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Kündigungsschutzklage einreichen: Fristen, Ablauf und Kosten

Arbeitnehmer, die von einer ungerechtfertigten Kündigung betroffen sind, können sich wehren, indem sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Sie entscheidet darüber, ob das Arbeitsverhältnis wirklich endet und ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigungsschutzklage bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen.
  • Dabei wird das Kündigungsschutzverfahren durch Einreichen der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Gang gesetzt.
  • Gewinnt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, ist eine Folge die Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber oder eine Abfindung.
  • Arbeitnehmer sind nicht an einen Anwaltszwang im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gebunden.

Wie wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht?

Arbeitnehmer profitieren in Deutschland von einem umfangreichen Arbeitnehmerschutz. Dieser beinhaltet auch den Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen: Zwar ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich frei darin, mit wem er gerne arbeiten möchte – dennoch sieht der Gesetzgeber aufgrund der existenziellen Bedeutung von Arbeit die Notwendigkeit, dass Arbeitnehmer auch bei Kündigungen nicht der Willkür des Arbeitgebers schutzlos ausgesetzt sind.

Checkliste Kündigungsschutzklage – Infografik
Checkliste Kündigungsschutzklage – Infografik

Nicht jedes Arbeitsverhältnis fällt unter den Kündigungsschutz: So findet das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) beispielsweise in Betrieben, in denen weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, keine Anwendung.

Die Durchführung der Kündigungsschutzklage wird durch einen typischen Ablauf charakterisiert.

1. Einreichen der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht

Voraussetzung für die Kündigungsschutzklage ist das Einreichen der Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht. Dies können Sie als Arbeitnehmer selbst tun, aber auch einen Anwalt hinzuziehen, der dann die Kündigungsschutzklage für Sie einreicht. Die Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen, besteht explizit nicht. Dies ist in der Regel aber empfehlenswert, denn insbesondere rund um die Fristberechnung ergeben sich häufig zahlreiche Probleme und nicht immer ist für juristische Laien klar, worauf bei der Einreichung einer Klage zu achten ist.

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Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Dem Arbeitnehmer steht dabei nach § 4 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zur Verfügung – diese ist zwingend einzuhalten.

klugo tipp

Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs hat große Bedeutung und sollte deshalb nicht außer Acht gelassen werden. Entscheidend ist bei dem Merkmal des Zugangs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber immer die Berücksichtigung der individuellen Bedingungen im Einzelfall.

2. Durchführung einer Güteverhandlung

Wird Kündigungsschutzklage eingereicht, folgt als Nächstes ein sogenannter Gütetermin. Er dient dazu, ohne weiteres Intervenieren eine Einigung der beiden Parteien – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mittels Vergleich zu erzielen. Der Arbeitnehmer hat hierbei die Gelegenheit, eine Abfindung zu erwirken oder eine angebotene Abfindung nach oben zu verhandeln. Ist die Kündigung nicht rechtswirksam, kann in der Regel eine höhere Abfindung heraus verhandelt werden, als bei einer rechtswirksamen Kündigung.

Das Arbeitsgericht ist nach § 61a Abs. (2), des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG) dazu verpflichtet, den Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung anzusetzen.

Wenn, die Güteverhandlung erfolglos ist oder das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen wird. So fordert der Vorsitzende nach § 61 a Abs. (3) ArbGG den Arbeitgeber auf, innerhalb von mindestens zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung zu verfassen, sofern der Arbeitgeber dies nicht bereits getan hat.

3. Kammertermin

Scheitert die oben erwähnte Güteverhandlung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, folgt auf den Gütetermin der Kammertermin. Er beinhaltet die Verhandlung zwischen den Parteien vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes. Beide Parteien haben hier die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.

Der Arbeitgeber wird beim Kammertermin ausführlich auf die Gründe für die ausgesprochene Kündigung eingehen. Der Arbeitnehmer kann daraufhin darlegen, welche Gründe für die Unzulässigkeit der Kündigung vorliegen.

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Zwar findet der Gütetermin in der Regel recht schnell nach Klageeinreichung statt. Zwischen Güte- und Kammertermin liegen dagegen circa 5 Monate. Erst danach ergeht das Urteil oder es kommt zu einer Einigung zwischen den Parteien.

Erfahrungsgemäß sind arbeitsrechtliche Verfahren aufgrund der Machtverhältnisse im Arbeitsrecht als arbeitnehmerfreundlich zu bewerten. Die Beweislast für die ausgesprochenen Kündigungsgründe liegen demnach auch vollständig beim Arbeitgeber: Er ist verpflichtet, diese nicht nur darzulegen, sondern auch, dass die Gründe ausreichend sind, um die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers zu rechtfertigen.

4. Urteil

Nach der Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ergeht nach Abwägung und Würdigung der Umstände im konkreten Fall ein Urteil. Damit ist das erstinstanzliche Verfahren beendet, wenn nicht eine der Partien Berufung einlegt und das Verfahren somit an die nächsthöhere Instanz weiterreicht.

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren. Um die Frist zu wahren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. "
Christoph Lattreuter
Rechtsanwalt

Kann eine Abfindung erzwungen werden?

Rein rechtlich sieht der Gesetzgeber die Zahlung einer Abfindung nur dann als verpflichtend an, wenn es zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitnehmers kam. Bei allen anderen Kündigungen ist die Abfindung kein fester Bestandteil. Dennoch lässt sich in einigen Fällen auch bei Kündigungen aus anderen Gründen eine Abfindung erzielen. So ist auch eine Abfindung durch Kündigungsschutzklage möglich.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geht es vor allem um eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach einer Kündigung ist es nur in seltenen Fällen sinnvoll, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen – auch wenn dies rechtlich nach einer unwirksamen Kündigung möglich ist. Daher findet vor der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht eine sogenannte Güteverhandlung statt, bei der versucht wird, eine Einigung beider Parteien zu erzielen. Oftmals wird dazu eine Abfindungszahlung vereinbart, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt.

Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls sehr individuell. In der Regel richtet sich der Betrag nach den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Üblich sind Abfindungen zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt bis hin zu einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Gerade bei Arbeitsverhältnissen, die schon lange bestehen, ist also eine hohe Abfindungssumme möglich. In einigen Fällen sind sogar noch höhere Zahlungen möglich.

Welche Kosten gehen mit einer Kündigungsschutzklage einher?

Trotz der Tatsache, dass viele Kündigungsschutzklagen zu einer Abfindung führen, sollte man vor Einreichen der Kündigungsschutzklage auch die damit einhergehenden Kosten im Auge behalten. Hier fallen gleich zwei Arten von Kosten an: die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Um einen sofortigen Beginn des Verfahrens bewirken zu können, muss der Kläger zunächst die Gerichtskosten vor der Verfahrensöffnung einzahlen.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zahlt jede Partei in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre Anwaltskosten selbst. Diese Handhabung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, welche sich in den häufigsten Fällen auf der Klägerseite befinden und bei einem negativen Prozessausgang vor den zusätzlichen Kosten der Gegenseite geschützt werden sollen. Beim Arbeitsgericht selbst entsteht keine Kostenerstattungspflicht – dies gilt nur für Kündigungsschutzprozesse der ersten Instanz. Im Berufungsverfahren und in den höheren Instanzen zahlt der unterlegene Teil sämtliche notwendigen Kosten der Gegenpartei. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass ein Arbeitnehmer die Anstrengung einer Kündigungsschutzklage aus finanzieller Sorge heraus unterlässt. Anfallende Gerichtskosten sind im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten erst nach Beendigung des Prozesses zu zahlen.

Die genaue Höhe der Kosten lässt sich nur dann bestimmen, wenn der Streitwert im Kündigungsschutzprozess feststeht. Diesen legt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens fest.

klugo tipp

Egal, ob Sie die Kündigungsschutzklage selbst beim Gericht einreichen oder sich von einem Anwalt vertreten lassen: Wir empfehlen, sich zuvor von einem sachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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Entscheiden Sie sich für die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, richten sich die dafür anfallenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden vor allem davon beeinflusst, welche Aufgaben der Anwalt während des Prozesses wahrnehmen muss. So muss hier u. a. die Verfahrensgebühr einkalkuliert werden. Also die Kosten, die mit der Erhebung der Klage einhergehen und eine Termingebühr, die immer dann anfällt, wenn der Anwalt vor Gericht erscheinen muss oder ein solcher Termin angesetzt war – auch dann, wenn er nicht stattfindet. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, erhält der Anwalt für seine Leistungen eine sogenannte Einigungsgebühr, die dafür gezahlt wird, dass er an der Einigung beteiligt war. Reisekosten, Auslagen und ähnliche Kosten können ebenfalls anfallen.

Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?

Es gibt drei mögliche Szenarien, mit denen eine Kündigungsschutzklage enden kann:

  • Es kommt zu einer gütlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Beispiel durch Zahlung einer Abfindung
  • Das Gericht erkennt die Kündigung als wirksam an
  • Das Gericht erkennt die Kündigung als unwirksam an

Entscheidet das Gericht, dass es sich um eine unwirksame Kündigung handelte, so besteht das Arbeitsverhältnis faktisch noch fort. In einem solchen Fall spricht man von einer gewonnenen Kündigungsschutzklage. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen also weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zueinander. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und auch die möglicherweise nicht gezahlten Löhne der letzten Monate nachzahlen. Aber: In vielen Fällen ist nach einem Kündigungsschutzprozess das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr angespannt. Es kann daher vorkommen, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entweder dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht länger zugemutet werden kann. In einem solchen Fall kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festlegen – zu dem Zeitpunkt, an dem eine wirksame Kündigung hätte erfolgen können. An einen solchen Auflösungsantrag nach §§ 9 KSchG werden allerdings strenge Anforderungen gestellt.

Wird das Arbeitsverhältnis auf diese Art beendet, ist der Arbeitgeber im Regelfall zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Die Höhe dieser Abfindung legt das Arbeitsgericht ebenfalls fest.

Hat der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden, so kann nicht von ihm verlangt werden, das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiterzuführen. In einem solchen Fall kann man als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, in der die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigert wird. Als Arbeitnehmer hat man in solchem Fall keine Schadensersatzforderungen oder finanzielle Nachteile zu erwarten.

Nach einer Kündigungsschutzklage ist das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber meist angespannt. Erkennt das Arbeitsgericht an, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis zwar fort – kann jedoch mit Zahlung einer Abfindung dennoch beendet werden.

Wann benötige ich für die Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Der Gesetzgeber sieht für die Kündigungsschutzklage keinen Anwaltszwang vor. Arbeitnehmern steht es daher frei, ob sie gegen die Kündigung in Eigenregie vorgehen möchten und per Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber prozessieren wollen.

Empfehlenswert ist dies jedoch nur eingeschränkt: Gerade dann, wenn die Fallkonstellation sehr verzwickt ist und insbesondere zur Abklärung der Erfolgsaussichten ist es sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ebenfalls empfehlenswert ist juristische Unterstützung dann, wenn es um die Höhe der Abfindung geht und der Arbeitnehmer im Rahmen des Gütetermins eine höhere Abfindung heraushandeln möchte – auch hierbei kann ein erfahrener Rechtsanwalt wertvolle Impulse liefern.

Wie wird eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitgeber angekündigt?

Der Arbeitgeber erfährt von der Kündigungsschutzklage per Mitteilung durch das zuständige Arbeitsgericht. Es stellt dem Arbeitgeber die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu und lädt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zur Güteverhandlung. Für den Fall, dass das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, ist die tatsächliche Teilnahme am Termin erforderlich – anderenfalls reicht es aus, dass Vertreter auf beiden Seiten den Termin wahrnehmen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.