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Kündigung: Die häufigsten 5 Fehler von Arbeitgebern

Möchten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen, müssen einige Vorgaben eingehalten werden. Treten in der Kündigung Fehler auf, ist sie unwirksam oder kann vor Gericht angefochten werden. Deshalb stellen wir Ihnen die häufigsten Versäumnisse vor, die Sie unbedingt vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  • Die Kündigung muss von einer bevollmächtigen Person unterzeichnet sein.
  • Beachten Sie die Kündigungsfristen.
  • Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
  • Werden mehrere Kündigungen gleichzeitig ausgesprochen, muss dies bei der zuständigen Behörde vorab angezeigt werden.

1. Keine Schriftform

Ein sehr grober Kündigungsfehler ist es, wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt. Laut dem § 623 BGB braucht es für eine wirksame Kündigung immer die Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung schriftlich erfolgen und mit einer Unterschrift der kündigenden Person bzw. der bevollmächtigten Person im Unternehmen abgeschlossen werden muss. Zudem muss die Kündigung dem Arbeitgeber bzw. dem Arbeitnehmer zur Dokumentation überlassen werden.

2. Keine Vollmacht zur Kündigung

Ein weiterer Fehler der zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann ist, wenn die falsche Person ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben setzt, denn nicht jede Person in einem Unternehmen ist dazu befugt, einem Arbeitnehmer kündigen.

Folgende Personen sind berechtigt eine Kündigung zu unterzeichnen:

  • bevollmächtigter Vertreter: Spricht eine vertretende Person die Kündigung im Namen des Unternehmens aus, muss in einem schriftlichen Zusatz auf dieses Vertretungsverhältnis hingewiesen werden.
  • offensichtlich vertretungsberechtigtes Organ: Ist die Vertretung durch die Nennung in einem öffentlich einsehbaren Register ersichtlich, kann eine Kündigung ohne Vorlage einer zusätzlichen Vollmacht ausgesprochen werden. In einer GmbH ist der Geschäftsführer, in einer AG der Vorstand direkt vertretungsberechtigt.

3. Fristversäumnis

Eine große Stolperfalle sind die Kündigungsfristen: Bis wann muss ich als Arbeitnehmer die Kündigung einreichen? Und welche Fristen muss ich als Arbeitgeber wahren? Das Fristversäumnis ist einer der häufigsten Fehler bei Kündigungen.

Arbeitnehmer, die kündigen möchten, sollten einen Blick in den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag werfen. Dort können sich individuelle Bestimmungen zu der Kündigungsfrist finden.

Die Frist kann durch den Arbeitgeber über die gesetzlichen Vorgaben hin verlängert, aber nicht verkürzt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB. Nach § 622 I BGB können Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn Arbeitgeber einem Beschäftigten kündigen möchten, hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab und ist ebenso in § 622 BGB geregelt.

Zum Einhalten der Kündigungsfrist gehört auch, dass die schriftliche Kündigung fristgerecht beim Empfänger ankommt. Um im Streitfall beweisen zu können, dass die Kündigung fristgemäß eingegangen ist, empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein. Wird der Empfänger jedoch nicht angetroffen, liegt es an diesem, das Schreiben bei der Postfiliale abzuholen. Bleibt es dort liegen, kann die Kündigungsfrist verstreichen. Solche möglichen Szenarien sollten bedacht werden.

4. Fehlende Betriebsratsanhörung

Möchte ein Arbeitgeber einem Angestellten kündigen, muss gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG eine Anhörung vor dem Betriebsrat stattfinden. Verhindern kann der Betriebsrat die Kündigung nicht, aber er kann Bedenken äußern und einen Widerspruch einlegen. Beide Maßnahmen können dem gekündigten Mitarbeiter in einer rechtlichen Auseinandersetzung zugutekommen. Findet die Anhörung nicht statt, ist die Kündigung unwirksam. Gleiches gilt auch für Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Arbeitsverhältnissen und Personalräten im öffentlichen Dienst.

5. Fehlende Massenentlassungsanzeige

Dieser Fehler bei einer Kündigung liegt vor allem im organisatorischen Bereich. Plant ein Unternehmen, in einem größeren Rahmen Entlassungen vorzunehmen oder Gespräche zu Aufhebungs- bzw. Änderungsverträge zu führen, muss dies der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden. Arbeitgeber sind nämlich dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, bevor sie in größerem Umfang Kündigungen aussprechen oder Aufhebungs- bzw. Änderungsverträge anbieten. In § 17 Abs. 1 und 2 KSchG wird detailliert geschildert, ab wie viel Kündigungsfällen in Abhängigkeit zur Unternehmensgröße diese Regelung gilt.

Mehr über Fehler in der Kündigung erfahren Sie in unserem Beitrag "Wirksamkeit einer Kündigung: Formfehler & Inhaltsfehler".

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