Wie viele Überstunden zulässig sind und wann sie bezahlt werden müssen, ist im Arbeitsrecht durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Werden Überstunden angeordnet, müssen diese in der Regel auch vergütet werden.
Grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet, über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenzahl hinaus zu arbeiten: Laut Arbeitsrecht dürfen Überstunden abgelehnt werden. Außerdem können sie vom Chef nur in begründeten Ausnahmen gefordert werden, beispielsweise um kurzfristig ernste Gefahren für den Betrieb abzuwenden, wie eine Überschwemmung oder Feuer. Nicht aber, um einen betrieblichen Engpass auszugleichen, weil zu wenig Personal eingestellt wurde. Voraussetzung dafür, dass zusätzliche Stunden als Überstunden gelten, ist, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es aber in der Regel aus, dass der Arbeitgeber die Überstunden duldet, indem er die Überstundenleistung zur Kenntnis nimmt und nicht versucht, sie zu unterbinden. Nicht als Mehrarbeit gilt, wenn der Arbeitnehmer sich mit den Aufgaben absichtlich viel Zeit lässt oder mehr Aufgaben übernimmt als er muss.
Keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden gibt es:
Wie viele Überstunden gemacht werden dürfen, ist im Arbeitsrecht über die Höchstarbeitszeit geregelt. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf von Montag bis Samstag pro Tag höchstens 8 Stunden gearbeitet werden. Pro Woche sind also grundsätzlich nicht mehr als 48 Stunden Arbeit erlaubt. Bei einer 40-Stunden-Woche sind daher bis zu 8 Überstunden pro Woche zulässig. Außerdem erlaubt das Gesetz die maximale Ausweitung eines Arbeitstags auf 10 Stunden pro Tag. Von der Regelung ausgenommen sind schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere und unter 18-Jährige.
Minderjährige dürfen die Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten und auch nur an 5 Tagen in der Woche arbeiten – wöchentlich also höchstens 40 Stunden.
Wie Überstunden vergütet werden müssen, ist durch das Arbeitsrecht nicht genau geregelt. Die Vergütung wird in Unternehmen unterschiedlich gehandhabt, oft wird diejenige Regelung angewendet, die im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Falls vertraglich nichts Genaues vereinbart wurde, haben Arbeitnehmer aber trotzdem in den meisten Fällen ein Recht auf die Vergütung der geleisteten Arbeit. Anspruchsgrundlage dafür ist dann § 612 Bürgerliches Gesetzbuch. Laut dem Gesetz gilt eine Vergütung „als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Im Zweifel muss dann geprüft werden, ob dies der Fall war. Ein gängiges Vergütungsmodell von Überstunden besteht darin, den Stundensatz des Arbeitsnehmers zu ermitteln und die geleisteten Überstunden stundenweise auszuzahlen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da ein höheres Bruttogehalt auch mehr Steuern und im Endeffekt weniger Geld auf dem Konto bedeuten kann. In dem Fall kann es sich dann lohnen, mit dem Arbeitgeber über freie Tage zu sprechen.
Heutzutage findet sich in Arbeitsverträgen immer wieder die Klausel, dass Überstunden generell mit dem Gehalt abgegolten seien. Solche Klauseln sind regelmäßig nicht rechtens, weil sie zu pauschal sind. Der Arbeitnehmer weiss nicht wieviele Überstunden von ihm erwartet werden und bereits abgegolten sind. Allerdings gibt es Fälle, bei denen Arbeitgeber Überstunden standardmäßig nicht bezahlen müssen. Sehr gut bezahlte Fach- oder Führungskräfte beispielsweise erhalten oftmals keine Überstundenvergütung. Sie müssen der geltenden Rechtsprechung zufolge eins gewisses Maßes an zusätzlichen Stunden in Kauf nehmen. In einigen Arbeitsverträgen ist mit der Klausel "Überstunden mit Gehalt abgegolten" geregelt, dass eine feste Überstundenzahl pro Monat im Gehalt enthalten ist. Arbeitnehmer können in diesen Fällen keinen Anspruch auf Bezahlung der zusätzlichen Stunden geltend machen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings für niedrige Gehälter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Fall zugunsten eines Lagerleiters, dass eine Überstundenklausel bei einem Gehalt von 1.800 Euro Brutto nicht mit dem Arbeitsrecht vereinbar ist (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10).
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