STAND 06.03.2024 | LESEZEIT 12 MIN
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Wer trotz Fahrverbots oder ohne gültige Fahrerlaubnis ins Auto steigt, macht sich nicht nur strafbar, es drohen auch immense Folgekosten. Erfahren Sie hier, welche Strafen auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen und wie Sie die Fahrerlaubnis zurückerhalten können.
§ 21 StVG regelt, welche Strafen auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen. Demnach machen sich Personen strafbar, die ohne eine gültige Fahrerlaubnis Auto fahren, aber auch solche, die gerade ein Fahrverbot haben. Auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Aber es machen sich auch Fahrzeughalter strafbar, die es zulassen, dass andere Personen mit ihrem Kfz ohne Fahrerlaubnis fahren. Auch dafür ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen.
Die Strafen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind hoch angesetzt, denn es wird davon ausgegangen, dass sowohl Menschen ohne Fahrerlaubnis, als auch Personen, die aus einem wichtigen Grund aktuell ein Fahrverbot haben, nicht in der Lage sind, ein Auto sicher zu steuern.
Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis:
Der Führerschein ist zu Hause und kann bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden. Das kann jedem passieren. Deshalb wird auch zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein unterschieden.
Denn der Führerschein und die Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Dinge, die umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden:
Bei der Bemessung der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis macht es einen Unterschied, ob eine Person ohne Fahrerlaubnis oder lediglich ohne Führerschein Auto fährt. Fehlt der Führerschein, kann trotzdem eine Fahrerlaubnis vorliegen. Das Fahren ohne Führerschein ist in diesem Moment eine Ordnungswidrigkeit, auf der ein Bußgeld steht.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt nicht nur auf öffentlichen, sondern grundsätzlich auch auf privatem Grund. Befinden sich auf privatem Grund oder Werksgelände Straßen, die allgemein genutzt werden, darf auch hier nicht ohne eine gültige Fahrerlaubnis gefahren werden.
Grundsätzlich steht auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Fahren trotz Fahrverbots dieselbe Strafhöhe. Einen Unterschied kann es bei der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedoch ausmachen, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. Wer niemals die Fahrerlaubnis erteilt bekam, weiß mit großer Gewissheit, dass er kein Auto fahren darf. Deshalb kann hier zumeist von Vorsatz ausgegangen werden.
Nicht immer wissen Personen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ihnen der dafür notwendige Bescheid nicht zugestellt wurde. Dieses fehlende Wissen kann sich strafmildernd auswirken.
Aber auch in anderen Fallkonstellation kann es passieren, dass eine Person nur fahrlässig handelt:
Das Strafmaß für das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sich auch erhöhen, wenn eine Person wiederholt ohne Fahrerlaubnis Auto fährt.
Auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten. Wird die Tat fahrlässig begangen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze wird am Einkommen des Beschuldigten bemessen. Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt die Person als vorbestraft.
Zudem stuft der Gesetzgeber das Fahren ohne Fahrerlaubnis als A-Verstoß ein, weshalb Betroffene zusätzlich mit 3 Punkten in Flensburg rechnen müssen.
In § 21 Absatz 3 StVG ist außerdem vorgesehen, dass das betroffene Fahrzeug auch eingezogen werden kann.
Wer wiederholt ohne gültige Fahrerlaubnis mit dem Auto fährt, muss mit zunehmend härteren Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wie etwa einer Freiheitsstrafe rechnen. Auch das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss wirkt sich erschwerend auf das Strafmaß aus.
So wurde 2023 ein Autofahrer vom Cloppenburger Amtsgericht und in zweiter Instanz vom Oldenburger Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zuvor ist der Verurteilte mehrmals ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss Auto gefahren. Der Antritt einer Therapie hätte sich strafmildernd ausgewirkt, diese Chance wurde jedoch nicht genutzt.
Wichtig zu wissen: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht nur für die Person strafbar, die hinter dem Lenkrad des Fahrzeugs sitzt. Dasselbe Strafmaß erwartet auch den Halter des jeweiligen Fahrzeugs, der es mutwillig oder fahrlässig zulässt oder anordnet, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis sein Auto lenkt.
Wird eine Person geblitzt und verfügt der Besitzer des Autos über keine Fahrerlaubnis, stehen die zuständigen Behörden in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, dass die Person auf dem Blitzerfoto auch der Halter des Fahrzeugs ist. Dazu können die Behörden das Passfoto des Halters anfordern und mit dem Blitzerfoto abgleichen. Kann die Person zweifelsfrei als der Fahrzeughalter identifiziert werden, droht neben dem Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung ein Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das Blitzerfoto kann dabei als Beweismittel dienen.
Kann die Person auf dem Blitzerfoto nicht einwandfrei identifiziert werden, muss der Fahrzeughalter keine Aussage machen. In diesem Fall droht dem Halter keine weitere Untersuchung, wenn keine weiteren Beweismittel oder Zeugen ausgemacht werden können. Jedoch kann die Polizei den Halter zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten.
Wer seine Fahrerlaubnis verliert, muss diese nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen. Sehr oft wird dann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), umgangssprachlich oft als „Idiotentest“ bezeichnet, anberaumt. Mit der MPU wird überprüft, ob die Person fahrtüchtig ist. Eine weitere Maßnahme kann die Nachschulung für die betroffene Führerscheinklasse sein.
Eine MPU kann aber nicht nur angeordnet werden, wenn eine Person die Fahrerlaubnis erneut beantragen möchte. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch dann eine MPU anordnen, wenn eine Person niemals eine Fahrerlaubnis besaß. Denn: Ist die Person ohne eine Fahrerlaubnis Auto gefahren, ist sie straffällig geworden.
Meldet sie sich dann zum Erwerb eines Führerscheins an, kann die Behörde eine MPU anordnen. So soll geklärt werden, ob die Person tatsächlich zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist oder es weiterhin Zweifel an der Fahrtüchtigkeit gibt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Person weiterhin Motorrad ohne Führerschein fahren darf, wenn sie ein Fahrverbot erhalten hat oder ihr der Führerschein entzogen wurde. Möglich ist das, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nur für eine bestimmte Fahrzeugklasse bzw. einen bestimmten PKW-Typen gilt. Liegt dann zusätzlich eine Fahrerlaubnis für ein Motorrad vor, kann diese auch genutzt werden.
Kommt es beim Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Unfall, hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. In der Regel übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung in diesem Fall lediglich die Schadenskosten Dritter, jedoch nicht die Schadenskosten der verursachenden Person ohne Fahrerlaubnis. Zudem kann sie den Unfallverursacher in Regress nehmen, also einen Teil der Schadenssumme von ihm zurückfordern.
Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis sind Teil- und Vollkaskoversicherungen nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Fahrer riskiert also, für alle entstandenen Unfallschäden selbst aufkommen zu müssen.
Nicht zu vergessen: Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nicht nur der Fahrer bestraft, sondern gleichermaßen der Halter des Fahrzeugs. Der Versicherungsschutz erlischt im Zweifel also auch, wenn ein Bekannter ohne Fahrerlaubnis einen Unfall mit dem fremden Wagen hat.
Entwarnung gibt es bei dem vergessenen Führerschein: Wer lediglich die Dokumente vergessen und in einen Unfall verwickelt wird, verliert dadurch nicht den Versicherungsschutz. Er muss lediglich das Verwarnungsgeld von zehn Euro selbst zahlen.
Wenn Sie einen Unfall ohne Fahrerlaubnis hatten, es ein Blitzerfoto und Verdacht gibt oder Sie sich in einer ähnlich schwierigen Situation befinden, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erhalten Sie eine Beurteilung der Erfolgschancen bei einem Strafverfahren. Zudem kann der Rechtsanwalt die Akteneinsicht in das laufende Verfahren beantragen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.