Euro

  • Mangelhaftes Vorgehen beim Einsetzen einer "künstlichen Hüfte": 5.000 Euro

  • Querschnittslähmung nach fehlerhafter Operation: 220.000 Euro

  • Schwere Behinderung eines Kindes durch Nichtbehandlung: 250.000 Euro

  • Schwere Behinderung durch einen zu spät eingeleiteten Kaiserschnitt: 600.000 Euro

  • Geburtsschaden mit 100%iger Behinderung: 700.000 Euro

  • Zahnverletzung bei einer Wurzelbehandlung: 2.000 Euro

Eine pauschale Summe für betroffene Patienten lässt sich im Vorfeld eines Behandlungsfehlers oder Ärztepfusches nicht beziffern. Hier sind die individuellen Umstände im Einzelfall ausschlaggebend.

Die Beweislast trifft grundsätzlich dich als geschädigten Patienten. Du musst schlüssig darlegen, dass ein Fehler des Arztes kausal für den folgenden Gesundheitsschaden verantwortlich ist. Im Rahmen der Beweislastregelung des § 630 h BGB wird in bestimmten Situationen allerdings vermutet, dass ein Behandlungsfehler durch den Behandelnden vorliegt und dieser ursächlich für die Gesundheitsschädigung war.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So gehst du vor, wenn du deinen Arzt verklagen willst

Wenn du eine Klage gegen deinen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers anstrebst, solltest du Schritt für Schritt vorgehen:

infografik arzt verklagen so gehts
Arzt verklagen: So gehen du vor – Infografik
  1. Strebe eine außergerichtliche Einigung an. Dafür ist ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt unerlässlich. Suche das Gespräch und versuche, ohne einen Prozess eine Entschädigung zu erhalten. Dabei und bei allen folgenden Schritten unterstützt dich ein Anwalt für Medizinrecht.

  2. Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, kannst du deinen möglichen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Auch dabei hilft dir ein Anwalt für Medizinrecht. Ein Arzthaftungsprozess wird vor dem zuständigen Zivilgericht geführt.

  3. Krankenkasse kontaktieren: Informiere deine Krankenkasse, wenn der Verdacht auf Ärztepfusch oder einen Behandlungsfehler besteht. Der medizinische Dienst wird über ein Gutachten prüfen, ob tatsächlich Pfusch vorliegt. Am Ende der Prüfung erfolgt eine schriftliche Stellungnahme zu deinem konkreten Fall. Alternativ kannst du ein Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer eröffnen.

  4. Klage erheben: Scheitern alle Versuche der außergerichtlichen Einigung, kannst du zusammen mit deinem Anwalt Klage erheben.

Bei Fragen zum Thema Medizinrecht helfen wir dir gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Die kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten im Medizinrecht stehen dir dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen dich bei allen Anliegen.

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