
Neues Urteil vom BGH 2024: Deine Chancen sind gestiegen Facebook-Datenleck? Hol dir deine Entschädigung
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Facebook steht schon lange in der Kritik, die sensiblen Daten seiner Nutzer nicht ausreichend zu schützen. Mit dem Bekanntwerden eines großen Datenlecks und dem Auftauchen von über 533 Millionen Daten von Facebook-Nutzern in einem Hackerforum haben nun auch die 6 Millionen betroffenen Nutzer in Deutschland unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Hier erfährst du, wie du prüfen kannst, ob du vom Facebook-Datenleck betroffen bist.
Facebook-Datenleck Das Wichtigste in Kürze
In Deutschland sind 6 Millionen Nutzer vom Facebook-Datenleck betroffen.
BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte: Facebook-Nutzer haben einen Anspruch auf Schadensersatz von mindestens 100 Euro gegen Facebook.
Daher sollten alle Facebook-Nutzer prüfen, ob auch ihre Daten betroffen sind.
Stellt sich heraus, dass du Anspruch auf eine Entschädigung wegen des Facebook-Datenlecks haben, solltest du einen Anwalt für Schadensersatz konsultieren.
Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten sind in Sachen Schadensersatz erfahren und nehmen deinen Fall gern näher unter die Lupe.
Was ist das Facebook-Datenleck?
Unter den Daten der 6 Millionen deutschen Nutzer, die vom Facebook-Datenleck betroffen sind, sind neben den vollständigen Nutzernamen und Geburtsdaten auch die E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern und teils auch persönliche Angaben.
Weil Facebook das Datenleck hätte verhindern und die hochsensiblen Daten besser schützen müssen, stehen den Betroffenen nun Schadensersatzansprüche zu. Schließlich kann das Facebook-Datenleck für die Nutzer ernste Konsequenzen haben. Mit ihren Daten können jetzt verschiedene Cyberangriffe und andere Betrügereien wie Identitätsdiebstahl gestartet werden.
Facebook-Nutzer sollten umgehend prüfen, ob sie vom Facebook-Datenleck betroffen sind, und sich gegebenenfalls sofort um die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz kümmern. Ein Anwalt für Schadensersatz ist hier der richtige Ansprechpartner, auch wenn es beispielsweise um Schadensersatz bei Internetausfall geht.
Facebook-Datenleck: Bin ich betroffen?
Ob deine eigene Telefonnummer oder deine E-Mail-Adresse vom Facebook-Datenleck betroffen ist, kannst du einfach über die Seite Have I been pwned prüfen. Nach Eingabe deiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kannst du auf der Seite die Ergebnisse einsehen und so erfahren, ob du einen Anspruch auf Schadensersatz hast. Ist dies der Fall, solltest du einen erfahrenen Anwalt aufsuchen, um alles Weitere zu besprechen.
Alternativ gibt Art. 15 DSGVO dir das Recht, Facebook gegenüber Auskunft zu verlangen, ob du vom Datenleck betroffen bist. Verweigert Facebook die Auskunft oder erteilt sie nur unvollständig, hast du möglicherweise schon allein deswegen einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82. DSGVO.
Welche Urteile gab es kürzlich zu Schadensersatzansprüchen?
Das LG Zwickau hat mittlerweile einem Opfer des Facebook-Datenlecks 1000 Euro Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen (Urt. v. 14.09.2022, Az. 7 O 334/22). Daher wird jedem Facebook-Nutzer dringend geraten zu überprüfen, ob auch seine sensiblen Daten von Facebook nicht ausreichend geschützt wurden und dem Datenleck zum Opfer gefallen sind.
Neues Urteil vom November 2024 Vom Facebook-Datenleck Betroffene haben Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Kontrollverlust über Daten – etwa die Veröffentlichung der Telefonnummer – bereits einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Beweise von Klägern für Missbrauch, Kosten oder emotionale Belastungen sind dafür nicht nötig. Der Schadensersatz soll aber nur den tatsächlichen Schaden ausgleichen und liegt oft bei etwa 100 Euro, sofern keine höheren Schäden wie Spam-Anrufe nachweisbar sind. Dann wiederum kann der Schadensersatzanspruch in seiner Höhe steigen (Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).
In dem konkreten Fall, den der BGH nun entschieden hat, erhielt der Kläger zunächst 250 Euro Schadensersatz vom Landgericht Bonn. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage jedoch ab, da der Kläger keinen konkreten persönlichen Schaden darlegen konnte. Seine Argumente wie „Angst, Unwohlsein, Misstrauen und Sorge“ wurden als standardisierte Textbausteine abgelehnt und fanden keine Anerkennung. Der Kläger könne aber weiterhin seinen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er einen tatsächlichen Schaden nachweist, was das OLG Köln nun klären muss.
Der BGH legte dem OLG Köln nahe, zu prüfen, ob Facebook gegen den Grundsatz der „Datenminimierung“ verstoßen hat. Das bedeutet, dass Facebook die Telefonnummer des Klägers möglicherweise nicht standardmäßig öffentlich zugänglich machen hätte dürfen. Dies könnte die Grundlage für einen weiteren Schadensersatzanspruch darstellen.
Wichtig!
Die Schadensersatzansprüche verjähren Ende 2024. Die Stiftung Warentest bietet ein Musterschreiben für Betroffene an.
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