Frau am Schreibtisch ließt einen Vertrag

Steuerklassen & Freibeträge Erbschaftssteuer

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Stirbt eine Person, wird das Vermögen an die Verbliebenen übertragen. In vielen Fällen fällt dafür eine Erbschaftssteuer an – abhängig von der Höhe des Vermögens. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

von M. Lind
24.04.2018
10 Min Lesezeit

Erbschaftssteuer und Freibeträge Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschaftssteuer fällt grundsätzlich auf Vermögen an, das durch einen Erblasser an andere Personen übertragen wurde.

  • Wie hoch die Erbschaftssteuer ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und verstorbener Person ab.

  • Zusätzlich gibt es Freibeträge, die bei der Erbschaftssteuer in Anspruch genommen werden können.

  • In manchen Fällen ist das Erbe auch steuerfrei.

So gehst du vor, um die Höhe der Erbschaftssteuer zu ermitteln

Möchtest du ermitteln, wie hoch die Erbschaftssteuer voraussichtlich ausfallen wird, reicht schon ein Blick in die Erbschaftssteuertabelle. Dort sind die verschiedenen Steuerklassen aufgelistet, anhand derer sich ableiten lässt, wie hoch der Freibetrag ausfällt. Rechne den Freibetrag gegen die Höhe des Erbes, um die zu versteuernde Summe zu ermitteln, oder nutze unseren Erbschaftssteuerrechner.

In welche Steuerklasse du beim Erbe fällst, hängt maßgeblich von deinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. So haben zum Beispiel Ehepartner oder Töchter und Söhne eines Verstorbenen einen höheren Freibetrag als andere Familienangehörige.

Nimm die Höhe des Vermögens als Grundlage, zieh die Freibeträge ab und ermittle den Steuersatz anhand der Tabelle. So findest du schnell heraus, wie viel Erbschaftssteuer du zahlen musst.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer wird auf den Nettowert eines Vermögens erhoben, wenn dieses in der Form eines Nachlasses von einem Erblasser auf einen Erben übergeht. Die Steuer bezieht sich immer auf den genauen Betrag des zu übertragenden Vermögens – Sachwerte ebenfalls inbegriffen. Wobei die Höhe des Vermögens, solange nicht anderweitig festgelegt, nach dem Bewertungsgesetz berechnet wird, welches in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt.

Steuergegenstand nach § 1 des ErbStG

Wann die Erbschaftssteuer eintritt, ist gesetzlich im § 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz festgelegt. Im Rahmen der Erbschaftssteuer wird der Übergang von Vermögenswerten besteuert.

Dies trifft zu, falls das Vermögen einer verstorbenen Person auf den oder die Erben übergeht, bei einer Schenkung unter Lebenden und bei einer Zweckzuwendung. Mit einer Zweckzuwendung wird das Vermögen für einen bestimmten Zweck verwendet oder gespendet. Zudem unterliegt der Erbschaftssteuer auch das Vermögen einer Stiftung, sofern diese maßgeblich im Interesse einer bestimmten Familie errichtet wurde, als sogenannte Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich gleichwertig behandelt. Die Schenkungssteuer bezieht sich im Unterschied zur Erbschaftssteuer dabei lediglich auf eine Steuer, die beim Erwerb eines Vermögens durch eine Schenkung erhoben wird. Insofern ist die Schenkungssteuer eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer, da diese andernfalls sehr leicht hätte umgangen werden können. Wie bei der Erbschaftssteuer wird auch im Falle einer Schenkung in der Regel der Erwerber besteuert. Der maßgebliche Unterschied liegt darin begründet, dass eine Schenkung öfter vollzogen werden kann und eine Vererbung nur im Falle des Todes eintritt. Diese Regelung gilt bei Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen gleichermaßen.

Wie wird die Höhe der Erbschaftssteuer berechnet?

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal spielt die familiäre Nähe des Erblassers zu dem Erben eine wichtige Rolle, da nahe Angehörige die niedrigsten Sätze in der jeweiligen Steuerklasse zahlen. Bei nahen Verwandten werden auf die Erbschaftssumme abzüglich des Freibetrages zwischen 7 und 30 Prozent Steuern erhoben. Bei entfernten Verwandten liegt die Besteuerungshöhe dagegen zwischen 15 und 50 Prozent auf das gesamte Vermögen.

Für Erben gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, desto höher fallen diese aus. Ehepartner genießen beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro.

Jochen Dotterweich Rechtsanwalt
jochen dotterweich

Je nach Verwandtschaftsverhältnis finden sich drei unterschiedliche Steuerklassen, anhand derer sich die Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln lässt. Steuerklasse I beinhaltet Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und auch Eltern sowie Großeltern im Todesfall. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen als Erben eingetragenen Personen.

Welche Freibeträge und Steuerklassen gibt es?

Wie hoch die Erbschaftssteuer am Ende tatsächlich ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und den damit einhergehenden Freibeträgen sowie der Steuerklasse ab, die ebenfalls anhand der familiären Nähe ermittelt wird. Grundsätzlich gilt: Je enger man mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist auch der Freibetrag.

Freibeträge und Steuerklassen

Verwandtschaftsverhältnis

Freibetrag

Steuerklasse

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner

500.000 €

I

Kinder, Stiefkinder

400.000 €

I

Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

400.000 €

I

Enkel, deren Eltern noch leben

200.000 €

I

Urenkel, Eltern, Großeltern

100.000 €

I

Geschwister, Nichten, Neffen

20.000 €

II

Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern

20.000 €

II

Geschiedene Ehegatten, getrennte Lebenspartner

20.000 €

II

Andere Erben

20.000 €

II

Erbschaftssteuertabelle zur Ermittlung der Erbschaftssteuer

Wert des Erbes

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

Mehr als 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

KLUGO Tipp:

Wird eine Stufe nur knapp überschritten, kommt es zu einem sogenannten Härteausgleich. Somit wird der eigentliche Wert nur insoweit erhoben, als die Hälfte des Betrags gedeckt werden kann, der die eigentliche Wertgrenze übersteigt.

Weitere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Zusätzlich zu den Steuerfreibeträgen und den unterschiedlichen Steuerklassen gibt es noch weitere Vergünstigungen, die die zu zahlende Erbschaftssteuer senken können:

  • Versorgungsfreibetrag: Zusätzlich zum normalen Freibetrag gibt es noch den Versorgungsfreibetrag, der nur einige Personengruppen betrifft – darunter verbliebene Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind.

Freibeträge und Steuerklassen

Verwandtschaftsgrad

Versorgungsfreibetrag

Ehegatten, Lebenspartner

256.000 Euro

Kinder bis 5 Jahre

52.000 Euro

Kinder mit mehr als 5 Jahren bis 10 Jahre

41.000 Euro

Kinder mit mehr als 10 Jahren bis 15 Jahre

30.700 Euro

Kinder mit mehr als 15 Jahren bis 20 Jahre

20.500 Euro

Kinder mit mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

10.300 Euro

KLUGO Tipp:

Die Versorgungsfreibeträge können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sonst keine steuerfreien Versorgungsbezüge – zum Beispiel Witwen- bzw. Witwerrente oder Waisenrente in Anspruch genommen werden.

  • Pflegefreibetrag: Der Pflegefreibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn du als Erbe der verstorbenen Person vor dem Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt, Pflege oder Unterhalt gewährst. Der Anspruch beträgt in diesem Fall 20.000 Euro. Beanspruchen können den Pflegefreibetrag sowohl Ehegatten als auch Kinder. Damit der Anspruch geltend gemacht werden kann, müssen alle Unterstützungsleistungen im Vorfeld gut dokumentiert werden.

  • Nachlassverbindlichkeiten: Für die Hinterbliebenen eines Verstorbenen entstehen im Zuge dessen Todes auch Kosten, beispielsweise für die Bestattung, Grabstein sowie Grabpflege. Diese Kosten können entweder konkret erfasst und von der Erbschaftssteuer abgezogen werden oder du nutzt den Pauschalbetrag ohne Nachweise, der bei 10.300 Euro liegt (§ 10 ErbStG). Auch die Kosten für die Beantragung des Erbscheins können so geltend gemacht werden.

Zusätzlich sind weitere Steuerbefreiungen möglich, die sich vor allem auf Sachwerte beziehen. Daher nennt man diese Steuerbefreiungen auch „sachliche Steuerbefreiungen“.

Infrage kommen hier Dinge wie:

  • Hausrat: Das Erbe von Hausrat, wie zum Beispiel Möbel, Bücher, Elektrogeräte, aber auch Kleidung und Wäsche, sind für Erben der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Auch andere „bewegliche, körperliche Gegenstände“, worunter zum Beispiel das Auto fällt, sind für Erben zusätzlich bis zu einem Betrag von 12.000 Euro steuerfrei. Erben in den Steuerklassen II und III haben für beide Kategorien zusammen einen maximalen steuerfreien Betrag von 12.000 Euro zur Verfügung. Aber Vorsicht, denn Bargeld und andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen, Edelsteine und Perlen zählen nicht zum Hausrat.

  • Wohneigentum: Sofern du das Eigentumshaus oder eine Eigentumswohnung vom Erblasser erbst und dort selbst lebst, bleibt der Wohnraum komplett steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass du für mindestens weitere 10 Jahre dort wohnst, ausgenommen in wichtigen Fällen, die ein Weiterbewohnen unmöglich machen – zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit. Wird das Familienheim von einem Elternteil oder an einen Enkel vererbt, dessen Eltern bereits gestorben sind, gilt die Steuerbefreiung nur bei einer maximalen Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die 10-Jahres-Frist gilt auch in diesen Fällen.

infografik einnahmen aus erbschaftssteuer in deutschland
Steuereinnahmen aus der Erbschaftssteuer in Deutschland – Infografik

Beispiele für Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Das Erbschaftsteuerrecht ist komplex – daher lohnt es sich, die verschiedenen Konstellationen anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen.

Beispiel 1: Du erbst von weiter entfernten Verwandten

Nehmen wir an, du erbst von deinem Onkel 75.000 Euro. Du bist die Nichte des Verstorbenen, sodass du lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen kannst. Die restlichen 55.000 Euro müssen voll versteuert werden. Als Nichte fällst du in die Steuerklasse II des Erbrechts und musst einen Steuersatz von 15 Prozent an das Finanzamt entrichten. Du zahlst also eine Erbschaftssteuer in Höhe von 8.250 Euro.

Beispiel 2: Du erbst von deinem Lebensgefährten, ohne verheiratet gewesen zu sein

Du bist mit deinem Partner schon seit vielen Jahren zusammen, habt aber nie geheiratet. Stirbt dein Partner nun überraschend, hast du zunächst keinerlei Anspruch – außer, du wurdest im Testament oder Erbvertrag hinterlegt. Angenommen, du erbst laut Testament des Verstorbenen einen Betrag in Höhe von 350.000 Euro, aber mangels Heirat bist du nicht direkt mit dem Verstorbenen verwandt, dann steht dir lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu. Ferner wirst du in Steuerklasse III eingeordnet.

Indessen hast du die Möglichkeit, zusätzlich zum Freibetrag pauschal die Nachlassverbindlichkeiten für die Kosten der Beerdigung in Höhe von 10.300 Euro von dem Erbe abzuziehen. Von den 350.000 Euro Erbe gehen also 30.300 Euro ab, sodass 319.700 Euro verbleiben. Auf diesen Betrag fallen 30 Prozent Erbschaftssteuer an, was bedeutet, dass du an das Finanzamt 95.910 Euro überweisen musst.

Beispiel 3: Haus mit hohem Wert an Ehepartner vererben

Gehen wir davon aus, dein Lebensgefährte ist im Besitz einer Millionenvilla, in der auch du als Ehepartner lebst. Erbschaftssteuer muss hier nicht gezahlt werden, sofern du weiterhin – genauer gesagt, für mindestens weitere 10 Jahre – in diesem Haus wohnen bleibst. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert des Hauses.

Sofern du aus gesundheitlichen Gründen umziehen musst, beispielsweise in ein Pflegeheim, fällt auch dann keine Erbschaftssteuer an, wenn du vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ausziehst. Entscheidest du dich jedoch aufgrund deines persönlichen Wunsches für einen Auszug, muss die Erbschaftssteuer nachgezahlt werden.

Beispiel 4: Haus von nahen Verwandten geerbt

Bist du die Tochter oder der Sohn von Eltern, von denen bereits ein Elternteil vor geraumer Zeit verstorben ist und nun auch der zweite Elternteil verstirbt, musst du unter Umständen zumindest zum Teil Erbschaftssteuer zahlen, selbst wenn du umgehend in das Elternhaus einziehst und dort langfristig leben möchtest.

Ob eine Erbschaftssteuer anfällt oder nicht, hängt maßgeblich von der Wohnfläche ab, die im Haus zur Verfügung steht. Bis zu einer Grenze von 200 Quadratmetern fällt in diesem Fall keine Erbschaftssteuer an – ist das Haus jedoch größer, musst du für den Wert des Mehranteils an Quadratmetern Steuer zahlen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

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Über unsere Autoren Melanie Lind

Melanie Lind arbeitet bereits seit 2017 als selbstständige Texterin und seit 2019 für die KLUGO Redaktion. Zuvor absolvierte sie eine Ausbildung im Marketing-Bereich. Vor ihrer Selbstständigkeit war sie bereits als Texterin tätig und hat sich kontinuierlich im Bereich Content-Management und SEO weitergebildet.

Ihr großes Interesse am deutschen Rechtssystem und Recht auch für Laien verständlich zu machen, brachte sie zu KLUGO.

melanie lind