Testament anfechten
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Testament anfechten – nicht ohne gute Anfechtungsgründe!

Das deutsche Erbrecht schreibt eine Erbfolge vor, die regelt, wer wie viel erbt. Mit einem Testament als Ausdruck seines letzten Willens umgeht ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge. Das führt immer wieder zu Erbstreit, weil sich Erben ungerecht behandelt oder gar übergangen fühlen. Nach deutschem Recht kann man ein Testament anfechten, vorausgesetzt, man ist dazu berechtigt, hat gute Anfechtungsgründe und wahrt die Testament-anfechten-Frist.

Das Wichtigste in Kürze: So können Sie ein Testament anfechten

Was Sie über die Anfechtung eines Testaments wissen sollten:

  • Voraussetzung für die Anfechtung eines Testaments ist, dass der Erblasser verstorben ist.
  • Das Testament kann im Ganzen oder in Teilen angefochten werden.
  • Das Anfechten des Testaments lohnt sich dann, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, den das Gesetz auch anerkennt.

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Wann kann man ein Testament anfechten?

Gibt es in einem Erbfall kein Testament, greift nach deutschem Erbrecht die sogenannte Erbfolge. Mit einem Testament legt der Erblasser fest, wer welche Bestandteile seines Nachlasses erhält. Die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge tritt damit nicht ein und nach dem Testament kann frei gewählt werden, wer etwas bekommt. Das kann sowohl ein Familienangehöriger, als auch eine beliebige andere Person sein. Sind nahe Angehörige ausgeschlossen, gehen diese jedoch nicht ganz leer aus. Sie dürfen dann ihren Pflichtteil am Erbe fordern. Diese finanzielle Mindestbeteiligung können Abkömmlinge, Eltern, Lebenspartner und Ehegatten verlangen.

Gegen den letzten Willen des Erblassers kann man vorgehen, indem man das Testament im Ganzen oder in Teilen anficht. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser tot und der Erbfall eingetreten ist.

Vor dem Ableben des Erblassers löst das Testament keinerlei Rechtswirkung aus, es ist daher nicht anfechtbar. Das Erbrecht bietet mehrere Ansätze, um das Testament anzufechten.

Mögliche Anhaltspunkte zum Anfechten eines Testaments

Man kann einerseits die Wirksamkeit eines Testaments im weiteren Sinne anfechten, zum Beispiel, weil Formfehler gemacht wurden. Sollte ein Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften vorliegen, weil das Testament nicht vom Erblasser selbst oder mit einem Computer verfasst wurde, dann könnte man sich auf die Unwirksamkeit des Testaments berufen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht vollumfänglich testierfähig war.

Andererseits kann man einen vom Gesetz anerkannten Anfechtungsgrund vorbringen, um das Testament anzufechten. Zum Beispiel, weil der Erblasser sich beim Verfassen seines letzten Willens maßgeblich irrte oder von einer dritten Partei dabei beeinflusst oder gar bedroht wurde. Für eine Anfechtung in diesem engeren Sinne kennt das Gesetz sogenannte Anfechtungsgründe. Die müssen gemäß § 2082 BGB innerhalb einer Jahresfrist beim Nachlassgericht erklärt werden.

Was sind Anfechtungsgründe eines Testaments?

Will man ein Testament anfechten, braucht man demnach gute Gründe, die das Gesetz als Anfechtungsgründe anerkennt. Das BGB führt in den § 2078 ff. die Anfechtungsgründe Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung auf. Diese sind als abschließend zu verstehen. Daneben gibt es keine weiteren. Das heißt, nur diese Anfechtungsgründe können vorgebracht werden, wenn man das Testament erfolgreich anfechten möchte.

Gründe, um ein Testament anzufechten:

  • Erklärungsirrtum: Hat sich der Erblasser beim Verfassen seines Testaments verschrieben? Oder wurde irrtümlicherweise nicht die aktuelle Version des Testaments beim Amtsgericht amtlich verwahrt, sondern eine Vorstufe dessen beziehungsweise ein Entwurf davon?
  • Inhaltsirrtum: Unterlag der Erblasser beim Niederschreiben seines letzten Willens einem Irrtum?
  • Motivirrtum: Nahm der Erblasser zum Zeitpunkt der Niederschrift seines Testaments einen Umstand oder dessen Eintritt beziehungsweise Nichteintritt irrigerweise an? Ging er beispielsweise fest davon aus, dass ein erbberechtigtes Kind sein leibliches war, obwohl das nicht der Fall war?
  • Widerrechtliche Drohung: Wurde der Erblasser widerrechtlich bedroht und somit gezwungen, sein Testament zu verfassen?
  • Arglistige Täuschung: Wurde der Erblasser arglistig getäuscht und hat deshalb unter Zwang sein Testament gemacht?
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Wer kann ein Testament anfechten?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 2080 vor, dass nur die Erben ein Testament anfechten dürfen, die auch unmittelbar einen Vorteil aus der Aufhebung der letzten Verfügung ziehen: Das sind in der Regel alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten. Das heißt, dass das deutsche Erbrecht den Kreis der Personen einschränkt, die ein Testament anfechten können.

Anfechtungsberechtigte nach § 2080 BGB


Derjenige ist zur Anfechtung berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Wie kann das Testament angefochten werden?

Das Anfechten des Testaments lohnt sich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, den das Gesetz anerkennt. Zum Anfechten des Testaments muss man die Anfechtung beim örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht erklären. Örtlich zuständig bezieht sich hier auf den letzten Wohnort des Erblassers. Erklären bedeutet, dass man dem Amtsgericht mitteilt, dass man das Testament anficht. Das kann mündlich vor Ort in der Geschäftsstelle des Gerichts geschehen, dann wird die Erklärung zu Protokoll genommen. Oder man bereitet seine formlose Erklärung schriftlich vor.

Eine Begründung für die Anfechtung des Testaments ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Die wird erst vor Gericht benötigt, wo der Anfechtende seinen Anfechtungsgrund plausibel darlegen und belegen, sprich: beweisen, muss, zum Beispiel mit Urkunden und Zeugen. Die sogenannte Darlegungs- und Beweislast liegt also bei demjenigen, der das Testament anficht. Bei Fragen zum Thema Testament anfechten helfen unsere Partner-Anwälte Ihnen im Rahmen einer Erstberatung weiter.

Frist, Kosten, Rechtsfolgen – was ist beim Anfechten des Testaments beachten?

Die Erklärung, dass man ein Testament anfechten möchte, muss innerhalb eines Jahres beim Amtsgericht abgegeben werden. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem man Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Das heißt, dass auch Jahre nachdem man von gewichtigen Anfechtungsgründen erfährt, ein Anfechten möglich ist. Erst 30 Jahre nach dem Erbfall verfällt das Anfechtungsrecht laut § 2082 Abs. 3 BGB.

Wer ein Testament anfechten will, muss mit Kosten für seinen Anwalt und mit Gerichtskosten rechnen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert – im Fall einer Testamentsanfechtung ist das der Nachlasswert, den das anzufechtende Testament regelt.

Erklärt das Gericht eine Anfechtung als berechtigt und damit das angefochtene Testament als anfechtbar, wird dies nicht automatisch als Ganzes unwirksam. Nur der zu Recht angefochtene Teil des Testaments verliert seine Wirkung.

Wird ein angefochtenes Testament vom Gericht tatsächlich in Teilen oder gänzlich als unwirksam erklärt, dann kann je nach Anfechtungsgrund statt der testamentarisch vorgesehenen ersatzweise die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. Oder es gilt eine frühere Version des Testaments, sofern es sie denn gibt.

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