Sie haben eine ungerechtfertigte Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Arbeitnehmer können sich in einem solchen Fall auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und sich auf diese Weise gegen die Kündigung wehren. Das zuständige Arbeitsgericht prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Nicht jede Kündigung ist gerechtfertigt. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ungerechtfertigte Kündigungen aussprechen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung auf unzulässigen Gründen beruht. Allerdings haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber für gewöhnlich einen unterschiedlichen Blick auf eine Kündigung – während der Arbeitgeber sicher ist, den Arbeitnehmer rechtmäßig zu entlassen, fühlt sich dieser in vielen Fällen unfair behandelt. Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, kann daher am Ende nur ein Richter am Arbeitsgerichts entscheiden. Dazu ist jedoch eine Kündigungsschutzklage notwendig.
Aber Vorsicht: Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen, gilt die Kündigung drei Wochen nach Zugang automatisch als wirksam – auch dann, wenn sie ungerechtfertigt ist. Arbeitnehmer müssen von Ihrem Recht daher aktiv Gebrauch machen. Das Ziel einer jeden Kündigungsschutzklage ist also ganz konkret, durch ein Arbeitsgericht feststellen zu lassen, ob es sich um eine gerechtfertigte und wirksame Kündigung handelt oder nicht.
Für eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig sein. Gemäß § 23 KSchG müssen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden."Jochen Dotterweich
Bei einer Kündigungsschutzklage ist es besonders wichtig, keine wertvolle Zeit zu verlieren. Die Frist, innerhalb welcher Sie diese einreichen können, beträgt drei Wochen ab Erhalt bzw. Zugang der Kündigung. Es ist zwingend erforderlich, diese Frist einzuhalten. Denn nach § 5 Abs. 1, Satz 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine Klage nur dann nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Hier erfolgt eine strenge Einzelfallbetrachtung durch das Gericht.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen und kann schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Eine Kündigungsschutzklage läuft immer nach einem ähnlichen Muster ab:
Der Kündigungsschutzprozess wird durch Einreichung und Zustellung der Kündigungsschutzklage an das Gericht eröffnet. Dem folgt in der Regel ein sogenannter Gütetermin. Hat die Güteverhandlung Erfolg, wird der Kündigungsschutzprozess in der Regel durch einen Abfindungsvergleich beendet. Das Arbeitsverhältnis wird dabei gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet.
Auf die Güteverhandlung folgt bei Nichterfolg der sogenannte Kammertermin. Bis zu diesem Termin haben beide Seiten die Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äußern. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich auf einen Abfindungsvergleich zu einigen. Klappt das nicht, spricht das Gericht ein Urteil im Kündigungsschutzprozess.
Rein rechtlich sieht der Gesetzgeber die Zahlung einer Abfindung nur dann als verpflichtend an, wenn es zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitnehmers kam. Bei allen anderen Kündigungen ist die Abfindung kein fester Bestandteil. Dennoch lässt sich in einigen Fällen auch bei Kündigungen aus anderen Gründen eine Abfindung erzielen. So ist auch eine Abfindung durch Kündigungsschutzklage möglich.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geht es vor allem um eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach einer Kündigung ist es nur in seltenen Fällen sinnvoll, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen – auch wenn dies rechtlich nach einer unwirksamen Kündigung möglich ist. Daher findet vor der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht eine sogenannte Güteverhandlung statt, bei der versucht wird, eine Einigung beider Parteien zu erzielen. Oftmals wird dazu eine Abfindungszahlung vereinbart, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt.
Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls sehr individuell. In der Regel richtet sich der Betrag nach den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Üblich sind Abfindungen zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt bis hin zu einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Gerade bei Arbeitsverhältnissen, die schon lange bestehen, ist also eine hohe Abfindungssumme möglich. In einigen Fällen sind sogar noch höhere Zahlungen möglich.
Trotz der Tatsache, dass viele Kündigungsschutzklagen zu einer Abfindung führen, sollte man vor Einreichen der Kündigungsschutzklage auch die damit einhergehenden Kosten im Auge behalten. Hier fallen gleich zwei Arten von Kosten an: Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Um einen sofortigen Beginn des Verfahrens bewirken zu können, muss der Kläger zunächst die Gerichtskosten vor der Verfahrensöffnung einzahlen.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zahlt jede Partei in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre Anwaltskosten selbst. Diese Handhabung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, welche sich in den häufigsten Fällen auf der Klägerseite befinden und bei einem negativen Prozessausgang vor den zusätzlichen Kosten der Gegenseite geschützt werden sollen. Beim Arbeitsgericht selbst entsteht keine Kostenerstattungspflicht - dies gilt nur für Kündigungsschutzprozesse der ersten Instanz. Im Berufungsverfahren und in den höheren Instanzen zahlt der unterlegene Teil sämtliche notwendigen Kosten der Gegenpartei. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass ein Arbeitnehmer die Anstrengung einer Kündigungsschutzklage aus finanzieller Sorge heraus unterlässt. Anfallende Gerichtskosten sind im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten erst nach Beendigung des Prozesses zu zahlen.
Die genaue Höhe der Kosten lässt sich nur dann bestimmen, wenn der Streitwert im Kündigungsschutzprozess feststeht. Diesen legt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens fest.
Egal, ob Sie die Kündigungsschutzklage selbst beim Gericht einreichen oder sich von einem Anwalt vertreten lassen: Wir empfehlen, sich zuvor von einem sachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Entscheiden Sie sich für die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, richten sich die dafür anfallenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden vor allem davon beeinflusst, welche Aufgaben der Anwalt während des Prozesses wahrnehmen muss. So muss hier u. a. die Verfahrensgebühr einkalkuliert werden, also die Kosten, die mit der Erhebung der Klage einhergehen und eine Termingebühr, die immer dann anfällt, wenn der Anwalt vor Gericht erscheinen muss oder ein solcher Termin angesetzt war – auch dann, wenn er nicht stattfindet. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, erhält der Anwalt für seine Leistungen eine sogenannte Einigungsgebühr, die dafür gezahlt wird, dass er an der Einigung beteiligt war. Reisekosten, Auslagen und ähnliche Kosten können ebenfalls anfallen.
Es gibt drei mögliche Szenarien, mit denen eine Kündigungsschutzklage enden kann:
Entscheidet das Gericht, dass es sich um eine unwirksame Kündigung handelte, so besteht das Arbeitsverhältnis faktisch noch fort. In einem solchen Fall spricht man von einer gewonnenen Kündigungsschutzklage. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen also weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zueinander. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und auch die möglicherweise nicht gezahlten Löhne der letzten Monate nachzahlen. Aber: In vielen Fällen ist nach einem Kündigungsschutzprozess das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr angespannt. Es kann daher vorkommen, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entweder dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht länger zugemutet werden kann. In einem solchen Fall kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festlegen – zu dem Zeitpunkt, an dem eine wirksame Kündigung hätte erfolgen können. An einen solchen Auflösungsantrag nach §§ 9 KSchG werden allerdings strenge Anforderungen gestellt.
Wird das Arbeitsverhältnis auf diese Art beendet, ist der Arbeitgeber im Regelfall zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Die Höhe dieser Abfindung legt das Arbeitsgericht ebenfalls fest.
Hat der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden, so kann nicht von ihm verlangt werden, das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiterzuführen. In einem solchen Fall kann man als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, in der die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigert wird. Als Arbeitnehmer hat man in solchem Fall keine Schadensersatzforderungen oder finanzielle Nachteile zu erwarten.
Als Arbeitnehmer brauchen Sie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung. Diese ist nur dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht in 1. Instanz durch ein Urteil entschieden hat und dieses Urteil im Rahmen einer Berufung durch die nächsthöhere Instanz einer Überprüfung unterzogen wird.
Dennoch ist es sinnvoll, bei einer Kündigungsschutzklage auf die Fachkenntnis eines Anwalts für Arbeitsrecht zurückzugreifen. Zunächst einmal kann dieser vor Klageeinreichung die Erfolgsaussichten einschätzen, um Ihnen möglicherweise unnötige Kosten während des Prozesses zu ersparen. Auch vor Gericht vertritt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Interessen und setzt Ihre Ansprüche durch – um somit eine Weiterbeschäftigung zu erzielen oder eine Abfindung auszuhandeln. Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen Ihnen im Rahmen der telefonischen Erstberatung zur Seite, um Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zu geben. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie sich von den KLUGO-Partner-Anwälten vertreten lassen möchten.
"Eine Kündigungsschutzklage kann mit dem Ziel eingereicht werden, eine Abfindung nach einer Kündigung zu sichern. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.“
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