Unfall ohne Winterreifen

Das musst du wissen Unfall ohne Winterreifen, mit abgefahrenen Reifen und Schäden durch Reifenplatzer: Wer muss zahlen?

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Ein Unfall ohne Winterreifen oder mit abgefahrenen Reifen trotz winterlichen Bedingungen kann verheerende Folgen haben. Wer haftet bei einem Unfall? Gibt es eine Winterreifenpflicht? Wir klären dich über Haftungsfragen und die Folgen eines Reifenplatzers auf.

von G. Ruser
15.11.2024
15 Min Lesezeit

Haftung bei Unfall ohne Winterreifen Das Wichtigste in Kürze

  • Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht.

  • Wer bei Schnee und Eis auf der Fahrbahn mit Sommerreifen fährt, muss Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.

  • Trifft dich bei einem Unfall mit den „falschen“ Reifen eine Mitschuld, kann deine Versicherung ihre Leistungen kürzen.

  • Wenn du grob fahrlässig einen Unfall verursachst, musst du damit rechnen, den gesamten Schaden zahlen zu müssen.

Gibt es eine generelle Winterreifenpflicht in Deutschland?

Eine generelle, kalenderorientierte Winterreifenpflicht existiert in Deutschland nicht. Daraus könntest du die gute Nachricht für dich ableiten, dass auch Sommerreifen im Winter erlaubt seien. Das ist sogar richtig. Aber dann müssen auch „sommerliche“ Straßenbedingungen herrschen. Wie ist die genaue, gesetzliche Regelung?

In welchen Situationen gilt die Winterreifenpflicht?

Es gibt keine allgemeine Winterreifenpflicht, aber es gibt für dich als Fahrzeughalter in Anlehnung an § 36 Abs. 4 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) die Pflicht, im Straßenverkehr bei winterlichen Bedingungen wie Schneeglätte und Schneematsch oder Reif- und Eisglätte Winterreifen zu verwenden. Dagegen darfst du also auch Sommerreifen auf deinem Auto lassen, solange es bei diesen Straßenverhältnissen nur am Straßenrand parkt. Sobald du aber zum Verkehrsteilnehmer wirst und bei Schnee oder Eisglätte fahren willst, hast du besser noch Winterreifen mit mindestens 1,6 Millimetern Profil in petto, die du dann schleunigst aufziehst. Der ADAC empfiehlt bei Winterreifen sogar eine Profiltiefe von nicht weniger als 4,0 Millimetern.

Es kommt für eine „Winterreifenpflicht“ demnach nicht auf die Jahreszeit an, sondern auf die jeweils herrschende Straßensituation.

Darüber hinaus kannst du allerdings auch sogenannte Ganzjahresreifen bzw. Allwetterreifen auf deinem Auto tragen. Sie sind nach EU-Recht durch das alpine Zeichen eines Schneeflockensymbols auf Berghintergrund gekennzeichnet und im Winter bei Schnee und Eis ebenfalls erlaubt. Sind deine Reifen dagegen nur noch mit der M+S-Kennzeichnung versehen, also ohne das maßgebliche Schneeflocken-Symbol, darfst du seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr damit fahren, ohne dafür ein Bußgeld zu kassieren.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß, wenn die Reifen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen?

Wenn du Reifen fährst, die den Winterverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 StVZO nicht entsprechen, drohen dir Bußgelder und Punkte in Flensburg. Dabei schlagen „falsche Reifen“ allein mit 60 Euro zu Buche, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.

Kommst du nicht problemlos durch den Winterverkehr und behinderst mit deinen zu glatten Reifen andere Verkehrsteilnehmer, so steigt das Bußgeld auf 80 Euro, bei einer akuten Gefährdung sind sogar 100 Euro fällig, ebenfalls mit Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.

Noch teurer wird’s für dich, wenn du einen Unfall verursachst, weil du keine wintertauglichen Reifen gefahren bist. In dem Fall zahlst du stolze 120 Euro und erhältst einen Punkt.

Übrigens musst du das Bußgeld auch dann bezahlen, wenn du selbst gar nicht gefahren bist, sondern z. B. deine Partnerin oder ein Freund. Denn der Fahrzeughalter wird in dem Fall mit 75 Euro zur Kasse gebeten, auch hier wieder ergänzt durch den Flensburger Punkt.

Wer muss die Schäden am Fahrzeug bei einem Unfall ohne Winterreifen zahlen?

Wenn du einen Unfall verursachst, für den fehlende Winterreifen mitursächlich waren, kann es trotz Versicherungsschutz für dich teuer werden. Zum einen greift in jedem Fall deine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie zahlt grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht für Schäden, die bei anderen Verkehrsteilnehmern entstanden sind. Einschränkungen sind aber möglich. Schäden an deinem eigenen Auto werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung allerdings nicht übernommen. Hier greift grundsätzlich die Vollkaskoversicherung, die du vorsorglich abgeschlossen hast. Aber auch die schützt dich nicht immer bzw. uneingeschränkt.

Kann die Versicherung die Leistungen reduzieren oder verweigern?

Ja, Versicherungen können sich gelinde gesagt querstellen, wenn du bei erkennbar winterlichen Straßenbedingungen mit untauglichen Reifen unterwegs warst – und einen Unfall hattest.

Dabei kann dir deine Kfz-Haftpflichtversicherung entgegnen, dass sich der Unfall deswegen ereignete, weil du etwa Sommerreifen aufgezogen hattest. Das kann für dich die negative Folge haben, dass die Versicherung in einem ersten Schritt den Schaden zwar reguliert, dich in einem zweiten Schritt jedoch in Regress nimmt. Ein derart begründeter Schadensersatzanspruch seitens deiner Versicherung bedeutet, dass du bis zu 5.000 Euro selbst zahlen musst. In dem Fall wird dir eine von dir gesteuerte „Gefahrerhöhung“ vorgeworfen.

Das Amtsgericht Mannheim hat in seinem Urteil vom 22.05.2015 (Az. 3 C 308/14) jedoch entschieden, dass eine derartige Gefahrerhöhung nur dann bejaht werden kann, wenn das Auto auch bei winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig oder für längere Fahrten eingesetzt wird.

Kann dir aber ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nachgewiesen werden, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Leistungen kürzen.

Daneben kann es passieren, dass deine Versicherung den Schaden des Unfallopfers wegen Mithaftung nicht voll übernimmt. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass auch das Unfallopfer den Unfall mitverursacht hat, weil sein Fahrzeug aufgrund von Sommerreifen oder sehr abgefahrenen Reifen nicht wintertauglich unterwegs war.

Was übernimmt die Kfz- Vollkaskoversicherung?

Dagegen ersetzt deine Vollkaskoversicherung in aller Regel die Schäden an deinem eigenen Auto. Ist es erwiesen, dass du trotz starken Schneefalls und glatter Fahrbahn mit Sommerreifen gefahren bist und deswegen einen Unfall hattest, kann dir deine Kfz-Vollkaskoversicherung den vollumfänglichen Schadensersatz wegen des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit verwehren. In der Konsequenz müsstest du dann für einen Teil der Kosten selbst aufkommen. Dies verhielte sich nur dann anders, wenn die Vertragsbedingungen im Rahmen der Vollkaskoversicherung bedingt, dass grobe Fahrlässigkeit keine Rolle spielt und die Versicherung auch dann für den Schaden aufkommt.

Doch wann liegt eigentlich grobe Fahrlässigkeit vor?

Dir wird im Zusammenhang mit der Winterreifenpflicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, wenn du dabei in außergewöhnlichem Maß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung verstößt, obwohl ersichtlich ist, dass du damit dich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringst. Der Vorwurf richtet sich gegen dich als einen durchschnittlich besonnenen Fahrer, der in jedem Fall hätte erkennen können oder sogar müssen, dass es hierbei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen kommen kann.

Im Strafrecht würde man sagen: Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Nur, dass hier keine Rechtswidrigkeit, sondern grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Was deinen eigenen Schaden betrifft, den die Kfz-Vollkaskoversicherung übernehmen soll, steht es in einem solchen Fall demnach mit einer 100%-igen Kostenübernahme eher schlecht. Denn die Versicherung hat bei grober Fahrlässigkeit das Recht, die Zahlung zu kürzen. Oder gleich ganz zu verweigern.

Letztendlich entscheidet natürlich wie immer der Einzelfall. Danach müsste stets im konkreten Fall beurteilt werden, ob dein (Fahr-)Verhalten der groben Fahrlässigkeit zuzuordnen ist. Wenn du also mit Sommerreifen unterwegs warst und einen Unfall verursachst, heißt das nach dem Urteil vom Landgericht Hamburg (02.07.2010 – Az. 331 S 137/09) nicht unbedingt, dass du grob fahrlässig gehandelt hast. 

In der Begründung des Gerichts hieß es, der Unfall hätte sich womöglich auch mit Sommerreifen ereignet, weswegen grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sei. Im Umkehrschluss heißt dies jedoch nicht, dass du im Umgang mit der Beschaffenheit deiner Autoreifen nachlässig sein darfst. Insbesondere ist es bei besonderen Witterungsverhältnissen wie zum Beispiel Schnee- oder Eisglätte deine Pflicht, stets die Verkehrstauglichkeit deiner Reifen zu überprüfen. Ansonsten kann dir je nach Fall dieses Unterlassen als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Wir empfehlen dir daher trotz des positiven Urteils für den Fahrer, neben schneetauglichen Winterreifen auch immer eine besonnene Fahrweise an den Tag zu legen.

Besteht ein Risiko für die Haftung bei abgefahrenen Reifen?

Hast du deine mittlerweile stark abgefahrenen Autoreifen schon ein paar Jahre nicht mehr erneuert – Sommer-, Winter- oder Ganzjahresreifen -, so gilt das Gleiche wie bei Sommerreifen auf schneebedeckter Fahrbahn im Winter: Sie sind im Sinne des § 36 Abs. 4 StVZO als nicht geeignet bzw. als nicht angemessen einzustufen. Dies hat zur Folge, dass dein Versicherungsschutz bzw. die Leistungen wegen Fahrens mit abgefahrenen Reifen eingeschränkt werden kann.

Fährst du demnach nicht mit falschen, aber mit ungeeigneten, da abgefahrenen Reifen, musst du damit rechnen, dass du bei einem daraus resultierenden Unfall deinen Versicherungsschutz verlierst.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Voll- und Teilkaskoversicherung in diesem Fall?

Wenn du eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen hast, wird sie dir im Schadensfall wenig weiterhelfen. Mit der Teilkaskoversicherung versicherst du zwar Schäden an deinem eigenen Pkw, aber sie umfasst ausschließlich solche Schäden, die durch äußere Einflüsse entstehen. Wenn du also einen Unfall verursachst, der durch abgefahrene Reifen verursacht wurde, kann dir eine Teilkaskoversicherung deinen eigenen Schaden nicht ersetzen.

Dafür ist vielmehr die Kfz-Vollkaskoversicherung gedacht, die im Schadensfall auch dann Leistungen erbringt, wenn der Schaden selbstverschuldet passiert. Leider gibt es aber eben auch Fälle, in denen die Vollkaskoversicherung nicht greift bzw. einspringt, um einen Schadensausgleich vorzunehmen.

Dazu gehören:

In diesen Fällen ist dein Versicherer sozusagen davon befreit, Leistungen zu erbringen. Je nach konkreter Situation kann hierzu auch das Fahren eines Pkw mit stark abgefahrenen Reifen gehören. Denn dies kann dir je nach Witterung und Straßenverhältnissen als grob fahrlässiges, verkehrswidriges Verhalten ausgelegt werden. Wenn du aber Glück hast, kann es sein, dass deine Vollkaskoversicherung auf das Einwandsrecht verzichtet und selbst unter den beschriebenen Bedingungen für deinen selbstverschuldeten Unfall aufkommt.

Was gilt als „Reifenplatzer“ und was sind häufige Ursachen?

Ein Reifenplatzer liegt schlicht und ergreifend dann vor, wenn einer deiner Autoreifen schlagartig seine ganze Luft verliert und dabei aufreißen und explodieren bzw. platzen kann. Letztendlich findet ein plötzlicher Druckabfall statt, wodurch der Reifen nicht mehr „rundläuft“. Dabei können hohe Temperaturen im Reifen entstehen, die ihn dann komplett auflösen und platzen lassen. Gründe für den Druckabfall gibt es gleich mehrere. Dazu gehören:

  • Reifenplatzer können durch geringen Luftdruck entstehen. Den solltest du regelmäßig überprüfen (mindestens ein Mal pro Monat).

  • Der Luftdruck muss natürlich der Autoladung angepasst werden. Wenn du mit der ganzen Familie in Urlaub fährst, musst du den Reifendruck entsprechend korrigieren bzw. erhöhen.

  • Abgefahrene Reifen können eine Ursache für den Reifenplatzer darstellen. Wenn die Reifenoberfläche stark abgenutzt und beschädigt ist, solltest du deine Reifen schleunigst wechseln, denn der Reifen kann platzen und einen Unfall verursachen.

  • Nicht immer erkennst du eingefahrene Nägel oder Schrauben, die sich im Reifen befinden können. Auch sie können zum Reifenplatzer führen.

  • Wenn du Pech hast, liegt der Grund für den Reifenplatzer nicht an deinem Fahrverhalten oder deiner mangelnden Sorgfalt, denn auch Herstellungsfehler können eine Ursache für Reifenplatzer  sein.

Kommt die Versicherung bei Schäden durch einen Reifenplatzer auf?

Reifenplatzer gelten in der Regel als Betriebsschaden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013, Az. I-20 U 83/13.) Das bedeutet, es liegt ein Ereignis vor, das sozusagen „von innen“ folgenschwere Auswirkungen auf dein Auto hat. Für den Reifenschaden selbst kannst du demzufolge nicht auf einen Versicherungsschutz hoffen. Weder deine Kfz-Haftpflichtversicherung noch deine Vollkasko übernimmt für derartige Schäden die Kosten.

Anders liegt der Fall natürlich, wenn du bedingt durch den Reifenplatzer einen Unfall verursachst. In dem Fall übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten des Fremdschadens. Deinen Eigenschaden musst du allerdings selbst tragen.

Wann haftet die Versicherung nicht oder nur teilweise?

Deine Vollkaskoversicherung muss dann für Schäden aufkommen und die entstandenen Kosten übernehmen, wenn sie aufgrund eines Reifenplatzers als Unfallschäden gelten. Sie sind definiert als „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Dazu zählen demnach keine Schäden, die die Folge von normaler Abnutzung oder aufgrund von Material- oder Bedienungsfehler entstehen.

Wenn dein Reifen mitten auf der Autobahn platzt, sodass zusätzlich dein eigenes Fahrzeug beschädigt wird, aber ohne, dass eine erkennbare Einwirkung von außen erkennbar ist, wirst du kaum Chancen haben, Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können. Denn solche Fälle werden allgemein als Betriebsschaden eingestuft, welche nicht ersatzfähig sind.

Kannst du oder ein Gutachter allerdings beweisen, dass ein Fremdkörper die Ursache für den Reifenplatzer und den sich hieraus ergebenen Unfall war, gilt dies als „Einwirkung von außen“, sodass in diesem Fall doch Vollkaskoversicherungsschutz besteht. So entschied auch das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

Was bedeutet „grob fahrlässig“ in Bezug auf Reifenschäden?

Wenn du tatsächlich grob fahrlässig handelst, hat dies in den meisten Fällen erhebliche Auswirkungen. Um eine grobe Fährlässigkeit mit den jeweiligen Konsequenzen bejahen zu können, müssen daher hohe Hürden überwunden werden bzw. müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Danach musst du dich objektiv grob verkehrswidrig verhalten haben und dazu subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden aufweisen. Im Fall eines Reifenschadens mit Unfallfolgen wird zudem verlangt, dass du als Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt demzufolge durch dein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen hast. Dass diese Voraussetzungen nicht so ohne Weiteres angenommen werden, belegt zum Beispiel das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 25.04.2006, Az. 9 U 175/05):

Selbst, wenn du bei winterglatter Straße mit Reifen unterwegs warst, welche eine zu geringe Profiltiefe aufwiesen und wegen dieser technischen Mängel einen Unfall verursachst, kann nicht in jedem Fall von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Auch dann nicht, wenn du die gebotene, sorgfältige und regelmäßige Überprüfung unterlassen hast.

Müssen Versicherungen für die Kosten bei Folgeschäden durch einen Reifenplatzer aufkommen?

Ja, insbesondere deine Vollkaskoversicherung muss dann für derartige Kosten aufkommen, wenn der Versicherungsschutz genau diese äußeren Einwirkungen umfasst. Während deine Reifen selbst von der Versicherung nicht erstattet werden können, da die Ursachen eines Reifenplatzer meist am bzw. im „Inneren“ des Reifens zu finden sind, müssen Folgeschäden von der Kfz-Vollkaskoversicherung übernommen werden.

Du selbst kannst in dem Zusammenhang immer dann haftbar gemacht werden, sobald dir mindestens eine Mitschuld am Unfall anzulasten ist. Dies kann auch bei lediglich leichter Fahrlässigkeit der Fall sein. Wenn du dagegen wissentlich mit stark abgefahrenen oder lädierten Reifen unterwegs bist, wodurch sich allein deswegen ein Unfall ereignet, musst du damit rechnen, dass der Schaden an deinem Auto und der des Unfallopfers nicht mehr umfänglich vom Versicherungsschutz übernommen wird. In besonders harten Fällen kann er sogar gänzlich verweigert werden.

Bestehen Unterschiede in der Haftung bei privater und gewerblicher Fahrzeugnutzung?

Wenn du ein oder mehrere Fahrzeuge sowohl privat als auch gewerblich nutzt, stellt sich die Frage, ob dein Arbeitgeber bei einem Unfall Haftung übernehmen muss.

Bei der privaten Nutzung verhält es sich so, dass du als Fahrzeughalter für selbst verschuldete Unfälle haftest. In dem Fall greifen dann deine Kfz-Versicherung (bei Schäden beim Unfallopfer) sowie eine freiwillig abgeschlossene Vollkaskoversicherung (bei Schäden am eigenen Pkw).

Nutzt du das Auto gewerblich, liegt der Vorteil bei Unfällen auf deiner Seite, denn in diesen Fällen wird die Haftung meist auf deinen Arbeitgeber übertragen. Zumindest gilt dies, wenn nur leichte Fahrlässigkeit im Spiel war. Ist dir eine mittlere Fahrlässigkeit anzulasten, kann es sein, dass die Schadenersatzpflicht anteilig geklärt wird. Dabei kommt es natürlich auf dein konkretes Arbeitsverhältnis an, und ob du unter Umständen auf Anweisung gehandelt hast (z. B. Lenkzeitüberschreitung). Hier kann es allerdings für den Arbeitgeber geboten sein, eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt abzuschließen, was den eigenen Schaden deutlich in Grenzen halten würde.

Ganz ungünstig sieht es für dich im Fall grober Fahrlässigkeit aus. Ist sie oder sogar Vorsatz zu bejahen, da du dich wie erwähnt grob verkehrswidrig verhalten hast, bist du in der Regel für die Schadenshaftung allein verantwortlich.

So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Du hast im Schnee einen Unfall verursacht und deine Winterreifen liegen noch im Keller? Dann kann dir neben einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg auch die Leistungsverweigerung deiner Versicherung drohen. Wenn du Rat und Hilfe benötigst, rund um die Schadensregulierung geht, hilft dir ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sicher weiter.

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Über unsere Autoren Göran Ruser

Göran Ruser ist Diplom-Jurist und als selbstständiger Texter für KLUGO tätig. Seine langjährige Erfahrung im juristischen Bereich und als stellvertretender Abteilungsleiter juristischer Korrespondenzabteilungen bietet die beste Grundlage, um als Experte im Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht zu fungieren. Sein Augenmerk liegt darin, komplizierte Rechtsthemen in einer klaren, leicht verständlichen Sprache, die auch juristischen Laien verstehen, zu schaffen und somit Recht für alle zugänglich zu machen. Denn das Ziel eines jeden Rechtsratgebers ist es immer, die Fragen des Lesers gezielt und prägnant zu beantworten, um ihm eine Hilfestellung für sein Problem zu bieten.

Göran Ruser