
Das musst du wissen Gekündigt, was nun? Muss ich mich um einen neuen Job bemühen?
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Dir wurde gekündigt, du bist freigestellt und fragst dich jetzt, ob du dich sofort um einen neuen Job kümmern musst oder das Ende der Kündigungsfrist entspannt abwarten kannst? Genau diese Frage beschäftigte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter haben eine Entscheidung getroffen, die die Rechte von Arbeitnehmern stärkt. Hier erfährst du alles über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Kündigung mit Freistellung.
Dir wurde gekündigt? Das gilt Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Arbeitnehmern in der Kündigungsfrist.
Freigestellte Arbeitnehmer sind während der Kündigungsfrist nicht verpflichtet, aktiv einen neuen Job zu suchen.
Der Arbeitgeber kann keine Gehaltskürzung vornehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Stelle antritt.
Eine Freistellung entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Gehaltszahlung.
Arbeitnehmer können die Freistellung nutzen, um sich in Ruhe auf die Jobsuche vorzubereiten.
BAG-Urteil Worum ging es bei dem Streit rund um die Freistellung eines Mitarbeiters?
Der Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde, drehte sich um einen Senior Consultant, der von seinem Arbeitgeber gekündigt und freigestellt wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Mitarbeiter unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Arbeitspflicht frei.
Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Mitarbeiter verpflichtet sei, sich während der Freistellung aktiv um einen neuen Job zu bemühen. Um dies zu unterstützen, übersandte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote, die er für passend hielt. Der Mitarbeiter bewarb sich jedoch erst Ende Juni auf sieben dieser Stellen.
Als Konsequenz zahlte der Arbeitgeber für den Monat Juni 2023 kein Gehalt mehr aus. Er berief sich dabei auf § 615 Satz 2 BGB, wonach sich ein Arbeitnehmer böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten böswillig gehandelt und somit keinen Anspruch auf das Gehalt für Juni habe.
Der gekündigte Mitarbeiter sah dies anders und klagte auf Zahlung seines Gehalts für Juni 2023. Er war der Meinung, dass er nicht verpflichtet sei, sich während der Freistellung um einen neuen Job zu kümmern, solange das bestehende Arbeitsverhältnis noch nicht beendet war.
Gekündigt, was nun? Jobsuche während der Freistellung oder nicht: Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) eine klare Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers getroffen. Die Richter stellten fest, dass ein Arbeitnehmer, der trotz eines bestehenden Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit freigestellt wird, in der Regel nicht böswillig handelt, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingeht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber durch die Freistellung selbst auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichtet hat. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen oder ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
Freistellung nach Kündigung: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Eine Freistellung nach der Kündigung bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichtet, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht. Das kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel den Schutz von Betriebsgeheimnissen oder die Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf.
Die Entscheidung des BAG hat daher weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Keine Pflicht zur sofortigen Jobsuche: Freigestellte Arbeitnehmer müssen sich während der Kündigungsfrist nicht aktiv um einen neuen Job bemühen.
Gehaltsanspruch bleibt bestehen: Der Arbeitgeber kann das Gehalt nicht kürzen oder einbehalten, nur weil der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Stelle antritt.
Schutz vor überzogenen Forderungen: Arbeitgeber können nicht verlangen, dass Arbeitnehmer jedes beliebige Jobangebot annehmen müssen.
Zeit für Orientierung: Arbeitnehmer können die Freistellung nutzen, um sich in Ruhe auf die Jobsuche vorzubereiten und ihre berufliche Zukunft zu planen.
Keine Anrechnung fiktiven Verdienstes: Der Arbeitgeber kann keinen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen, nur weil der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Stelle angetreten hat.
Anderweitige Beschäftigung möglich: Freigestellte Arbeitnehmer können eine andere Beschäftigung aufnehmen, ohne dass der Verdienst auf ihr Arbeitsentgelt angerechnet wird.
Urlaubsansprüche und Überstunden: Der Arbeitgeber muss bei der Freistellung regeln, wie mit bestehenden Urlaubsansprüchen und Überstunden umgegangen wird.
Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen: Unter Umständen haben freigestellte Mitarbeiter weiterhin das Recht, an Betriebsausflügen oder Feiern teilzunehmen.
Recht auf Weiterbeschäftigung: In bestimmten Fällen, z. B. bei offensichtlich unwirksamer Kündigung, können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben.
Sozialversicherung: Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Wichtig: In bestimmten Fällen hast du ein sogenanntes Recht auf Beschäftigung und kannst dich gegen eine Freistellung wehren. Dabei kann dir ein erfahrener Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Arbeitsrecht helfen.
Deine Pflichten während der Freistellung
Auch wenn du von der Arbeit freigestellt bist, hast du weiterhin einige Pflichten:
Treuepflicht: Du bist weiterhin zur Loyalität gegenüber deinem Arbeitgeber verpflichtet und darfst keine Betriebsgeheimnisse preisgeben.
Verschwiegenheitspflicht: Vertrauliche Informationen müssen auch während der Freistellung geschützt werden.
Wettbewerbsverbot: Je nach Vereinbarung kann ein Wettbewerbsverbot auch während der Freistellung gelten.
Nebentätigkeiten: In der Regel darfst du während der Freistellung einer Nebentätigkeit nachgehen, solange diese nicht gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt.
Deine Freistellung als Chance
Die Zeit der Freistellung bietet dir Gelegenheit, dich in Ruhe um deine berufliche Zukunft zu kümmern. Du hast jetzt Zeit, deine Qualifikationen zu verbessern, ausgiebig zu netzwerken und bestehende Kontakte zu pflegen.
Außerdem solltest du unbedingt daran denken, deine Bewerbungsunterlagen zu aktualisieren. Nimm dir die Zeit, deinen Lebenslauf und andere Dokumente zu überarbeiten, damit sie auf dem neuesten Stand sind. Recherchiere auch potenzielle Arbeitgeber und interessante Stellenangebote, um gut vorbereitet in die Jobsuche zu starten.
Natürlich sollte auch deine persönliche Erholung nicht zu kurz kommen. Nutze die Freistellung also auch, um deinen persönlichen Interessen nachzugehen.
So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter
Gekündigt, was nun? Wenn du von einer Kündigung und Freistellung betroffen bist, kann ein spezialisierter Arbeitsrechtsanwalt eine wertvolle Unterstützung für dich sein.
Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten können dir in vielerlei Hinsicht helfen:
Prüfung der Kündigung: Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten können die Rechtmäßigkeit deiner Kündigung überprüfen und ggf. eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Beratung zur Freistellung: Du erfährst, welche Rechte und Pflichten du während der Freistellung hast und wie du am besten damit umgehst.
Verhandlung mit dem Arbeitgeber: Ein Anwalt kann in deinem Namen mit dem Arbeitgeber verhandeln, z. B. über die Bedingungen der Freistellung oder eine mögliche Abfindung.
Durchsetzung von Ansprüchen: Sollte der Arbeitgeber Zahlungen verweigern oder andere Rechte missachten, kann ein Anwalt deine Ansprüche durchsetzen.
Mit der Unterstützung unserer Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht kannst du sicher sein, dass deine Rechte gewahrt bleiben und du die bestmögliche Ausgangssituation für deine berufliche Zukunft hast. Bei Bedarf kannst du jederzeit über unsere Online-Plattform Kontakt aufnehmen und zeitnah einen Termin für ein persönliches Erstgespräch vereinbaren.