
Was du wissen musst Ist eine Kündigung wegen privater Tätigkeiten für meinen Vorgesetzen wirksam?
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Du erledigst während der Arbeitszeit private Aufträge für deinen Chef? Vorsicht, das kann sowohl für dich als auch für deinen Vorgesetzten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, die bis hin zur fristlosen Kündigung wegen privater Tätigkeiten reichen. Erfahre hier, wo die Grenzen zwischen Gefälligkeit und Pflichtverletzung liegen und wie du dich im Ernstfall gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wegen privater Tätigkeiten wehren kannst.
Kündigung wegen privater Tätigkeiten Das Wichtigste in Kürze
Private Tätigkeiten für den Vorgesetzten während der Arbeitszeit können eine Kündigung rechtfertigen.
Wenn Vorgesetzte Mitarbeiter für private Aufgaben einsetzen, kann dies eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine Straftat nach § 266 StGB (Untreue) darstellen.
Auch Mitarbeiter, die wissentlich private Aufträge ausführen, riskieren eine Kündigung.
Kleine Gefälligkeiten, die der Arbeitgeber duldet, können toleriert werden.
Bei einer unrechtmäßigen Kündigung wegen privater Tätigkeiten gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren.
Was zählt als private Tätigkeit für den Chef?
Private Tätigkeiten für den Vorgesetzten umfassen alle Aufgaben und Besorgungen, die nicht zum eigentlichen Arbeitsauftrag gehören und stattdessen persönlichen Zwecken des Chefs dienen.
Beispiele sind:
Erledigung von Einkäufen
Abholen von Theaterkarten
Postabholung für private Sendungen
Gartenarbeit oder Haushaltstätigkeiten
Renovierungsarbeiten am Privathaus des Vorgesetzten
Wichtig:
Diese Tätigkeiten müssen während der regulären Arbeitszeit und ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.
Welche privaten Tätigkeiten sind erlaubt?
Grundsätzlich sind private Tätigkeiten für den Vorgesetzten während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Es gibt jedoch Ausnahmen wie beispielsweise kleine Gefälligkeiten, die vom Arbeitgeber geduldet werden, Tätigkeiten, die ausdrücklich vom Management genehmigt wurden oder Aufgaben, die im Rahmen der betrieblichen Kultur akzeptiert sind.
Welche Tätigkeiten genau im Rahmen der betrieblichen Kultur akzeptiert sind, hängt stark vom jeweiligen Unternehmen und dessen Unternehmenskultur ab. Im Zweifelsfall solltest du immer die Zustimmung des Arbeitgebers einholen, bevor du private Aufträge für deinen Vorgesetzten erledigst.
Wann werden private Tätigkeiten zum Problem?
Private Tätigkeiten werden zum Problem, wenn sie ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies kann einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen oder als Untreue gemäß § 266 StGB gewertet werden:
Verstoß durch den Vorgesetzten: Der Vorgesetzte begeht unter Umständen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, wenn er Mitarbeiter von ihrer eigentlichen Tätigkeit abzieht, um sie für private Zwecke einzusetzen. Ob sich die Zweckentfremdung der Arbeitszeit aber im strafrechtlichen Rahmen bewegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Verstoß durch den Arbeitnehmer: Auch Mitarbeiter, die wissentlich private Tätigkeiten für den Vorgesetzten ausführen, verstoßen gegebenenfalls gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
In beiden Fällen kann eine Kündigung wegen privater Tätigkeiten drohen. Je nach Schwere des Verstoßes ist sogar eine fristlose Kündigung möglich. Der Arbeitgeber muss dabei nicht zwingend eine vorherige Abmahnung aussprechen.
Kündigung wegen privater Tätigkeit ohne Abmahnung Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?
Ob eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab.
Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Kleine private Tätigkeiten: Ein gelegentliches privates Gespräch oder das Ausdrucken von Reiseunterlagen rechtfertigen in der Regel keine sofortige Kündigung, sondern erfordern eine Abmahnung (LAG Hamm, 16 Sa 1711/15).
Schwerwiegende Verstöße: Bei schwerwiegenden Verstößen, etwa der Ausführung größerer privater Aufträge, kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein (BAG, 7 AZR 514/03).
Einzelfallbetrachtung: Das LAG Köln (4 Sa 329/19) entschied, dass die Dauer und der Inhalt der privaten Aktivität, die Beschäftigungsdauer und mögliche Schäden berücksichtigt werden müssen.
Abmahnung erforderlich: Das BAG (10 AZR 330/16) bestätigte, dass eine Abmahnung oft der erste Schritt und für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung meist notwendig ist.
Uneinheitliche Rechtsprechung: Das LAG Hamm (17 Sa 1660/15) unterstrich die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Renovierungsarbeiten am Privathaus: Das LAG Köln entschied am 25.11.2016 (4 Sa 1182/15), dass die fristlose Kündigung eines Objektleiters wegen der Nutzung von Mitarbeitern für Renovierungsarbeiten an seinem Privathaus rechtmäßig war.
Kleine Besorgungen: Kleinere private Aufträge, wie Einkäufe oder Theaterkarten abholen, können grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen, es sei denn, der Arbeitgeber duldet sie. Der Einzelfall ist entscheidend.
Du hast eine Kündigung wegen privater Tätigkeiten erhalten? Hier findest du rechtlichen Beistand bei erfahrenden Anwälten für Arbeitsrecht.
Wichtig:
Die Gerichte bewerten den Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke generell als schwerwiegenden Vertrauensbruch.
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied am 31.10.2008 (9 Sa 296/07), dass der Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke ohne Erlaubnis grundsätzlich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.
Was kann ich tun, wenn mein Vorgesetzter private Tätigkeiten verlangt?
Wenn dein Vorgesetzter private Tätigkeiten von dir verlangt, solltest du vorsichtig und überlegt handeln:
Kläre, ob die Tätigkeit vom Arbeitgeber genehmigt ist.
Lehne höflich, aber bestimmt ab, wenn du dir unsicher bist.
Weise deinen Vorgesetzten auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hin.
Dokumentiere Vorfälle, bei denen du zu privaten Tätigkeiten aufgefordert wurdest.
Wende dich im Zweifelsfall an den Betriebsrat oder die Personalabteilung.
Obwohl eine Verweigerung zwar zu Spannungen mit deinem Vorgesetzten führen kann, schützt du dich aber vor einer möglichen Kündigung wegen privater Tätigkeiten.
Was sollte ich tun, wenn mir wegen privater Tätigkeiten gekündigt wurde?
Falls dir aufgrund privater Tätigkeiten für deinen Vorgesetzten gekündigt wurde, kannst du folgende Schritte unternehmen:
Kündigung prüfen: Überprüfe, ob die Kündigung wegen privater Tätigkeiten rechtmäßig war und ob sie verhältnismäßig ist.
Kündigungsschutzklage einreichen: Du kannst innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Beweise sammeln: Sammle Beweise, die zeigen, dass die Tätigkeiten vom Arbeitgeber geduldet oder sogar angeordnet wurden.
Guter Glaube: Falls du in gutem Glauben gehandelt hast, dass die Tätigkeiten erlaubt waren, kannst du dies als Argument anbringen.
Abfindung prüfen: Wenn eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, prüfe, ob du Anspruch auf eine Abfindung hast.
Kündigungsschutz im Detail
Kündigungsschutz: Wenn du länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt warst, genießt du Kündigungsschutz. Dein Arbeitgeber muss in diesem Fall sozial gerechtfertigte Gründe für die Kündigung nachweisen.
Kleinbetriebe: In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz nicht. In solchen Fällen kann eine Kündigung oft ohne sozial gerechtfertigten Grund ausgesprochen werden, solange sie nicht gegen das Maßregelungsverbot oder die guten Sitten verstößt.
So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter
Eine Kündigung wegen privater Tätigkeiten ist ein komplexes Thema und sollte individuell geprüft werden. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um deine Interessen zu wahren. Unsere Partner-Anwälte für Arbeitsrecht können dir helfen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen und dich bei einer Kündigungsschutzklage & möglicher Abfindung zu beraten.
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