Als EU-Bürger können Sie beim Fliegen Rechte geltend machen, welche nicht auf Ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Zu beachten ist, dass es daneben auch zu Flugunregelmäßigkeiten kommen kann, die per Gesetz keinen Entschädigungsanspruch begründen.
Endlich Urlaub – endlich Auszeit vom Alltag! Wenn es in den Urlaub geht, ist die Freude groß. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn es schon vor dem Urlaubsantritt Probleme gibt – zum Beispiel rund um Ihre Flugbuchung. Verbraucher können bei Flugstörungen rechtlich mit Entschädigungen rechnen: Diese sind abhängig von der Art der Flugstörung und davon, durch was die Flugstörung verursacht wurde.
Eine Entschädigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fluggesellschaft selbst die Flugstörung zu verantworten hat. Allerdings kann Fluggästen oft schon durch eine Umbuchung geholfen werden – so zum Beispiel bei einer Verspätung oder immer dann, wenn der Flug komplett ausfällt.
Sollte Ihr gebuchter Flug eine mehrstündige Verspätung haben oder sogar gänzlich entfallen, ist die Fluggesellschaft in den meisten Fällen verpflichtet, eine Umbuchung entsprechend Ihrer Reiseroute vorzunehmen. Handelt es sich bei Ihrer Flugstörung um eine Überbuchung, ist dies ebenso nicht Ihnen zuzuschreiben und kann bei der entsprechenden Airline angezeigt werden.
Dennoch gibt es auch Umstände, bei denen die Fluggesellschaft nicht in die Verantwortung gezogen werden kann. In diesen Fällen können Sie dementsprechend auch keine Entschädigung erwarten. Diese außergewöhnlichen Störungsumstände können durch Naturgewalten und Extremwetterlagen (etwa Erdbeben oder Orkane) bedingt sein, aber auch durch Mitarbeiterstreiks. Häufig sind Luftfahrtunternehmen in solch einem Fall gesetzlich geschützt und müssen keine Entschädigung leisten. Zudem gelten technische Defekte der Flugzeuge meist nicht als Entschädigungsgrund.
Diese Flugstörungen können in den meisten Fällen geltend gemacht werden:
Diese Flugstörungen, auch außergewöhnliche Umstände genannt, werden in den meisten Fällen nicht entschädigt:
Die Rechte für Flugpassagiere wurden durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung 261/2004 einer einheitlichen Regelung unterworfen und gestärkt.
Der Regelungsbereich der Fluggastrechteverordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten. Dies ganz unabhängig davon, wo die Airline ihren Hauptsitz hat. Ebenfalls gilt sie für alle Flüge aus Drittstaaten, die in der EU landen, wenn die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.
Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 richten sich direkt an das Flugunternehmen, das den Flug durchführt – das ist nicht zwingend auch das Flugunternehmen, bei dem Sie Ihren Flug eigentlich gebucht haben.
Eine Verspätung ist bei Flugreisen nicht nur ein großes Ärgernis – sie kann auch zum Problem werden, wenn Ihnen dadurch Termine platzen, Sie Ihren Anschlussflug verpassen oder womöglich viel zu spät in den Urlaub starten.
Rechtlich steht Ihnen daher eine angemessene Entschädigung zu. In der Rechtsprechung wird Passagieren bei Flugverspätungen, die mehr als drei Stunden bei der Ankunft am Reiseziel betragen, eine Summe zwischen 250 Euro und 600 Euro zugesprochen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke bzw. nach der Distanz des Fluges.
Wird aus der Flugverspätung eine Flugverschiebung auf den nächsten Tag, ist die Airline dazu verpflichtet, anfallende Übernachtungskosten in einem Hotel zu übernehmen. Wird Ihnen kein Hotelzimmer vermittelt, dürfen Sie selbstständig ein angemessenes Standardzimmer buchen und die Rechnung vorlegen.
Mit der Flugbuchung erwirbt der Fluggast das Recht auf Beförderung. Ihre Fluggesellschaft muss Ihnen bei einem Flugausfall eine alternative Flugreise zur Verfügung stellen. Zusätzlich haben Flugpassagiere Anspruch auf Entschädigung, die sich ebenfalls nach der Flugdistanz richtet.
Fluggesellschaften wollen die finanzielle Entschädigung oft umgehen, indem sie Flugmeilen, Gutscheine oder andere Angebote anbieten. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihnen finanzielle Ansprüche aufgrund einer Flugstörung zustehen, nehmen Sie einfach unsere telefonische Erstberatung wahr: Wir überprüfen Ihre Flugrechte und die damit verbundenen Ansprüche.
Aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Urt. v. 23.07.2021, Az. 6 C 336/20) geht hervor, dass Fluggästen, die auf eine Ersatzbeförderung umgebucht werden und deren planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegt, ein ungekürzter Ausgleichsanspruch zusteht. Geklagt hatten zwei Passagiere, deren Flug annuliert und auf den Vortag des Abflugdatums umgebucht wurde, so dass sie einen ganzen Tag früher als geplant zu Hause ankamen.
Flüge sind nicht nur zur Urlaubszeit oft bis auf den letzten Platz ausgebucht. Tatsächlich kommt es auch nicht selten vor, dass die Airline sogar mehr Tickets verkauft hat, als Sitzplätze vorhanden sind – es kann dann sein, dass Passagiere am Boden bleiben müssen und von der Airline auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Natürlich ist erstmal kein Passagier erfreut, wenn sein gebuchter Platz im Flieger an einen anderen Fluggast vergeben wird. Das wissen die Fluggesellschaften und "versüßen" das Umbuchen auf andere Flüge entsprechend mit Upgrades oder Gutscheinen unterschiedlicher Art – beispielsweise für Hotelübernachtungen oder Restaurantbesuche.
Bei einer Überbuchung steht Fluggästen grundsätzlich auch eine finanzielle Entschädigung zu, da es sich nach EU-Fluggastrechteverordnung erst einmal um eine Nichtbeförderung handelt. Auch diese Entschädigung ist in ihrer Höhe abhängig von der Flugstrecke.
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung an, reduziert das die Höhe der Entschädigung.
Verpassen Sie durch die Überbuchung einen Anschlussflug oder kommt es durch die Überbuchung zu zusätzlichen Kosten, steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Ihnen verursachten Aufwendungen zu.
Nicht immer kann eine Flugverspätung der Fluggesellschaft selbst angelastet werden. Das gilt vor allem bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen wie:
Diese außergewöhnlichen Umstände können durch Naturgewalten und Extremwetterlagen bedingt sein, aber auch durch Mitarbeiterstreiks – in der Vergangenheit waren das häufig die Piloten. Luftfahrtunternehmen sind in solchen Fällen regelmäßig gesetzlich geschützt und müssen dann keine Entschädigung leisten. Ebenfalls gelten technische Defekte der Flugzeuge regelmäßig nicht als Entschädigungsgrund.
Trotz der außergewöhnlichen Umstände ist die Airline verpflichtet, eine alternative Beförderung zur Verfügung zu stellen. Fluggäste haben zudem einen Anspruch auf Betreuungs- und Versorgungsleistungen: Dazu zählen Getränke und Mahlzeiten, Telefonate und unter Umständen auch Hotelübernachtungen.
Die Regelungen der EU-Fluggastrechteverordnung unterscheiden nicht nach dem Anlass der Reise – sie gelten daher für private und dienstliche Reisen gleichermaßen.
Anspruchsinhaber ist bei Flugstörungen der Fluggast – bei Dienstreisen also der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber, der den Flug bezahlt oder auch gebucht hat.
Die Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen ist nur von der Strecke abhängig – unerheblich ist, ob tatsächlich ein Schaden für den Fluggast entstanden ist. Das gilt sowohl für private Reisen als auch für Dienstreisen.
Wer nicht sicher ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, der sollte einen Anwalt für Reiserecht zu Rate ziehen, um mögliche Entschädigungsansprüche abzuchecken.
Ob Verspätung, Flugausfall oder Überbuchung: Auch als Fluggast stehen Ihnen Rechte zu. Allerdings kommt es in der Praxis oft zu Problemen, wenn Passagiere versuchen, die Ihnen zustehenden Rechte auch tatsächlich durchzusetzen. Sehr häufig werden von den Airlines dann die bereits erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" herangezogen, um eine Flugstörung zu rechtfertigen und um die Entschädigung zu umgehen.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie die Flugstörung dokumentieren – völlig losgelöst davon, ob es sich um eine Verspätung oder einen kompletten Flugausfall handelt.
Lassen Sie sich eine Flugstörung am besten von einem Angestellten der Airline schriftlich bestätigen. Das hilft bei späteren Auseinandersetzungen. Übrigens zählt bei Verspätungen das Öffnen der ersten Tür zum Aussteigen: Auch diesen Zeitpunkt sollten Sie als Fluggast notieren.
Wer sich nicht mehr sicher ist oder vergessen hat, die Verspätung zu notieren, bekommt über Flugdatenbanken die Möglichkeit, zurückliegende Flüge einzusehen.
Für die Geltendmachung Ihrer Rechte nach Fluggastrechteverordnung brauchen Sie außerdem:
Natürlich können Sie Ihre Ansprüche auch über einen Rechtsanwalt für Reiserecht stellen. Dieser hilft Ihnen auch dann, wenn die Airline auf die Forderungen nicht reagiert oder diese ablehnt.
Wenn Sie Hilfe beim Thema Fluggastrechte benötigen oder sich über die generellen Möglichkeiten Ihres Falls informieren möchten, bekommen Sie bei uns eine Erstberatung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt. Unsere KLUGO Partner-Anwälte helfen Ihnen gerade in komplexeren Rechtsangelegenheiten zum Thema Reiserecht gerne weiter.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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