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Das musst du wissen Hausfriedensbruch: Welches Strafmaß ist zu erwarten?

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Wer eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein Haus betreten darf, hat der Gesetzgeber festgelegt. Kommt es zu einem widerrechtlichen Betreten oder Verweilen, spricht man von Hausfriedensbruch.

von M. Lind
30.06.2022
15 Min Lesezeit

Hausfriedensbruch Das Wichtigste in Kürze

  • Hausfriedensbruch begeht, wer widerrechtlich in einen geschützten Wohnraum, Geschäftsraum oder in befriedetes Besitztum eindringt oder sich weigert, diese Bereiche zu verlassen.

  • Es müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit ein Hausfriedensbruch vorliegt.

  • Das Strafmaß für Hausfriedensbruch beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

  • Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das nur im Falle einer Strafanzeige verfolgt wird.

Was ist Hausfriedensbruch?

Von einem Hausfriedensbruch spricht man immer dann, wenn die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer vorsätzlich verletzt wurde. Konkret bedeutet das: Dringt jemand unerlaubt in deinen geschützten Bereich ein, zum Beispiel die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Büroräumlichkeiten oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht von dort, spricht man von Hausfriedensbruch.

Jeder Mensch hat das Recht, frei darüber zu bestimmen, wer sich in seinem persönlich geschützten Raum aufhält – und für wie lange. Dabei gilt es jedoch, zwischen Hausfriedensbruch und einem Wohnungseinbruchdiebstahl zu unterscheiden. Außerdem handelt es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt: Eine strafrechtliche Verfolgung ist also nur dann möglich, wenn du als Geschädigter selbst Strafantrag stellst.

KLUGO Tipp:

Unter einem Hausfriedensbruch versteht man das Eindringen oder Verweilen in einen persönlich geschützten Raum. Die Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs sind klar definiert.

Was sind die Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs?

Ein Hausfriedensbruch liegt nur dann vor, wenn die Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Merkmale werden in § 123 StGB definiert:

  • Der Täter ist vorsätzlich und gegen deinen Willen in deine geschützten Räumlichkeiten eingedrungen ODER

  • Der Täter entfernt sich auch dann nicht aus den Räumlichkeiten, wenn du ihn dazu aufforderst, und verweilt in den geschützten Räumlichkeiten.

Hier muss gesonderte Aufmerksamkeit auf den Unterschied zwischen Eindringen und Verweilen gelegt werden.

Vom Eindringen spricht man beim Hausfriedensbruch, wenn der Täter gegen deinen Willen in deine geschützten Räumlichkeiten eindringt. Dabei muss nicht der gesamte Körper in die Räumlichkeiten eingedrungen sein, es genügt bereits, wenn ein Körperteil die Räumlichkeiten betreten hat (beispielsweise ein Bein in der Tür).

Als Berechtigter zum Zutritt der Räumlichkeiten kannst du deinen Unwillen darüber, dass der Täter in deinen geschützten Bereich eindringt, auf zwei Arten äußern:

  • Du kannst mündlich oder schriftlich erklären, dass du nicht möchtest, dass jemand deine Räumlichkeiten betritt.

  • Du kannst ohne ausdrückliche Erklärung (= konkludente Willenserklärung) äußern, dass du nicht möchtest, dass jemand deine Räumlichkeiten betritt.

Ein Beispiel für eine konkludente Willensäußerung: Du lässt das Tor zu deinem Garten offen stehen. Gesellschaftlich ist es nicht üblich, dass nun jemand deinen Garten betritt. Es ist gesetzlich also davon auszugehen, dass das offenstehende Gartentor allein noch keine Willensäußerung darstellt, die fremde Personen dazu berechtigen würde, deinen Garten zu betreten. Insofern würde es sich ein widerrechtliches Eindringen und somit um einen Hausfriedensbruch handeln.

Eine weitere Möglichkeit des Hausfriedensbruchs liegt im widerrechtlichen Verweilen in einem geschützten Raum. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person trotz deiner Aufforderung die geschützten Räumlichkeiten nicht verlässt. Der Unterschied zum Eindringen liegt darin, dass du die Person durchaus freiwillig in die Wohnung gelassen haben kannst – zum Beispiel im Rahmen eines Termins. Weigert sich die Person aber im Anschluss, die Wohnung wieder zu verlassen, handelt es sich ebenfalls um einen Hausfriedensbruch. Auch hier muss keine ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten stattfinden, auch eine konkludente Willenserklärung ist möglich – zum Beispiel durch eine Armbewegung, die Richtung Tür zeigt.

infografik hausfriedensbruch definition und erklärung
Hausfriedensbruch – Definition & Erklärung – Infografik

Wie unterscheidet man Hausfriedensbruch und Wohnungsdiebstahl?

Ein Hausfriedensbruch allein stellt noch kein Indiz dafür dar, dass es zu einem Diebstahl kommen könnte. Vielmehr hat der Täter zunächst nur die Absicht, sich in deinen geschützten Räumlichkeiten aufzuhalten. Der Unterschied zwischen einem Hausfriedensbruch und einem Wohnungsdiebstahl liegt also darin, dass der Täter beim Hausfriedensbruch keine Zueignungsabsicht hat.

Im Falle eines Diebstahls kommen daher folgende Tatbestände infrage:

  • Schwerer Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Um einen schweren Diebstahl handelt es sich, wenn eine Person in einen geschützten Raum (Gebäude wie Wohnung oder Haus, Dienst- oder Geschäftsraum oder anderen geschlossenen Raum) eindringt und Gegenstände entwendet. Das widerrechtliche Eindringen in Verbindung mit einem Diebstahl ist die rechtliche Grundlage für den Tatbestand des schweren Diebstahls.

  • Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB): Ein Täter bricht mit Einbruchswerkzeugen, einem gefälschten Schlüssel oder anderen nicht zur Öffnung der Wohnung bestimmten Werkzeugen in die Räumlichkeiten ein und entwendet Gegenstände. Oder der Täter dringt unbemerkt ein, hält sich verborgen und begeht so einen Diebstahl, was als Wohnungseinbruchdiebstahl gilt.

Zusammenfassung:

Bei einem Hausfriedensbruch ist lediglich das Eindringen in die geschützten Räumlichkeiten das Ziel des Täters. Kommt zu einem Hausfriedensbruch noch eine Zueignungsabsicht hinzu, kann es sich um eine Form des Diebstahls handeln. Hier unterscheidet man zusätzlich zwischen einem Wohnungseinbruchsdiebstahl und einem schweren Diebstahl.

Ist versuchter Hausfriedensbruch strafbar?

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn es sich um eine vorsätzliche und schuldhafte Tatbegehung handelt. Es gibt keinen fahrlässigen Hausfriedensbruch – da der Hausfriedensbruch nur ein Vergehen darstellt, ist der Versuch allein aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung nicht strafrechtlich sanktioniert.

Außerdem lässt sich ein Hausfriedensbruch nicht unbewusst begehen. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nur dann gewährleistet, wenn der Täter vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt. Wer die Tat also ohne Wissen darüber begeht, macht sich grundsätzlich nicht strafbar – denn es liegt kein Vorsatz vor. Verirrt sich also eine ortsfremde Person versehentlich auf dein Grundstück, handelt es sich der Definition nach nicht um einen Hausfriedensbruch. (§ 123 StGB).

Wann spricht man von schwerem Hausfriedensbruch?

Der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs kann von Einzelpersonen nicht erfüllt werden.

§ 124 StGB – Schwerer Hausfriedensbruch

Der Gesetzgeber spricht lt. § 124 StGB erst dann von schwerem Hausfriedensbruch, wenn sich „eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zu öffentlichen Diensten bestimmt sind, widerrechtlich eindringt“.

Welche Tatbestandsmerkmale müssen für einen schweren Hausfriedensbruch erfüllt sein?

Menschenmenge

Wann von einer Menschenmenge auszugehen ist, hat der Gesetzgeber nicht genau definiert. Schließen sich jedoch mehrere Personen im öffentlichen Raum zusammen, um gemeinsam in einen geschützten Raum einzudringen, handelt es sich möglicherweise um eine Menschenmenge. In vorherigen Urteilen wurde für das Merkmal „Menschenmenge“ bereits eine Personenanzahl von 10 bis 15 Menschen für ausreichend erachtet.

Zusammenrotten

Finden sich Menschen zusammen, um ein bestimmtes Handeln durchzuführen – in diesem Fall das widerrechtliche Eindringen in geschützte Räumlichkeiten – so spricht man vom „Zusammenrotten“. Allerdings spielt das Zusammenrotten nur dann eine strafbare Rolle, wenn das Zusammentreffen stattfand, um Gewalt gegen eine Person oder Sache auszuüben. Das Handeln der Menschenmenge muss also eine bedrohliche Gestalt haben.

Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen

Die Täter müssen den Willen gehabt haben, physische Kraft unmittelbar gegen Personen oder Sachen in einem aggressiven Handeln auszuüben.

Ein weiterer Unterschied zwischen dem einfachen und schweren Hausfriedensbruch liegt darin, dass nur das Eindringen in die Räumlichkeiten als schwerer Hausfriedensbruch bewertet wird. Verweilen die Täter lediglich in den Räumlichkeiten, ist der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs nicht erfüllt – es handelt sich hier also um einen einfachen Hausfriedensbruch.

KLUGO Tipp:

Schwerer Hausfriedensbruch ist nur dann möglich, wenn sich eine Menschenmenge zusammenrottet, mit dem Ziel, in geschützte Räume einzudringen.

Gibt es Sonderfälle, in denen ein Hausfriedensbruch vorliegt?

Wer an den Tatbestand des Hausfriedensbruchs denkt, hat zunächst sicherlich das Bild eines fremden Täters im Sinn, der widerrechtlich in die Wohnung eindringt. Doch es gibt noch weitere Situationen, in denen der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt wird – und die auf den ersten Blick nicht unbedingt als solche erkennbar sind.

Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn der Vermieter die Wohnung betritt?

Vermieter übertragen das Nutzungsrecht einer Wohnung oder eines Hauses mit dem Mietvertrag an den Mieter. Daher ist das Recht des Mieters, zu bestimmen, wer die Wohnung betreten darf – und auch wer nicht. Ohne das Einverständnis des Mieters hat der Vermieter dementsprechend keinen Zugang zu den Räumlichkeiten. Betritt er ohne Einverständnis das Mietobjekt, so ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Allerdings haben Vermieter das Recht, von dir den Zutritt zur Mietsache zu verlangen. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, für die ein Zugang zur Wohnung unabdinglich ist.

KLUGO Tipp:

Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne das Einverständnis des Mieters betreten. Ein Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn Instandhaltungsmaßnahmen den Zugang erfordern. Aber auch hier muss der Vermieter die entsprechenden Maßnahmen ordnungsgemäß ankündigen – er darf nicht ohne Voranmeldung die Wohnung betreten.

Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn jemand in das Auto eindringt?

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs bezieht sich explizit auf das Hausrecht zum Schutz der Privatsphäre. Da das Auto keinen Wohnraum oder Geschäftsraum darstellt, liegt hier auch kein entsprechendes Hausrecht vor. Das Eindringen in das Auto erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs also nicht.

Aber auch hier gibt es einen Ausnahmefall: Dringt eine Person widerrechtlich in einen Wohnwagen ein, in dem tatsächlich eine Person dauerhaft lebt, so könnte es sich je nach Auslegung um einen Hausfriedensbruch handeln. Ähnliches gilt für dauerhaft bewohnte Zelte.

Welche Räumlichkeiten sind geschützt?

Welche Räumlichkeiten vor Hausfriedensbruch geschützt sind, definiert sich im § 123 StGB. Gemäß Gesetz gehören Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum zu den geschützten Bereichen, in denen ein Hausfriedensbruch möglich ist.

Wohnung

Eine Wohnung definiert sich laut Gesetzgeber dadurch, dass diese dem Zweck dienen, von Menschen ständig benutzt zu werden, ohne dass es sich dabei um Arbeitsräumlichkeiten handelt. Der Schutz der Privatsphäre ist aber nur dann gegeben, wenn die Wohnung tatsächlich bewohnt wird. Leerstehende Wohnungen fallen nicht unter diese Definition und erfüllen damit auch nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Neben festen Räumlichkeiten können auch Zelte oder Wohnwagen als Wohnung gewertet werden, sofern diese dauerhaft bewohnt werden. Hier ist ein Hausfriedensbruch also ebenfalls möglich.

Geschäftsräume

Als Geschäftsräume werden alle abschließbaren Betriebsstätten, Gewerberäume und Verkaufsstände bezeichnet, die dauerhaft oder vorübergehend einem gewerblichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder ähnlichen Zweck dienen. Hier kommen zwei Szenarien für den Fall des Hausfriedensbruchs infrage: Jemand betritt diese Räumlichkeiten widerrechtlich außerhalb der Öffnungszeiten oder eine Person betritt die Räumlichkeiten, obwohl gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen wurde und weigert sich, die Geschäftsräume zu verlassen.

Befriedetes Besitztum

Beim befriedeten Besitztum kann es sich zum Beispiel um den heimischen Garten handeln, sofern dieser durch eine Umgrenzung klar definiert wird. Es muss jedoch deutlich werden, dass das unbefugte Betreten durch fremde Personen unerwünscht ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Grundstück von einer Mauer oder einem Zaun umgeben wird.

Öffentliche Gebäude und Verkehr

Abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst zugehörig oder für den Verkehr bestimmt sind, werden ähnlich wie Geschäftsräume bewertet. Auch hier ist daher ein Hausfriedensbruch möglich. Das gilt zum Beispiel für Bahnhöfe, Kirchen oder Behörden.

Welches Strafmaß droht bei Hausfriedensbruch?

Laut StGB handelt es sich bei einem Hausfriedensbruch nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Dementsprechend wird der einfache Hausfriedensbruch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.

Anders sieht es dagegen bei einem schweren Hausfriedensbruch aus. Hier sieht das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Im gerichtlichen Alltag folgt auf einen Hausfriedensbruch in der Regel eine Geldstrafe. Freiheitsstrafen für Hausfriedensbruch werden meist nur dann ausgesprochen, wenn der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist. Oftmals kommt es auch zu einer gerichtlichen Einigung, wenn der Rechtsanwalt des Täters die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldstrafe erwirkt – hier kommt es in der Regel nicht einmal zu einer Hauptverhandlung vor Gericht. Eine Verurteilung mit Freiheitsstrafe hätte einen Eintrag im Führungszeugnis zur Folge, während dies bei einer Zahlung einer Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs nicht der Fall ist.

Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs hat im Regelfall keine Untersuchungshaft zur Folge.

KLUGO Tipp:

Hast du einen Hausfriedensbruch begangen, solltest du mit einem Anwalt für Strafrecht die Optionen besprechen. So kann eine Verurteilung mit Freiheitsentzug möglicherweise abgewehrt werden.

Wann verjährt Hausfriedensbruch?

Wann eine Straftat verjährt, hängt maßgeblich von dem höchstmöglichen Strafmaß ab. Da bei einfachem Hausfriedensbruch lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht, ist auch die Verjährungsfrist dementsprechend kurz: Sie liegt beim Hausfriedensbruch bei drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre kann der einfache Hausfriedensbruch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Verjährungsfrist für Hausfriedensbruch beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Tat (erfolgreich) beendet wurde und endet 3 Jahre später. Weitere Informationen dazu, wann eine Verjährung im Strafrecht eintritt, erhalten Sie hier.

Wie kann ich einen Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen?

Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, das heißt eine strafrechtliche Verfolgung findet nur auf Antrag statt. Erstattest du keine Anzeige wegen Hausfriedensbruch, wird die Straftat nicht verfolgt. Hat jemand ohne deine Einwilligung deine Wohnung, dein Grundstück oder deine Geschäftsräume betreten oder weigert sich, ebendiese zu verlassen, so kannst du eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.

Befindet sich der Täter noch immer in den Räumlichkeiten, solltest du auf jeden Fall die Polizei rufen, damit diese den Täter aus den Räumlichkeiten entfernt. Im selben Zug kannst du selbstverständlich auch bereits die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs aufgeben. Befindet sich der Täter nicht mehr in den Räumlichkeiten und du möchtest dennoch Anzeige erstatten, kannst du dies bei der zuständigen Polizeidienststelle in deiner Nähe tun. Entscheidest du dich für eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch, wird die Polizei dich auch gleichzeitig fragen, ob du einen Strafantrag stellen möchtest. Mit einem Strafantrag machst du deutlich, dass es dein explizites Begehren ist, dass eine Person wegen seiner Tat strafrechtlich verfolgt wird. Solltest du unsicher sein, kannst du auch einen Anwalt zurate ziehen, bevor du einen Hausfriedensbruch zur Anzeige bringst.

Wie kann ein KLUGO Partner-Anwalt dir im Falle eines Hausfriedensbruchs helfen?

Bist du Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden, solltest du Anzeige und Strafantrag stellen. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft in einem solchen Fall, ob die dafür notwendigen Tatbestände erfüllt wurden und hilft dir dabei, die Anzeige bei der Polizei zu formulieren.

Aber auch wenn du selbst des Hausfriedensbruchs beschuldigt wirst, ist ein KLUGO Partner-Anwalt für Strafrecht eine sinnvolle Unterstützung. Im Falle eines Strafbefehls kann durch deinen Anwalt Widerspruch eingelegt werden. Sollte es zu einem Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch kommen, hilft der Anwalt dabei, das Strafmaß zu senken oder das Verfahren abzuwehren. Umfassende Kenntnisse zum Ablauf eines Strafverfahrens sind dabei natürlich von Vorteil – greife daher auf den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht zurück. So kannst du auch Akteneinsicht im laufenden Verfahren beantragen. Für eine unverbindliche Beratung stehen dir die KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte im Rahmen einer telefonischen Erstberatung zur Seite. Du entscheidest im Anschluss selbst, ob du von einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte und Rechtsexperten vertreten werden möchtest.

Über unsere Autoren Melanie Lind

Melanie Lind arbeitet bereits seit 2017 als selbstständige Texterin und seit 2019 für die KLUGO Redaktion. Zuvor absolvierte sie eine Ausbildung im Marketing-Bereich. Vor ihrer Selbstständigkeit war sie bereits als Texterin tätig und hat sich kontinuierlich im Bereich Content-Management und SEO weitergebildet.

Ihr großes Interesse am deutschen Rechtssystem und Recht auch für Laien verständlich zu machen, brachte sie zu KLUGO.

melanie lind