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Kündigung zurückziehen – so gehen Sie richtig vor

Was gerade noch als einzige richtige Handlung galt, erscheint nur kurze Zeit später als schlechte Entscheidung: Wer eine Kündigung zurückzieht, der muss Verhandlungsgeschick beweisen, denn der Vertragspartner muss den Widerruf nicht annehmen.

Was können Gründe dafür sein, eine Kündigung zu widerrufen?

Die Gründe für eine Kündigung können emotional oder taktisch sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ganz unterschiedliche Kündigungsgründe haben. Wer eine Kündigung zurückzieht, der möchte zumeist eine schlechte Entscheidung korrigieren.

Gründe von Arbeitnehmern, um eine Kündigung zurückzuziehen

Wer wütend auf den Vorgesetzten oder einen scheinbaren Missstand im Unternehmen ist, der reagiert womöglich mit einer vorschnellen Kündigung. Wird dann noch einmal über die Entscheidung nachgedacht, kann sie sich als voreilig herausstellen, die Kündigung wird zurückgezogen. Ein häufiger Grund ist auch, dass ein Job- oder Ortswechsel nicht wie erhofft geklappt hat. Wer einen Umzug plant oder eine neue Stelle in Aussicht hat, kündigt den bisherigen Job – gehen die Pläne dann doch nicht auf, wird die Kündigung zurückgezogen.

Gründe von Arbeitgebern, um eine Kündigung zurückzuziehen

Arbeitgeber überlegen sich zumeist sehr gut, wann und warum sie eine Kündigung aussprechen. Gründe für das Zurücknehmen einer Kündigung kann ein neuer Sachverhalt sein: Beispielsweise erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, weil er eines schweren Vertrauensbruchs wie etwa Diebstahl oder Datenmissbrauch beschuldigt wird. Stellt sich kurz nach der Kündigung heraus, dass der Arbeitnehmer unschuldig ist, kann das Zurückziehen der Kündigung die Folge sein. Ein häufiger Grund ist auch ein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer und stellt dieser eine Kündigungsschutzklage in Aussicht, kann das Zurücknehmen der Kündigung sinnvoll sein, um die gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.

Auch wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund eines geplanten Stellenabbaus die Kündigung erhalten, kann diese zurückgenommen werden, wenn die Entlassungen nicht mehr notwendig sind.

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Wie kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Eine Kündigung kann einseitig zurückgenommen werden und hat immer Folgen. Möchten Sie Ihre Kündigung zurückziehen, sollten Sie dieses Anliegen schriftlich formulieren und als Anschreiben mit Rückschein verschicken oder persönlich an den jeweiligen Vertragspartner übergeben. Bei einer persönlichen Übergabe sollten Sie sich den Erhalt mittels Unterschrift bestätigen lassen.

Nun sind Sie darauf angewiesen, dass Ihr Gegenüber den Widerruf Ihrer Kündigung auch annimmt.

Während ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung einseitig und automatisch beendet werden kann, muss in die Zurücknahme der Kündigung auch eingewilligt werden.

Der § 130 BGB sieht vor, dass ein Widerruf nur dann aus sich heraus wirksam ist, wenn er „vorher oder gleichzeitig“ mit der Willenserklärung, also der Kündigung, eingeht. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wird eine Kündigung ausgesprochen und geht der Widerruf anschließend ein, ist er nicht automatisch wirksam.

§ 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


Eine Willenserklärung wird in dem Moment wirksam, in dem sie der zuständigen Person, etwa dem Vorgesetzten, ausgehändigt wird. Sie wird nicht wirksam, wenn der jeweiligen Person vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Das Widerrufen der Kündigung ist als Vertragsangebot zu verstehen: Sie bitten darum, ohne Unterbrechung Ihrer Tätigkeit und unter den bisher geltenden Bedingungen weiterhin eingestellt zu bleiben. Das Zurückziehen der Kündigung sollte, wenn möglich, innerhalb weniger Tage nach Eingang des Kündigungsschreibens geschehen. Vergehen mehrere Wochen, sinken die Chancen einer weiteren Beschäftigung: Der gekündigte Arbeitnehmer kann bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben oder sich stellensuchend gemeldet haben. Zudem ist eine unterbrochene Anstellung schwer wieder aufzunehmen, da in diesem Fall zu klären wäre, wie mit den fehlenden Arbeitstagen zu verfahren ist.

In diesem Sinne gilt: Je zeitiger die Kündigung zurückgenommen wird, desto wahrscheinlicher ist die Einwilligung in den Widerruf.

Haben Sie Ihre Kündigung eingereicht, ist diese als "einseitige Willenserklärung" mit Zugang bei Ihrem Arbeitgeber wirksam. Wollen Sie diese zurücknehmen, kommt es hierfür auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers an. "
Jan Reilbach
Rechtsanwalt

Kann man seine eigene Kündigung anfechten?

Es gibt spezielle Situationen, in denen Arbeitnehmer ihre eigene Kündigung gerichtlich anfechten können. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber eine widerrechtliche Drohung ausspricht und damit die Kündigung erzwingt.

§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


Wer eine Willenserklärung wie beispielsweise eine Kündigung unter Einfluss von widerrechtlichen Drohungen oder von arglistiger Täuschung abgegeben hat, kann die Erklärung anfechten.

Droht ein Arbeitgeber mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst kündigt, stellt dies noch keinen Grund für die Anfechtbarkeit der eigenen Kündigung dar. Es muss etwas Entscheidendes hinzukommen: Die Drohung muss widerrechtlich sein.

Bei besonders schweren Verstößen oder Vorkommnissen wie anhaltender Arbeitsverweigerung, grober Verletzung der Treuepflicht oder dem Begehen von Straftaten am Arbeitsplatz kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden. Dasselbe gilt, wenn bereits zwei Abmahnungen erfolgten. Wird in einem so gelagerten Fall eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung angedroht, ist das rechtens. Denn: Der Arbeitgeber hat hier auch tatsächlich die Befugnis, die Drohung wahrzumachen.

Ist der Arbeitgeber aber gar nicht in der Situation, eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen zu dürfen, ist die Drohung widerrechtlich. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ein Anfechten der eigenen Kündigung in Betracht ziehen.

Um mit einer Klage erfolgreich zu sein, braucht es jedoch einen klaren Sachverhalt und im besten Fall Zeugen, die dem Mitarbeitergespräch beiwohnten und die ausgesprochenen Drohungen bestätigen können.

In der Erstberatung von KLUGO erhalten Sie direkt erste Antworten auf Ihre Rechtsfragen rund um das Thema Kündigung zurückziehen. Besteht über die Erstberatung hinaus Beratungsbedarf, können Sie den Anwalt im Anschluss für eine ausführliche Rechtsberatung im Arbeitsrecht beauftragen.

Wie erfolgt die Annahme der Rücknahmeerklärung?

Wird das Zurücknehmen der Kündigung vom Vertragspartner angenommen, kann dies auf verschiedenen Wegen geschehen.

Grundsätzlich sind die folgenden Optionen denkbar:

  • mündlich
  • schriftlich
  • per E-Mail

Die Annahme kann auch durch ein schlüssiges, konkludentes Verhalten signalisiert werden. Die stillschweigende Annahme der Kündigungsrücknahme zeigt sich dann beispielsweise darin, dass der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit kommt oder der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Projekte zuteilt.

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Um die Annahme der Kündigungsrücknahme rechtssicher zu gestalten, sollten jedoch beide Vertragspartner darauf bestehen, das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten.

Die Rücknahme der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

Eine besondere Situation stellt es dar, wenn die Kündigung zurückgenommen wird, wenn bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. Wie stellt sich die Situation dar? Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt und reicht eine Kündigungsschutzklage ein.

Dies ist beispielsweise in den folgenden Fällen möglich:

  • formale Fehler im Kündigungsprozess
  • fehlende Berücksichtigung von besonderen Kündigungsbedingungen für Betriebsratsangehörige, Schwangere oder auch Schwerbehinderte
  • fehlende Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz

Mit solch einer Klage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung. Ziel ist es, dass vom Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung und damit das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt wird. Für den Arbeitnehmer kann auch eine Abfindung ein mögliches Ziel sein.

Was geschieht nun, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Prozesses die Kündigung zurücknimmt?

Mit dem Zurücknehmen der Kündigung hat der klagende Arbeitgeber nicht zwangsläufig sein Ziel erreicht: Stellt das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, steht es dem Arbeitnehmer gemäß § 9 KSchG frei, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu fordern oder das Auflösen des Arbeitsvertrages zu beantragen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Hat der Kläger das Ziel, weiterhin in dem Unternehmen zu arbeiten, dann erfreut ihn wahrscheinlich auch ein Zurückziehen der Kündigung. Jedoch ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien oftmals zerrüttet. Dann zielt der Kläger es eher darauf ab, den Arbeitsvertrag aufzulösen, um im nächsten Schritt eine angemessene Abfindung zu erhalten. In diesem Fall wird er in die Rücknahme der Kündigung nicht einwilligen.

Es entspricht also keinesfalls immer dem unbedingten Willen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht.

Sie befinden sich als Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation und möchten eine Kündigung zurückziehen? Dann sollten Sie zuallererst ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Nur im beidseitigen Einvernehmen kann eine Kündigung rückgängig gemacht werden.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.