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Software-Update schützt VW nicht vor Schadensersatzzahlungen
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Software-Update schützt VW nicht vor Schadensersatzzahlungen

Nachdem der Diesel-Skandal bekannt wurde, hat der Hersteller VW in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt durch Software-Updates die Abgasreinigung in den betroffenen Fahrzeugen verbessert. Jedoch funktioniert das Update nicht immer und nur innerhalb einer bestimmten Temperaturspanne. Das Landgericht Düsseldorf hat daher jetzt die Volkswagen AG zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.

LG Düsseldorf: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW

Der Abgasskandal hat bei den betroffenen Fahrzeugmodellen dazu geführt, dass die Hersteller in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (kurz: KBA) Lösungsmöglichkeiten für die mangelhafte Abgasreinigung entwickeln mussten. Da die gesetzlichen Abgasnormen nachweislich nicht eingehalten wurden, sah auch der Autohersteller VW den Einbau eines Software-Updates vor. Dieses zielte technisch auf die Hochdruckeinspritzung am Dieselmotor ab und sollte durch einen insgesamt weicheren Entzündungsprozess die Stickoxid-Emissionen reduzieren.

Problematisch hat sich dabei erwiesen, dass die Abgasreinigung durch das Software-Update nur innerhalb einer bestimmten Temperaturspanne möglich ist. Diese liegt zwischen 10 und 32 Grad Celsius. Bei einer Temperatur ober- oder unterhalb dieser Grenzwerte sorgt dafür, dass eine Abgasreinigung nicht mehr stattfindet.

Dies war dem Hersteller Volkswagen bekannt – dennoch unterblieb eine entsprechende Information, die die Dieselbesitzer über die unzureichende Abgasreinigung aufgeklärt hätte. Das Landgericht Düsseldorf sah hier in einem aktuellen Urteil eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).

Software-Update im VW Tiguan ist nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Februar 2016 einen gebrauchten PKW Tiguan 2.0 TDI zum Preis von rund 34.000 Euro erworben. Das Fahrzeug gehört zu den betroffenen Fahrzeugmodellen mit Dieselmotor, der in Bezug auf die Stickstoff-Emissionen die gesetzlichen Abgasnormen nicht einhält.

Durch technische Maßnahmen in Form des Software-Updates sollte eine Überschreitung der Grenzwerte vermieden werden. Das Update sorgt aber nur für eine Abgasreinigung innerhalb der genannten Temperaturgrenze. Ebenfalls findet ab einer Höhe von 1.000 Metern keine Abgasreinigung statt.

Die Richter in Düsseldorf sahen einen Schaden für den Tiguan-Besitzer schon durch den Erwerb eines mangelhaften Fahrzeuges gegeben, denn: Dieses stellt aufgrund der ursprünglichen Manipulationen keinen äquivalenten Gegenwert zum Kaufpreis dar.

Auch das Aufspielen des VW Software-Updates ändert danach nichts an der Haftung aus § 826 BGB: Dieses stellte aus technischer Hinsicht ohnehin nur eine weitere Manipulation dar und programmierte die Abgasreinigung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Das Gericht sah hierin erneut eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. (2) S. 1 der EU-Verordnung 715/2007/EG.

Volkswagen hält das Urteil für fehlerhaft

Im Ergebnis verpflichtete das LG Düsseldorf den VW-Konzern als Beklagten zum Schadenersatz Zug um Zug gegen die Rücknahme des VW Tiguans. Damit ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung durch den Autobauer gestanden hätte. VW muss nach dem Urteil die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger beseitigen – dies lässt sich nur durch die Erstattung des Kaufpreises gewährleisten. Die Tatsache, dass sich VW auf das Software-Update beruft, ist hier ohne Relevanz. Es beseitigt die ursprüngliche Schädigung nicht und ist nachweislich nicht so ausgelegt, dass die Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte ausgeschlossen wird – im Gegenteil, denn gerade durch das sogenannte Thermofenster ist hier die Einhaltung der Abgasnormen auch weiterhin nicht gewährleistet.

VW hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Berufung gehen zu wollen. Hier hält man das Urteil für rechtsfehlerhaft, da das Thermofenster entgegen der Ansicht keinen Verstoß gegen die VO 715/2007/EG darstellt. Sie ist demnach nach offizieller Verlautbarung des Autobauers keine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern vielmehr ein Bauteileschutz, der zum Schutz des Motors notwendig sei.

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