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Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient
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Behandlungsvertrag zwischen Arzt & Patient

Jede ärztliche Behandlung, sei es im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis, ist rechtlich geregelt: Es kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Hier erfahren Sie, was ein Behandlungsvertrag ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Behandlungsvertrag legt Pflichten des Patienten fest, aber auch Rechte. Im Gegenzug enthält der Behandlungsvertrag auch die Rechte und Pflichten des Arztes.
  • Zum Abschluss des Behandlungsvertrages reicht auch konkludentes Verhalten.
  • Durch den Behandlungsvertrag ist der Arzt verpflichtet, den Patienten unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Standards zu behandeln.
  • Ein Anwalt kann Unklarheiten rund um den Behandlungsvertrag klären und bei möglichen Pflichtverletzungen des Arztes ein Schmerzensgeld einfordern.

Was ist ein Behandlungsvertrag?

Wenn Sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden oder zu einem Arzt gehen und sich behandeln lassen, stehen Sie wie in allen anderen Bereichen des täglichen Lebens keinesfalls ohne Rechte dar. Der Behandlungsvertrag klärt im Patientenrechtegesetz alle wesentlichen Aufgaben und Pflichten zwischen Arzt und Patient. Gemäß § 630b BGB handelt es sich beim Behandlungsvertrag um einen Unterfall des Dienstvertrages.

Anwendbare Vorschriften nach BGB


Der Behandlungsvertrag ist in den Paragrafen 630a und 630b des BGB näher definiert.

In § 630a werden die vertragstypischen Pflichten eines Behandlungsvertrages festgelegt. Nach diesem ist der Behandelnde zur Leistung verpflichtet und der zu Behandelnde zur Zahlung der Leistung. Weiterhin hat die Behandlung nach aktuellen Behandlungsstandards zu erfolgen.

§ 630b bestimmt, dass auf das Behandlungsverhältnis die Vorschriften eines Dienstverhältnisses anzuwenden sind.

Wie kommt der Behandlungsvertrag beim Arzt zustande?

Obwohl der Behandlungsvertrag die Grundlage für jedes Tätigwerden des Arztes ist, wird er regelmäßig nicht schriftlich und explizit, sondern eher mündlich bzw. durch konkludentes Verhalten in der Praxis geschlossen. Dies ist auch völlig ausreichend, denn die Besonderheit des Vertrages liegt unter anderem darin, dass er weder schriftlich noch ausdrücklich abgeschlossen werden muss.

Ein konkludenter Abschluss des Behandlungsvertrages kann dabei auf unterschiedliche Art und Weise zustande kommen. Es kommt nur darauf an, dass der Patient und Arzt mit der Absicht, eine Behandlung vorzunehmen, miteinander kommunizieren und sich schlussendlich auf eine Behandlung einigen.

Grundsätzlich reicht dafür schon eine Terminvereinbarung aus – andererseits gibt es aber auch zahlreiche andere Möglichkeiten:

  • explizite Aufforderung an den Arzt, mit der Behandlung zu beginnen
  • tatsächlicher Behandlungsbeginn
  • Terminvereinbarung in der Arztpraxis
  • je nach Einzelfall bereits die telefonische Beratung durch den Arzt
  • Abgabe der Krankenversicherungskarte

Einen Behandlungsvertrag können aber nicht nur Ärzte abschließen. Auch andere Dienstleister aus dem Gesundheitswesen können Vertragspartner werden.

Zwischen wem wird der Behandlungsvertrag geschlossen?

In der Regel wird der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient oder dessen Vertreter geschlossen.

Neben Ärzten kann ein Behandlungsvertrag aber auch durch Vertreter folgender Berufsgruppen geschlossen werden:

  • Physiotherapeuten
  • Psychotherapeuten
  • Heilpraktiker
  • Hebammen
  • Geburtshelfer

Für eine Behandlung im Krankenhaus muss in der Regel eine Überweisung durch einen niedergelassenen Arzt vorliegen. Ausgenommen hiervon sind laut Patientenrechtegesetz akute Notfälle, in denen durch eine Verzögerung ernsthafte Gesundheitsschäden entstehen könnten. Der Behandlungsvertrag wird dann zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus selbst geschlossen. Die Entscheidung darüber, welcher Arzt die konkrete Behandlung durchführt, wird nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ebenfalls durch das Krankenhaus getroffen – im Gegensatz zur Behandlung in der Arztpraxis wird hier der Behandlungsvertrag also nicht mit dem behandelnden Arzt geschlossen.

Wichtig zu wissen: Apotheker gehören nicht zu den möglichen Vertragspartnern eines Behandlungsvertrages. Dies aus einem einfachen Grund – sie sind rechtlich nicht zur Behandlung von Patienten befugt.

Welche Besonderheiten gelten bei einem Behandlungsvertrag für Minderjährige?

Auch für die ärztliche Behandlung von Minderjährigen ist der Abschluss eines Behandlungsvertrages notwendig. Ist dieser jünger als sieben Jahre alt, dann wird der Behandlungsvertrag grundsätzlich zwischen dem Arzt und den Erziehungsberechtigten geschlossen. Ist das minderjährige Kind älter als sieben Jahre, aber jünger als 15 Jahre alt, dann wird der Vertrag zwischen dem Kind und dem Arzt geschlossen – sofern die Erziehungsberechtigten vorher einwilligen oder den Vertrag nachträglich genehmigen.

Minderjährige, die über 15 Jahre alt und gesetzlich krankenversichert sind, schließen den Behandlungsvertrag allein mit dem behandelnden Arzt ab. Das ergibt sich explizit aus § 36 Abs. (1) Satz (1) Sozialgesetzbuch I (kurz: SGB I).

Wichtig zu wissen: Ist der Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahre alt und im Rahmen einer privaten Krankenversicherung versichert, dann wird der Behandlungsvertrag nur nach Zustimmung der Eltern geschlossen.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag?

Der Behandlungsvertrag verpflichtet den zuständigen Arzt zu einer Behandlung unter Berücksichtigung aktueller medizinischer Standards. Dabei muss die grundsätzliche Zielsetzung lauten, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten anzustreben. Darunter fallen die Bereiche Diagnostik, Indikation und Therapie, nicht jedoch der Heilungserfolg der Krankheit.

Über die Behandlung und alle darin inkludierten Schritte muss der Arzt den Patienten im Vorfeld aufklären, sodass dieser genau weiß, was auf ihn zukommt, und sich gegebenenfalls gegen die Behandlung entscheiden kann.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Gesetzlich ergibt sich für niedergelassene Ärzte eine Behandlungspflicht – diese ergibt sich aus der Zulassung und der damit verbundenen Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Vertragsarzt die Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten grundsätzlich nicht ablehnen darf. Allerdings hat auch diese Behandlungspflicht eine Grenze.

Diese ergeben sich zum Beispiel aus:

  • Überlastung
  • fehlende Gesundheitskarte der Krankenversicherung
  • mangelnde Qualifikation des Arztes bzw. Facharztvorbehalt
  • Unzumutbarkeit der Behandlung
  • Forderung nach unangemessener Behandlung
  • gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

Welche Pflichten gelten für den Patienten aus dem Behandlungsvertrag?

Das Patientenhaftungsrecht sieht jedoch nicht nur Pflichten für den Arzt, sondern auch für den Patienten vor. So ist es beispielsweise vorgeschrieben, dass der Patient die vereinbarte Vergütung, die in der Regel von der Krankenkasse übernommen wird, zeitnah zahlt. Lediglich bei individuellen Gesundheits- oder Zusatzleistungen ist der Patient gesondert zur privaten Zahlung verpflichtet – über die zusätzlich anfallenden Kosten muss er jedoch zuvor vom Arzt informiert worden sein. Privatversicherte zahlen die Vergütung in der Regel zunächst selbst, um den Betrag anschließend von der Kasse erstattet zu bekommen.

Ebenfalls müssen Patienten vor dem Start von medizinischen Maßnahmen und Therapien eine grundsätzliche Einwilligung erklären. Dazu bedarf es im Vorfeld einer umfassenden, rechtzeitigen und verständlichen Aufklärung in mündlicher Form. Die Aufklärung soll dabei auch die Option bieten, dass sich der mündige Patient eventuell noch gegen eine bestimmte Behandlung entscheiden kann – daher ist das Aufklärungsgespräch grundsätzlich objektiv zu halten.

Es beinhaltet mindestens eine Information über:

  • Art und Umfang der medizinischen Maßnahme
  • eventuelle entscheidungserhebliche Behandlungsalternativen
  • Risiken
  • eventuelle Nebeneffekte
  • Erfolgschancen.
Grober und einfacher Behandlungsfehler – Infografik
Pflichten des Arztes und Patienten – Infografik

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Patientenrechtegesetz?

Egal, ob bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder direkt beim Hausarzt, der Behandlungsvertrag selbst sieht kein Gewährleistungsrecht vor. Trotzdem können Behandelte später auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen, da für mögliche Pflichtverletzungen die Regelungen des BGB gelten.

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Mit dem Patientenrechtegesetz wurde auch das Recht auf Einsicht in die Krankenakte gestärkt. Geht es also um einen Schadensersatzanspruch, können Sie Ihre Akte einsehen und haben auch ein Recht auf eine Kopie der Unterlagen.

Beim Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes wurden darüber hinaus die Rechte gegen Krankenkassen zusätzlich gestärkt. Die Verjährungspflicht für jegliche Ansprüche aus dem Vertrag endet dabei nach einer Frist von drei Jahren (beginnend immer am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist). War die Behandlung z. B. am 01.02.2018, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2018. Der Anspruch kann damit bis zum 31.12.2021 mitternachts geltend gemacht werden.

Grundsätzlich sieht der Behandlungsvertrag kein Gewährleistungsrecht vor. Erhebliche Pflichtverletzungen sind allerdings im BGB geregelt. Auch das Patientenrechtegesetz stärkt die Patientenrechte. Besonders die Rechte gegen Krankenkassen wurden bekräftigt.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Medizinrecht? Im Rahmen der kostenlosen telefonischen Erstberatung erfahren Sie von fachkundigen KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten, wie Sie Ihre Ansprüche aus dem Patientenrechtegesetz bestmöglich durchsetzen oder eine Kündigung des Behandlungsvertrages erreichen können – kompetent und unverbindlich. Zusätzlich können Sie mithilfe des Schmerzensgeldrechners ganz einfach die Höhe einer möglichen Entschädigung bei Schadensersatzansprüchen berechnen.

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Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

"Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Behandlung von einem Arzt nicht nach den Regeln der Kunst verläuft. So können Schäden entstehen und eine Forderung auf Schadensersatz muss in Betracht gezogen werden. "

Abschließend fassen wir noch einmal zusammen, was Sie zum Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient wissen müssen:

  • Ein Behandlungsvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen Patienten und Arzt. Er kommt bei Terminvergabe, Behandlungsbeginn oder telefonischer Beratung zustande.
  • Außerdem verpflichtet er den Arzt zu einer Aufklärung des Patienten und zur Behandlung nach aktuellen medizinischen Standards. Der Patient wiederum wird zur zeitnahen Zahlung des Honorars verpflichtet.
  • Der Behandlungsvertrag selbst beinhaltet kein Gewährleistungsrecht. Entsprechendes finden Sie im BGB und Patientenrechtegesetz. Dieses stärkt die Rechte von Patienten, insbesondere gegen Krankenkassen.

Bei Fragen zum Thema Schmerzensgeld, Behandlungsfehler oder auch Medizinrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstberatung weiter. Die kompetenten KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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