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Erbauseinandersetzung: Was müssen Sie wissen?

STAND 27.09.2022 | LESEZEIT 22 MIN

Kam es zu einem Erbfall, wird das Erbe gerecht unter allen Erben aufgeteilt. Sind alle Beteiligten sich einig, erhält jeder den Anteil des Erbes, der ihm zusteht. Anders sieht es dagegen aus, wenn keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann – denn dann muss im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geklärt werden, wer welchen Anteil erhält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbauseinandersetzung dient der Einigung einer Erbgemeinschaft.
  • Das Erbe soll fair unter allen Erben aufgeteilt werden.
  • Sind sich die Erben einig, kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag unterzeichnet werden.
  • Kommt es nicht zu einer Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft, so kann mithilfe des Erbauseinandersetzungsvertrages eine neutrale und gerechte Lösung gefunden werden.
  • Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten können Ihnen dabei helfen, eine gemeinschaftliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, kann die Erbauseinandersetzung gerichtlich geregelt werden.

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Was ist eine Erbauseinandersetzung und wann ist sie erforderlich?

Es kommt häufig vor, dass nach einem Sterbefall mit anschließendem Erbe mehrere gesetzliche Erben infrage kommen. Sie zusammen gelten als sogenannte Erbengemeinschaft: Der Nachlass des Verstorbenen wird also gerecht zwischen allen gesetzlichen Erben aufgeteilt. Nicht immer geht eine Erbengemeinschaft aber auch zwangsläufig mit einer Erbauseinandersetzung einher. Sind sich alle einig, wie das Erbe verteilt werden soll, kann eine einvernehmliche Lösung gefunden und das Erbe gemeinsam verwaltet werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn es zu Erbstreitigkeiten kommt. Dann lässt sich eine Erbauseinandersetzung kaum vermeiden.

Die Grundlagen der Erbauseinandersetzung sind in §§ 2042 ff. BGB geregelt. §§ 2042 BGB besagt klar, dass jeder Erbe das Recht dazu hat, eine Erbauseinandersetzung zu verlangen, wenn keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann. Ziel einer Erbauseinandersetzung ist es, die Erbengemeinschaft aufzulösen und eine Aufteilung des Nachlasses auf jeden Erben zu ermöglichen.

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Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker ernannt, darf die Erbauseinandersetzung nur durch diesen erfolgen.

Neben den im Testament genannten Erblassern spielen in der Erbengemeinschaft möglicherweise auch Personen eine Rolle, die nur einen Pflichtteil des Erbes erhalten sollen. Auch Personen, denen im Testament eine Schenkung zugesagt wurde, sind Teil der Erbengemeinschaft.

Was ist eine Teilerbauseinandersetzung?

In einigen Fällen kann nicht sofort das gesamte Erbe auf alle Erben aufgeteilt werden. Dann kommt es zu einer sogenannten Teilerbauseinandersetzung. Dabei verteilt man zunächst nur einen Teil des Erbes unter den gesetzlichen Erben. Alle weiteren Erbgegenstände werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt – zum Beispiel im Falle einer Immobilie, die zuvor verkauft werden muss, ehe jeder Erbe seinen Anteil an der Verkaufssumme erhält.

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Teilerbauseinandersetzungen sind sehr selten und nur in Ausnahmefällen möglich. Hier sollte zunächst Rücksprache mit dem Testamentsverwalter oder einem beauftragen Anwalt gehalten werden.

Alternativ zur Aufteilung des Erbes unter allen gesetzlichen Erben kann im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung auch das Ausscheiden eines Erbens (vgl. § 2094 BGB) abgesprochen werden. Handelt es sich bei diesem Erben um die Person, die die Aufteilung des Erbes erschwert, kann das Aufteilen im Anschluss vereinfacht durchgeführt werden. Dem ausscheidenden Erben steht allerdings eine Abfindung für seine Bereitschaft zu.

Wie ist der Ablauf einer Erbauseinandersetzung?

Bevor die eigentliche Erbauseinandersetzung beginnt, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Erst wenn im Rahmen eines Nachlassverzeichnisses genau festgelegt wurde, welchen Umfang das Erbe hat, kann auch eine gerechte Aufteilung vorgenommen werden.

Ist eine Einigung der Erben möglich, wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt, der von allen Erben unterzeichnet werden muss. Im Anschluss findet die Verteilung des Erbes statt. Alternativ kann hier natürlich auch eine Einigung ohne Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages stattfinden, sofern zwischen den Erben keine Unstimmigkeiten herrschen. Das gilt allerdings nur dann, wenn keine Immobilien oder Grundstücke im Erbumfang enthalten sind. Ist dies der Fall, muss zwangsläufig ein Erbauseinandersetzungsvertrag unterzeichnet und im Anschluss notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB) werden.

Anders sieht es dagegen aus, wenn keine Einigung möglich ist. Hier kommt es zwangsläufig zu einer Erbauseinandersetzung, um eine einheitliche Lösung zu finden, die allen Erben gerecht wird.

Ablauf einer Erbauseinandersetzung – Infografik
Ablauf einer Erbauseinandersetzung – Infografik

Dafür stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:

  • Erbauseinandersetzung durch Erbteilübertragung: Kann innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigung gefunden werden, kann sich ein Erbe dazu bereit erklären, seinen Erbteil an einen anderen Erben zu übertragen (§ 2033 BGB). Damit ist er nun kein Bestandteil der Erbengemeinschaft mehr – und hat dementsprechend künftig weder Rechten noch Pflichten, die das Erbe betreffen. Ein Erbteil kann entweder verkauft oder verschenkt werden. Der Verkauf an Dritte, nicht in der Erbengemeinschaft befindliche Personen, ist durchaus möglich. Allerdings haben die Erben ein Vorkaufsrecht für den Erbanteil, das für zwei Monate beginnend mit dem Tag des Kaufangebotes gilt (§ 2034 BGB).
  • Erbauseinandersetzung durch Abschichtung: Bei der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung verzichtet ebenfalls ein Erbe auf seinen Erbanteil – allerdings nicht in Form eines Verkaufs der Erbrechte, sondern in Form einer Abfindung. Bei einer Abschichtung wird der Erbteil nicht an eine Person übertragen, wie es bei einem Verkauf des Erbteils der Fall ist, sondern wird auf alle verbliebenen Personen in der Erbengemeinschaft gleichermaßen übertragen (§ 2094 BGB).
  • Erbauseinandersetzung vor Gericht: Konnte trotz Erbauseinandersetzung keine Lösung für das Erbe gefunden werden, kommt es zu einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung. Diese Prozesse werden auch als Erbteilungsklage oder Teilungsklage bezeichnet. Grundsätzlich hat jede Person der Erbengemeinschaft das Recht, die Verhandlung der Erbauseinandersetzung vor Gericht einzufordern (§ 2042 Abs. 1 BGB). Dafür muss dem Gericht allerdings ein Teilungsplan vorgelegt werden, der erste Vorschläge zur Aufteilung des Erbes enthält. Dieser Plan wird nun durch das Gericht geprüft. Im Anschluss findet die Erbauseinandersetzung statt. Die gerichtliche Erbauseinandersetzung teilt jedoch nur Gegenstände zwischen den Erben auf. Nicht teilbare Objekte – zum Beispiel eine Immobilie – werden im Rahmen des Gerichtsprozesses verkauft, sodass im Anschluss der Verkaufswert unter allen Erben aufgeteilt werden kann.
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Ziel der Erbengemeinschaft sollte sein, eine Erbauseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Je mehr Personen in der Erbengemeinschaft sind, desto schwieriger gestaltet sich im Regelfall auch die Aufteilung. Erbauseinandersetzungen vor Gericht können daher mitunter sehr lange dauern – und sind dann auch dementsprechend kostenintensiv. Versuchen Sie daher im Vorfeld, eine gemeinschaftliche Einigung zu finden. Eine neutrale Beratungsperson, zum Beispiel in Form eines Anwalts, hilft Ihnen dabei, dass alle Erben zu ihrem Recht kommen.

Was gibt es bei Erbauseinandersetzungen mit Immobilien und Grundstücken zu beachten?

Viele Gegenstände des Erbes können gerecht unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt werden. Etwas schwieriger wird es, wenn das Erbe auch Immobilien und/oder Grundstücke umfasst.

Hier gibt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwei verschiedene Möglichkeiten, mit dem Erbe umzugehen:

  • Die Erben einigen sich einvernehmlich darüber, wer das Grundstück oder die Immobilie erhält. Da die Übertragung von Grundstücken und Immobilien notariell beurkundet werden muss, findet im Anschluss eine Erbteilübertragung beim Notar statt. Alternativ kann dies auch im Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten werden. Es ist möglich, dass der Erbe des Grundstücks oder der Immobilie eine Ausgleichszahlung an die anderen Erben auszahlt. Die Höhe muss in den Verträgen ebenfalls entsprechend festgehalten und notariell beurkundet werden.
  • Wenn sich die Erben nicht einig werden, kann das Grundstück oder die Immobilie durch die Erbengemeinschaft gemeinsam verkauft werden. Der Verkaufserlös wird im Anschluss unter allen Erben aufgeteilt.
  • Alternativ kann eine Teilungsversteigerung durch das zuständige Amtsgericht durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um eine Versteigerung des Grundstücks oder der Immobilie. Natürlich sind auch die Erben berechtigt, an dieser Versteigerung teilzunehmen. Der Erlös der Versteigerung wird im Anschluss innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
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Eine Teilungsversteigerung kann durch jede Person der Erbengemeinschaft eingefordert werden. Im Anschluss wird das Gericht den Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks veranlassen. Das so gewonnene Vermögen wird Bestandteil des Nachlasses und kann gerecht unter allen Erben aufgeteilt werden.

Was kostet eine Erbauseinandersetzung?

Grundsätzlich geht eine Erbauseinandersetzung erst einmal nicht mit Kosten einher – zumindest, wenn alle Erben sich einig sind. Anders sieht es natürlich aus, wenn für die Ausarbeitung des Erbauseinandersetzungsvertrages ein Anwalt zurate gezogen wird. Wenn Grundstücke und/oder Immobilien im Erbumfang enthalten sind, müssen zudem die Kosten des Notars getragen werden.

Die Anwalts- und Notarkosten sind immer abhängig von dem zu verhandelnden Streitwert. Wenn alle Erben aus der Erbengemeinschaft zusammen einen Anwalt oder Notar beauftragen, bemisst sich also die Höhe des Honorars an dem Gesamtwert des Erbes. Beauftragt nur ein Erbe der Erbengemeinschaft Anwalt und Notar, so orientiert sich der Streitwert an dem Erbanteil der Person.

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Die möglichen Anwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). So können die Kosten anhand der RVG-Tabelle eingeschätzt werden. Auch Notarkosten sind gesetzlich geregelt – hier im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Zu den so fälligen Kosten muss noch die Umsatzsteuer von 19 % hinzugerechnet werden.

Wie beeinflusst eine Erbauseinandersetzung die Steuern?

Bei einem Erbfall fällt ab einer gewissen Höhe Erbschaftssteuer an. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt bzw. welche Freibeträge gelten, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser standen. Die Höhe der Steuern hängt wiederum vom Nachlasswert ab. Die Kosten, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung angefallen sind – also zum Beispiel Notar- und Anwaltskosten – können jedoch vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Sie senken also aktiv die anfallende Erbschaftssteuer, wenn Sie die Kosten der Erbauseinandersetzung gegenrechnen. Wenn Sie die zu erwartende Höhe der Erbschaftssteuer wissen möchten, können Sie ganz einfach unseren Erbschaftssteuerrechner nutzen.

Die Kosten für die Erbauseinandersetzung können von der Steuer abgezogen werden. Dadurch sparen Sie Erbschaftssteuer und/oder Schenkungssteuer ein.

In 3 Schritten zur erfolgreichen Erbauseinandersetzung

Wenn Sie eine Erbauseinandersetzung beginnen wollen, können Sie dies in drei einfachen Schritten tun. Viele Erben scheuen den Prozess, da er sich über längere Zeit hinstrecken kann, die Erben möglicherweise im Streit auseinandergehen und im ersten Moment die Kosten nicht abschätzbar sind.

Folgen Sie diesen 3 Schritten, bleibt die Erbauseinandersetzung übersichtlich und eine rasche Einigung kann erzielt werden:

  1. Im ersten Schritt fertigen Sie ein Nachlassverzeichnis an, in der alle Wertgegenstände des Erblassers inklusive Geldwert aufgelistet werden. So erhalten Sie einen Überblick darüber, welchen Umfang das Erbe umfasst und mit welchen Kosten Sie bei einer Erbauseinandersetzung rechnen müssen.
  2. Werfen Sie einen Blick auf die Immobilien und/oder Grundstücke des Erblassers. Entscheiden Sie frühzeitig mit der Erbengemeinschaft, ob diese Grundstücke und Immobilien verkauft werden sollen. Möchte ein Erbe eine Immobilie erhalten, so können Sie hier ein Vorkaufsrecht einräumen.
  3. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Die neutrale Einschätzung hilft Ihnen dabei, das Erbe gerecht innerhalb der Erbengemeinschaft aufzuteilen. So vermeiden Sie von vornherein Streitigkeiten und sind gleichzeitig auf einer rechtssicheren Seite. Sie können die Kosten für den Anwalt zu 100 % von der Steuer absetzen.

Wie kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht bei der Erbauseinandersetzung helfen?

Ein Fachanwalt für Erbrecht ist bei der Erbauseinandersetzung die neutrale Stimme von außen. Es besteht keine Befangenheit zur Erbengemeinschaft, sodass eine faire Aufteilung des Erbes erreicht werden kann. Zudem kennt ein Fachanwalt für Erbrecht die rechtlichen Fragen einer Erbauseinandersetzung und kann Sie dahingehend beraten, ein gerichtliches Verfahren zur Einigung zu vermeiden. In den meisten Fällen lassen sich bei einer Erbauseinandersetzung mit Anwalt gute Lösungen finden, mit denen alle Erben einverstanden sind – ganz unabhängig von einem teuren Gerichtsverfahren. So lassen sich auch anstrengende Erbstreitigkeiten vermeiden.

Nutzen Sie auch die telefonische Erstberatung von KLUGO, um eine erste Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt zu erhalten. Wir verbinden Sie dazu mit unseren Rechtsexperten und Partner-Anwälten. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie eine detaillierte Beratung durch unsere Rechtsexperten wünschen.

Zudem können Sie von einem Fachanwalt für Erbrecht vor einer Erbauseinandersetzung natürlich auch zunächst das Testament prüfen lassen. Unter Umständen können Sie das Testament anfechten, was zwingend vor einer Erbauseinandersetzung geschehen sollte. Selbiges gilt natürlich auch dann, wenn vor dem Tod des Erblassers ein Erbvertrag abgeschlossen wurde und dieser nun angefochten werden soll.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.