Gegen Diskriminierung auf der Arbeit wehren

Das musst du wissen Diskriminierung am Arbeitsplatz: Deine Rechte & wie du dich wehrst

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In Deutschland darf niemand wegen seiner Person oder seiner Herkunft Nachteilen ausgesetzt sein – so zumindest die Gesetzeslage. In der Realität sieht es leider oft anders aus. Immer wieder sind Menschen von Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen.

Welche Rechte du hast, wenn du unter einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz leidest, und wie du im Einzelfall am besten vorgehst, erklären wir dir in diesem Beitrag.

von KLUGO
12.10.2022
7 Min Lesezeit

Diskriminierung am Arbeitsplatz ☝️ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Diskriminierungen am Arbeitsplatz entgegenwirken.

  • Es wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung unterschieden.

  • Bei einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber sowohl Unterlassungs- als auch Handlungspflichten.

  • Als betroffener Arbeitnehmer hast du das Recht auf eine Entschädigungszahlung, wenn du eine ungerechte Behandlung am Arbeitsplatz erfährst.

  • Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten können dir bei Fragen und Problemen rund um Diskriminierung am Arbeitsplatz behilflich sein.

Was bedeutet Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Diskriminierung am Arbeitsplatz kann viele Gesichter haben: von Benachteiligungen bei Bewerbungen über abwertende Kommentare bis hin zu gezielten Ausgrenzungen im Team. Betroffen sind häufig Menschen wegen ihrer Herkunft, Religion, ihres Geschlechts, Alters oder einer Behinderung. Obwohl das verboten ist, passiert es immer noch viel zu oft.

Wie schützt dich das AGG vor Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu verhindern (§ 1 AGG). Es schützt Beschäftigte, Bewerber und Auszubildende (§ 6 Abs. 1 AGG) vor Benachteiligungen aus Gründen wie:

  • ethnischer Herkunft oder „Rasse“

  • Geschlecht

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung

  • Alter

  • sexueller Identität

Betroffene können Ansprüche gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen geltend machen.

Mittelbare vs. unmittelbare Diskriminierung

Bei der Diskriminierung am Arbeitsplatz wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung unterschieden.

Mittelbare Diskriminierung

Eine Regelung oder Maßnahme wirkt auf den ersten Blick neutral, benachteiligt aber bestimmte Gruppen besonders stark (vgl. § 3 Abs. 2 AGG).

👉 Beispiel: „Nur Vollzeitkräfte werden befördert“ – obwohl überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten.
➡️ Benachteiligt Frauen, die aus familiären Gründen häufiger in Teilzeit arbeiten.

Weitere Beispiele für mittelbare Diskriminierung:

  • 📏 Mindestgröße als Einstellungskriterium für Sicherheitskräfte – benachteiligt tendenziell Frauen.

  • 📝 Bewerbungen nur in deutscher Muttersprache zugelassen – benachteiligt Menschen mit Migrationsgeschichte.

  • 📅 Keine Rücksicht auf religiöse Feiertage bei der Urlaubsplanung – benachteiligt Beschäftigte bestimmter Religionen.

Unmittelbare Diskriminierung

Eine einzelne Person oder Personengruppe wird direkt und ausdrücklich wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt oder ausgegrenzt (§ 3 Abs. 1 AGG).

👉 Beispiel: Ein Arbeitgeber lehnt Bewerber einer bestimmten Religion grundsätzlich ab.
👉 Weiteres Beispiel: Frauen werden bei gleicher Qualifikation systematisch nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, weil der Arbeitgeber nur Männer einstellen möchte.

➡️ In beiden Fällen richtet sich die Benachteiligung klar und unmittelbar gegen eine bestimmte Gruppe – hier Bewerber einer Religion oder Frauen.

Abgrenzung zu Mobbing

So erkennst du die wichtigsten Unterschiede zwischen Diskriminierung und Mobbing:

Diskriminierung

Mobbing

Verstoß gegen das AGG

Dauerhafte, gezielte Schikane

Meist strukturell bedingt oder vom Arbeitgeber

Häufig durch Kollegen

Zielt auf Benachteiligung bestimmter Gruppen

Zielt auf psychische Zermürbung

⚠️ Wichtig:

Nicht alles ist automatisch eine Diskriminierung. Ein sachlich gerechtfertigter Ausschluss (z. B. nur Arbeitnehmer mit christlichem Glauben in kirchlichen Institutionen ist erlaubt, vgl. § 9 Abs. 1 AGG).

Formen und Beispiele aus der Praxis

Diskriminierung kann direkt am Arbeitsplatz oder auch außerhalb sichtbar werden:

  • Rassistische oder sexistische Sprüche im Büro

  • Benachteiligung bei Beförderungen

  • Verwehrter Zugang zu Fortbildungen

  • Sexuelle Belästigung

  • Beleidigungen in sozialen Netzwerken, die den Ruf des Unternehmens schädigen

Solche Vorfälle können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Abmahnung, Kündigung), vor allem wenn sie strafbar sind (z. B. Volksverhetzung, Beleidigung).

💡 KLUGO Tipp: Dokumentiere Vorfälle immer schriftlich (Datum, Uhrzeit, Beteiligte).

Sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz

Sexuelle Diskriminierung liegt vor, wenn du wegen deines Geschlechts oder deiner sexuellen Identität benachteiligt wirst – etwa bei:

  • Einstellungen

  • Beförderungen

  • Gehaltszahlungen

  • Arbeitsbedingungen

Diese Diskriminierung ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich verboten.

Wichtig zu wissen ist, dass sich sexuelle Diskriminierung von sexueller Belästigung unterscheidet:

  • Sexuelle Diskriminierung betrifft Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität.

  • Sexuelle Belästigung umfasst unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das deine Würde verletzt (z. B. anzügliche Bemerkungen oder unerwünschte Annäherungen).

Sexuelle Belästigung wird besonders durch § 14 AGG geregelt, der dir unter anderem ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht einräumt – du darfst also der Arbeit fernbleiben, bis dein Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergriffen hat, ohne dass du dabei auf dein Gehalt verzichten musst.

Da das Thema sexuelle Belästigung bereits ausführlich behandelt wird, findest du hier weitere wichtige Informationen.

Pflichten des Arbeitgebers bei Diskriminierung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen Diskriminierung nicht nur unterlassen, sondern aktiv dagegen vorgehen.

Dabei gibt es zwei zentrale Pflichten:

Unterlassungspflichten

  • Arbeitgeber müssen alles unterlassen, was zu Diskriminierung führen kann.

  • Stellenausschreibungen müssen neutral formuliert sein, um keine Bewerbergruppen zu benachteiligen.

  • Viele Unternehmen sollten ihre Ausschreibungen vorsorglich von Fachanwälten für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Handlungspflichten

  • Arbeitgeber müssen aktiv dafür sorgen, dass im Unternehmen niemand diskriminiert wird.

  • Ab einer bestimmten Betriebsgröße muss eine Anlaufstelle oder Vertrauensperson für Beschwerden eingerichtet werden.

  • Geht eine Beschwerde ein, muss der Arbeitgeber sofort reagieren, zum Beispiel durch:

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Diskriminierungen am Arbeitsplatz nicht hingenommen werden.

Was kannst du selbst tun?

  1. Dokumentiere alle Vorfälle genau.

  2. Sprich die Person an, die dich diskriminiert hat, wenn möglich.

  3. Wende dich an den Betriebsrat oder die Beschwerdestelle.

  4. Ziehe Fachanwälte hinzu, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.

Schadensersatz und Entschädigung: Was steht dir zu?

Nach § 21 Abs. 2 AGG hast du das Recht, Schadensersatz und Entschädigung zu verlangen, wenn du wegen einer Diskriminierung benachteiligt wurdest.

Das solltest du wissen:

  • Bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren beträgt der Mindestanspruch in der Regel drei Monatsgehälter.

  • Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Schadensersatz auch Ausgleich für entgangene Gehaltsbestandteile, entgangene Beförderungen oder andere Nachteile umfassen.

  • Die genaue Höhe wird stets individuell geprüft und orientiert sich an den konkreten Nachteilen, die dir entstanden sind.

  • Zusätzlich kann eine Entschädigung für immaterielle Schäden (z. B. psychische Belastungen durch Diskriminierung) geltend gemacht werden.

👉 Beispiel: Wirst du wegen deines Alters nicht befördert, obwohl du qualifiziert bist, kannst du neben dem finanziellen Ausgleich auch eine Entschädigung für den erlittenen Nachteil fordern.

Wichtige Fristen nach dem AGG

Damit du deine Ansprüche nicht verlierst, musst du schnell handeln:

  • 2 Monate: Diskriminierung beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG)
    (Frist beginnt, sobald du vom Vorfall erfährst)

  • 3 Monate: Klage einreichen, falls keine Einigung erfolgt
    (nach Eingang der schriftlichen Geltendmachung)

⚠️ Wichtig: Wer diese Fristen versäumt, kann oft keinen Schadensersatz mehr verlangen.

So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Schon die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist juristisch oft kompliziert. Unsere erfahrenen Partner-Anwälte für Arbeitsrecht prüfen deinen Fall sorgfältig, bewerten deine Chancen und unterstützen dich dabei, die oft kurzen Fristen einzuhalten.

Sie helfen dir, die richtigen Schritte einzuleiten – von der schriftlichen Geltendmachung deiner Ansprüche bis hin zur möglichen Klage. So bist du rechtlich gut abgesichert und kannst deine Rechte effektiv durchsetzen.

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