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Fristlose Kündigung in der Probezeit
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Fristlose Kündigung in der Probezeit: Wir helfen Ihnen beim Einspruch

STAND 03.03.2023 | LESEZEIT 9 MIN

Wenn Sie in der Probezeit von Ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden, kann das ein harter Schlag sein. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung kann eine fristlose Kündigung schwerwiegende Konsequenzen haben, wie z. B. den Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs. Erfahren Sie hier die Hintergründe und Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
  • Bei einer fristlosen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag beendet.
  • Fristlose Kündigungen erweisen sich vor Gericht häufig als rechtswidrig.
  • Zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen.
  • Sie können innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.

So gehen Sie vor

Nachfolgend erhalten Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das weitere Vorgehen:

  • Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und profitieren Sie von dessen Expertise.
  • Überprüfen Sie die Kündigung: Stellen Sie sicher, dass die Kündigung schriftlich erfolgt ist und alle Gründe und Fakten, die zur Kündigung geführt haben, detailliert aufgeführt sind.
  • Reagieren Sie innerhalb der Frist: Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.
  • Berücksichtigen Sie Ihre Optionen: Erheben Sie eine Klage, können Sie möglicherweise eine Wiedereinstellung, eine Abfindung oder eine Schadensersatzforderung geltend machen.
  • Sammeln Sie Beweise: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, sammeln Sie alle relevanten Beweise, z. B. E-Mails, Zeugenberichte & Co.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht kann die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung prüfen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, kann er Ihnen dabei helfen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Was bei der Kündigung in der Probezeit zu beachten ist – Infografik
Was bei der Kündigung in der Probezeit zu beachten ist – Infografik

Möchten Sie nicht den Weg einer Kündigungsschutzklage gehen, kann Ihnen ein Anwalt dabei helfen, mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln. Die Chance, eine Einigung zu erzielen, ist mit einem Rechtsbeistand höher. Außerdem unterstützt Sie ein Anwalt bei allen weiteren Schritten und der Klärung offener Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Hierzu zählen beispielsweise noch ausstehende Lohnzahlungen, Urlaubs- und Überstundenansprüche.

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Wie können Sie sich gegen eine fristlose Kündigung wehren?

In der Probezeit bzw. bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, kurz: KSchG, ist selbst eine ordentliche Kündigung leichter umzusetzen als bei Arbeitnehmern, die sich bereits länger im Unternehmen befinden. Besonders in der Probezeit werden auf Fehler und mögliche Hürden für eine künftige Zusammenarbeit geachtet. Wichtig: Eine fristlose Kündigung gilt hingegen als sog. Ultima Ratio, also als „letztes Mittel“. Sie ist die Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen. Dafür muss ein sog. wichtiger Grund vorliegen.

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten und Zweifel an der Wirksamkeit oder möchten Sie die Sperrzeit umgehen? Gehen Sie zunächst die folgenden Schritte:

  • Unterschreiben Sie weder die Kündigung noch Ausgleichsquittungen.
  • Prüfen Sie das Kündigungsschreiben gründlich. Es muss schriftlich erfolgen, eine Begründung beinhalten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt umgehend als arbeitssuchend. Hier erfahren Sie auch, ob eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt wird.

In jedem Fall sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Haben Sie nach Erhalt einer fristlosen Kündigung einen Anwalt kontaktiert, bleiben Ihnen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Sie reichen eine Kündigungsschutzklage ein oder
  • Sie versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen.

Mit dem Anwalt Ihres Vertrauens können Sie eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen einreichen. Andernfalls ist die fristlose Kündigung rechtskräftig. Ca. zwei bis sechs Wochen später beginnt der Prozess inkl. der sogenannten Güteverhandlung.

Hier gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Beide Parteien einigen sich auf eine Abfindungszahlung und beenden das Arbeitsverhältnis.
  • Die Parteien einigen sich nicht und es folgt ein Kammertermin. Beendet wird dieser Termin entweder mit einem Abfindungsausgleich oder mit einem Urteil, gegen das Sie Berufung einlegen können.
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Sie können Ihren Arbeitgeber bitten, die außerordentliche Kündigung zurückzuziehen und dagegen eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Damit würden Sie das Risiko umgehen, bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit zu erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine fristlose Kündigung in der Probezeit wirksam wird?

Arbeitnehmer sind während der ersten 6 Monate oder im Kleinbetrieb (Nichtanwendbarkeit des KSchG, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) nicht durch den gesetzlichen Kündigungsschutz geschützt. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sind selbstverständlich gesetzlich geregelt und gelten zu jeder Zeit, damit keine fristlose Kündigung ohne Grund erfolgt. Konkret wird dies in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – § 626 Abs. 1


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine fristlose Kündigung während der Probezeit muss nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber ausgehen. Auch Sie als Arbeitnehmer dürfen innerhalb der Probezeit fristlos kündigen. Wichtig ist, dass eine fristlose Kündigung immer in Schriftform erfolgt. Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung ausschlaggebenden Tatsache erfolgt.

Innerhalb der Probezeit sollen und dürfen Sie Ihr Können unter Beweis stellen. In der Regel erfolgt eine fristlose Kündigung nur dann, wenn Sie ein Fehlverhalten an den Tag legen, welches eine künftige Zusammenarbeit unzumutbar macht (wichtiger Grund). Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollte grundsätzlich erst eine Abmahnung erfolgen – das muss jedoch individuell geprüft werden. Eine Abmahnung entfällt, wenn ein Pflichtverstoß im Vertrauensbereich, darunter beispielsweise Arbeitszeitbetrug, Diebstahl und Straftatverdacht stattfand (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 485/08) und das Vertrauensverhältnis derart zerrüttet ist, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Dies gilt auch für Sie als Arbeitnehmer: Findet z. B. eine erhebliche Demütigung oder Mobbing durch den Arbeitgeber statt, sind auch Sie berechtigt aus gutem Grund fristlos zu kündigen.

Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erfolgen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung werden durch § 626 BGB geregelt. Die Frist zum Einreichen der Kündigung beträgt zwei Wochen nach Kenntnis des für die Kündigung ausschlaggebenden Grundes.

Welche Gründe kann es geben für eine fristlose Kündigung in der Probezeit?

Jede Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich, muss gerechtfertigt sein. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss zudem ein wichtiger Grund vorliegen. Im Gesetz ist aber keine konkrete Liste mit Kündigungsgründen vorhanden.

Hier finden Sie eine Liste von Gründen für eine fristlose Kündigung, die auf bisherigen Gerichtsurteilen beruhen:

Kündigungsgrund Gerichtsurteil
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot LAG Hessen, Urteil vom 10. Juni 2013, Az. 21 Sa 850/12
Geschäftsschädigendes Verhalten LAG Hamm, Urteil vom 15. März 2013, Az. 13 Sa 6/13
Wiederholte Arbeitsverweigerung BAG, Urteil vom 21. November 1996, Az. 2 AZR 357/95
Mobbing LAG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2012, Az. 7 Sa 2/12
Sexuelle Belästigung LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. Dezember 2013, Az. 6 Sa 391/13
Arbeitszeitbetrug LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019, Az. 5 Sa 246/18
Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019, Az. 5 Sa 246/18
Eine fristlose Kündigung sollte immer der letzte Ausweg sein. Ein Arbeitsverhältnis basiert vor allem auf Vertrauen. D. h. dass vorab das Gespräch gesucht werden sollte und/oder eine Abmahnung ausgesprochen werden sollte. Unter Umständen lassen sich Unstimmigkeiten klären. Andernfalls können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sonst außergerichtlich einigen und das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich kündigen und damit „im Einverständnis“ beenden.

Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung während der Probezeit?

Grundsätzlich ist eine Kündigung von beiden Seiten in der Probezeit nicht dramatisch. Wie der Name schon sagt, ist eine Probezeit eine Art Anstellung auf Probe, damit beide Seiten schauen, ob eine künftige Zusammenarbeit wirklich infrage kommt. Nach einer wirksamen, ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen beendet. Bei einer fristlosen Kündigung dagegen muss ein Arbeitnehmer am selben Tag der Kündigung seinen Arbeitsplatz verlassen.

Wird das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, droht möglicherweise eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit und Sie haben bis zu 12 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten habe und somit selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich sei. Unter bestimmten Umständen droht Ihnen dies auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder bei einem gerichtlichen Vergleich.

Außerdem stellen Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung i. d. R. die Gehaltszahlung ein. Dies kann Sie finanziell schwerwiegend beeinträchtigen. Es ist daher umso wichtiger, dass Sie Ihre fristlose Kündigung genauestens prüfen lassen. Ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie in einem vertrauensvollen Rahmen zu Ihrer fristlosen Kündigung und weiteren Schritten.

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FAQ – fristlose Kündigung in der Probezeit

Normalerweise dürfen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Legt ein Arbeitnehmer ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag, durch das eine künftige Zusammenarbeit unzumutbar wird, kann fristlos gekündigt werden. Beispiele dafür sind Arbeitszeitbetrug oder sexuelle Belästigung. Erfährt ein Arbeitnehmer Mobbing oder ähnliches, ist auch dieser berechtigt, fristlos zu kündigen.

Bewahren Sie zunächst Ruhe, unterschreiben Sie nichts und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht. Unter Umständen ergibt es Sinn, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Ist die fristlose Kündigung in der Probezeit wirksam, können Sie versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen. Ggf. zieht er die fristlose Kündigung zurück und spricht eine ordentliche Kündigung aus. Dadurch können Sie die Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit umgehen.

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