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Privates Surfen am Arbeitsplatz kann ein Kündigungsgrund sei
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Privates Surfen am Arbeitsplatz kann ein Kündigungsgrund sein

Schnell mal eben einen Facebook-Beitrag liken, eine E-Mail an die Ehefrau schreiben oder ein Reiseschnäppchen buchen – privates Surfen im Internet am Arbeitsplatz ist heutzutage ein sehr weit verbreitetes Phänomen. Vor allem, wenn sich Arbeitnehmer in ihrem Job unterfordert fühlen oder die Arbeit schlichtweg keinen Spaß mehr macht, verbringen sie oft zunehmend Zeit mit privaten Aktivitäten im Internet. Wie gefährlich diese sein können und ob privates Surfen bei der Arbeit sogar den Job kosten kann, erklärt der nachfolgende Beitrag.

Kündigung wegen privaten Surfens am Arbeitsplatz

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer vorweg: Arbeitsrechtlich kann eine fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Dies ist jedoch kein Freifahrtschein für Arbeitnehmer, während ihrer Arbeitszeit nach Lust und Laune im Internet zu surfen. Denn Internet-Surfen während der Arbeitszeit stellt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (vom 17.06.2016 – 16 Sa 1711/15) eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar, die je nach Nutzungsdauer auch einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Insgesamt muss für die Rechtfertigung einer Kündigung die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ein Ausmaß annehmen, das für den Arbeitgeber aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Der rechtliche Kern ist somit immer die Verhältnismäßigkeit der Kündigung.

Diese muss immer im Einzelfall rechtlich geprüft werden, da es seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben in Bezug auf privates Internet-Surfen am Arbeitsplatz gibt. Was die Rechtsprechung hingegen fordert, ist, dass ein Arbeitnehmer vor dem Aussprechen einer Kündigung abzumahnen ist (ArbG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – Ca 4045/14). Sofern der Arbeitgeber mit einer positiven Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Bezug auf ihre/seine private Internetnutzung rechnen kann, entfällt der Grund für eine Abmahnung.

Arbeitnehmer, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten deshalb vorab mit ihrem Arbeitgeber klären, ob an ihrem Arbeitsplatz eine private Internetnutzung gestattet ist und wenn ja, in welchem Rahmen. In manchen Unternehmen enthalten Betriebsvereinbarungen ein derartiges Verbot. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013 (Az.: 10 Sa 173/13) reicht ein Verstoß gegen eine derartige Betriebsvereinbarung aber nicht für eine Kündigung aus. Zusätzlich erforderlich ist laut Aussage des Gerichts auch eine konkrete Störung oder Gefährdung der Betriebsabläufe oder eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Kündigung bei besonderer Schädigung des Arbeitgebers

Anders verhält es sich jedoch, wenn die private Internetnutzung des Arbeitnehmers zu einer Rufschädigung, einer Gefährdung der Sicherheit oder zusätzlichen Kosten für das Unternehmen führt. Wenn privates Surfen am Arbeitsplatz beispielsweise einen Virenbefall der Firmenrechner zur Folge hat, der Ruf des Unternehmens durch den Besuch von Pornoseiten geschädigt wird oder der Firma zusätzliche Kosten wegen des Herunterladens umfangreicher Datenmengen entstehen, steht eine Gefährdung oder Störung der betrieblichen Abläufe im Raum. In solchen Fällen kann das Surfen während der Arbeitszeit zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. In der Regel ist jedoch auch in solchen Fällen eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters erforderlich.

Minutenweises Surfen am Arbeitsplatz

Die inzwischen generell an deutschen Gerichten praktizierte Rechtsprechung zum Arbeitsrecht sieht vor, dass eine minutenweise Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht negativ beeinträchtigt.

Wenn Arbeitnehmer beispielsweise zwischendurch einen privaten Flug buchen oder eine private Überweisung tätigen, laufen sie nicht Gefahr, sich eine Abmahnung vom Arbeitgeber einzuhandeln. Die Nutzung sollte jedoch kurz sein, also nicht „nachweislich exzessiv“, und keinesfalls die betrieblichen Abläufe stören.

Gegen eine Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz vorgehen

Wer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz erhält, muss schnell reagieren. Innerhalb von drei Wochen muss nämlich vor einem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die Wirksamkeit der Kündigung zu verhindern. Wie im vorliegenden Beitrag verdeutlich wurde, ist privates Surfen während der Arbeitszeit nach wie vor ein rechtlicher Graubereich. Mit einer Kündigung konfrontierte Arbeitnehmer sollten sich deshalb unbedingt die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts einholen.

Viele Arbeitgeber machen nämlich Fehler bei der Beweisführung und gehen bei der Überwachung ihrer Mitarbeiter weit über das gesetzlich Erlaubte hinaus. Um diese Schwachstellen auf Seiten des Arbeitgebers aufzudecken, bedarf es einer kompetenten rechtlichen Beratung. Eine KLUGO Rechtsberatung kann Ihnen dabei helfen eine erste Orientierung zu Ihrem individuellen Fall zu erhalten. Kontaktieren Sie uns lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser schätzt Ihre Erfolgsaussichten ein und bietet Ihnen Lösungsvorschläge an. 

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