Immobilien, Grundstücke und auch Unternehmens- oder Gesellschaftsanteile lassen sich im Rahmen einer Erbschaft nicht einfach übergeben wie Wertgegenstände. Dies muss bei der Nachlassregelung berücksichtigt werden – ganz gleich, ob der Nachlass per Testament oder Erbvertrag geregelt wird.
Das liquide Vermögen umfasst alle Geldmittel, die sofort genutzt werden können. Das ist insbesondere Bargeld, Guthaben auf der Bank und auch Schecks. Ebenfalls zum liquiden Vermögen zählen Wertgegenstände wie beispielsweise Kunstwerke, Oldtimer oder auch Schmuck.
Unter das illiquide Vermögen fallen demgegenüber Grundstücke, ganze Unternehmen, Immobilien – aber auch Firmenanteile und Anwartschaften aus Altersvorsorgeverträgen.
Bei der Regelung des Nachlasses kommt Grundstücken und Immobilien eine besondere Relevanz zu. In der Praxis ist vom Erblasser fast immer ein Wunscherbe vorgesehen, der diesen Teil des Vermögens erben soll.
Nach § 1922 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geht im Erbfall das Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Hat der Erblasser nicht für eine Nachlassregelung und somit für eine gewillkürte Erbfolge gesorgt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann mit einer Nachlassregelung eine gewillkürte Erbfolge durchsetzen. Häufig wird dafür das Testament oder der Erbvertrag gewählt. Der Gesetzgeber erkennt beide Optionen gleichberechtigt an. In der Praxis wird das Testament als erbrechtliches Gestaltungsinstrument deutlich häufiger gewählt, um die eigenen Wünsche in Bezug auf den Nachlass zum Ausdruck zu bringen – und um beispielsweise Immobilien an die Wunscherben weiterzugeben.
Welche Nachlassregelung sinnvoll ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab und auch davon, was an wen vererbt werden soll. Empfehlenswert ist bei illiquidem Vermögen auf jeden Fall eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Ihnen bei allen Fragestellungen rund um das Thema Erben und Vererben zur Seite steht.
Neben Immobilien und Grundstücken sind auch Rücklagen ein beliebtes Thema, wenn es um die Nachlassregelung geht.
Dabei geht es insbesondere um:
Ebenfalls von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Versicherungen zur Altersvorsorge – so zum Beispiel die sogenannte Riester- oder Rürup-Rentenversicherung oder auch eine betriebliche Altersvorsorge.
Die Rürup-Rente wird auch als Basisrente bezeichnet und ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Sie ist grundsätzlich weder vererbbar noch übertragbar. Stirbt der Versicherungsnehmer, ist eine Absicherung ausschließlich für den Ehe- bzw. Lebenspartner vorgesehen und für die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben.
Bei der Riester-Rente handelt es sich ebenfalls um eine staatlich geförderte Rentenversicherung. Das angesparte Geld kann weitervererbt werden, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Allerdings kann – je nach individueller Fallkonstellation – es dazu kommen, dass die staatliche Förderung zurückgezahlt werden muss. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Bezugsberechtigte nicht der Ehe- oder Lebenspartner ist.
Die kapitalbildende Lebensversicherung gilt als Form der Altersvorsorge und wird entweder zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt fällig oder aber dann, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Dreh- und Angelpunkt ist hier die einmalige Anlage von vorhandenem Kapital und die damit zu erzielende Steigerung.
Bezugsberechtigt ist die Person, die im Versicherungsvertrag aufgeführt wird. Die Ansprüche auf die Versicherungssumme werden also nicht vererbt, sondern entstehen durch die Versicherungsbedingungen und den rechtswirksamen Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Auch die Risikolebensversicherung dient der Absicherung der Hinterbliebenen. Genau wie bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird die Versicherung "auf den Tod" abgeschlossen: Tritt der Sterbefall ein, bekommt die bezugsberechtigte Person die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Ansprüche auf die Versicherungssumme werden auch hier nicht vererbt, sondern entstehen durch den Versicherungsfall, also durch den Tod des Versicherungsnehmers.
Welche Art der Absicherung Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Für Ihren Nachlass ist das ohne Einfluss, denn: Sowohl die kapitalbildende Lebensversicherung als auch die Risikolebensversicherung werden nicht vererbt, sondern generieren den Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Natürlich sind auch Immobilienbesitzer frei darin, ihren Nachlass selbst zu regeln – oder sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen.
Wer Immobilien oder Grundstücke vererben möchte, sollte das Testament aber so formulieren, dass Erbstreitigkeiten nach dem Sterbefall vermieden werden. Diese sind hier von besonderer Brisanz, da sie nicht einfach aufgeteilt werden können und es daher häufig zur Bildung von Erbengemeinschaften kommt.
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