Die Erbschaftssteuer wird erhoben, wenn eine Person stirbt und ihr Vermögen an eine andere Person überträgt. Die rechtliche Grundlage für die Erbschaftssteuer bildet das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Der Begriff der Erbschaftssteuer bezieht sich auf die Erhebung von Steuern auf den Nettowert eines Vermögens, wenn dieses in der Form eines Nachlasses von einem Erblasser auf einen Erben übergeht. Da sich diese Steuer als Erbanfallssteuer versteht, bezieht sie sich auf den genauen Betrag des zu übertragenen Vermögens. Die Höhe des Vermögens wird, solange nicht anderweitig festgelegt, nach dem Bewertungsgesetz festgelegt, welches in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt.
Wann die Erbschaftssteuer eintritt, ist gesetzlich im § 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz festgelegt. Im Rahmen der Erbschaftssteuer wird der Übergang von Vermögenswerten besteuert.
Dies trifft zu, falls das Vermögen einer verstorbenen Person auf den oder die Erben übergeht, bei einer Schenkung unter Lebenden und bei einer Zweckzuwendung. Mit einer Zweckzuwendung wird das Vermögen für einen bestimmten Zweck verwendet oder gespendet. Zudem unterliegt der Erbschaftssteuer auch das Vermögen einer Stiftung, sofern diese maßgeblich im Interesse einer bestimmten Familie errichtet wurde, als sogenannte Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich gleichwertig behandelt. Die Schenkungssteuer bezieht sich im Unterschied zur Erbschaftssteuer dabei lediglich auf eine Steuer, die beim Erwerb eines Vermögens durch eine Schenkung erhoben wird. Insofern ist die Schenkungssteuer eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer, da diese anderweitig sehr leicht hätte umgangen werden können. Wie bei der Erbschaftssteuer wird auch im Falle einer Schenkung in der Regel der Erwerber besteuert. Der maßgebliche Unterschied liegt darin begründet, dass eine Schenkung öfter vollzogen werden kann und eine Vererbung nur im Falle des Todes eintritt.
Für Erben gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, desto höher fallen diese aus. Ehepartner genießen beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro."Markus Zöller
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehört vorerst die familiäre Nähe des Erblassers zu dem Erben, da nahe Angehörige die niedrigsten Sätze in der jeweiligen Steuerklasse zahlen. Bei nahen Verwandten werden auf den Freibetrag zwischen 7 und 30 Prozent Steuern gezahlt. Bei entfernten Verwandten hingegen liegt die Höhe der Besteuerung zwischen 17 und 50 Prozent des gesamten Vermögens. Es gibt drei Steuerklassen, die sich in dem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Erblasser unterscheiden: Steuerklasse I beinhaltet Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und auch Eltern sowie Großeltern im Todesfall. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen als Erben eingetragenen Personen.
In Verbindung mit der Steuerklasse steht die Höhe des Vermögens, das vererbt wird. Dabei steigt die Steuerrate mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10:
Betrag | Besteuerung in % (pro Steuerklasse) |
---|---|
75.000 € | 7% (I) 15% (II) 30% (III) |
300.000 € | 11% (I) 20% (II) 30% (III) |
600.000 € | 15% (I) 25% (II) 30% (III) |
6.000.000 € | 19% (I) 30% (II) 30% (III) |
13.000.000 € | 23% (I) 35% (II) 50% (III) |
26.000.000 € | 27% (I) 40% (II) 50% (III) |
über 26.000.000 € | 30% (I) 43% (II) 50% (III) |
Die Rate der Erbschaftssteuer hängt von der Steuerklasse ab, die sich auf die Nähe der Verwandtschaft bezieht. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist der Steuersatz.
Wird eine Stufe nur knapp überschritten, kommt es zu einem sogenannten Härteausgleich. Somit wird der eigentliche Wert nur insoweit erhoben, als dass die Hälfte des Betrags gedeckt werden kann, der die eigentliche Wertgrenze übersteigt.
Es gibt innerhalb des ErbStG die sogenannten abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd abgezogen werden können, wenn
Wenn eine Person ein Erbe antritt, hat diese zusätzlich das Anrecht auf einen persönlichen Freibetrag. Die Höhe des Freibetrags richtet sich dabei nach der Steuerklasse der Erbschaftssteuer (§ 16 ErbStG). Bei Ehegatten und Lebenspartnern liegt dieser Betrag bei 500.000 Euro. Bei Kindern bei 400.000 und bei Enkeln und Urenkeln bei 200.000 Euro. Bei Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei einer Erbschaft bei 100.000 Euro. Bei allen Personen der Steuerklasse II und III liegen die Freibeträge bei 20.000 Euro.
Damit Sie Ihre Erbschaftssteuer optimal berechnen können, halten Sie sich an die Fragen der folgenden Checkliste:
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