Sie kommt manchmal aus dem Nichts und stellt den betroffenen Mieter vor vollendete Tatsachen: Die Kündigung wegen Eigenbedarf. Was viele nicht wissen: Einer solchen Kündigung sind enge Grenzen gesteckt. Erfahren Sie hier, wie man sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren kann.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf liegt dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung selbst benötigt oder einer nahestehenden oder wichtigen Person aus dem Familienkreis zum Wohnen zur Verfügung stellen möchte.
Daraus ergibt sich, dass der Vermieter eine natürliche Person sein muss oder es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln muss, die wiederum aus natürlichen Personen besteht. Eine Firma kann also generell keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Für folgende Personengruppen, kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden:
In der Eigenbedarfskündigung muss der Grund für die Kündigung, d.h. der Nutzungsgrund, genau benannt werden. Zudem muss die Person benannt werden, die dort einziehen wird. Das grenzt die Möglichkeiten einer Kündigung für Eigenbedarf ein.
Ein Vermieter, der als Single in einer ausreichend großen Wohnung lebt, kann der Familie mit zwei Kindern nicht einfach die Wohnung mit vier Zimmern kündigen. Das ist laut Rechtsprechung nicht angemessen.
Vermieter:innen dürfen nur mit der Einverständnis der Mieter:innen einen Schlüssel zur Wohnung einbehalten. Dieses Einverständnis können Mieter:innen dadurch geben, dass sie selbst dem Vermieter einen Schlüssen übergeben.
Eine andere Möglichkeit ist es, die Einbehaltung des Schlüssels im Mietvertrag festzuhalten. Stimmt der Mieter also zu, darf der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung einbehalten.
Ein Vermieter, der als Single in einer ausreichend großen Wohnung lebt, kann der Familie mit zwei Kindern nicht einfach die Wohnung mit vier Zimmern kündigen. Das ist laut Rechtsprechung nicht angemessen.
Die folgenden Gründe für die Kündigung wegen Eigenbedarf sind aber regelmäßig anerkannt:
Fällt der Kündigungsgrund weg, ist die Kündigung hinfällig. Es gibt jedoch weitere Gründe dafür, dass die Kündigung unwirksam ist:
Möchte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, muss er Fristen einhalten, die in § 573c BGB geregelt sind.
Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses:
Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss jeweils spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats ausgesprochen werden.
Liegt die Kündigung wegen Eigenbedarf vor, sollte zunächst auf formale Fehler wie etwa das Fehlen des Grundes für den Eigenbedarf geachtet werden. Gibt es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfes, dann sollte ein Fachanwalt für Mietrecht hinzugezogen werden. Wichtig ist, rechtzeitig und fristgerecht Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung einzulegen. Auch dabei kann ein Fachanwalt für Mietrecht helfen. Wenn Sie betroffen sind und wissen möchten, wie Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren können, vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt und unseren Rechtsexperten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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