Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie Erbe sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Ausschlagungsberechtigt ist jeder Erbe, außer dem Fiskus als gesetzlichen Erben. Dabei ist es unerheblich, ob Sie gesetzlicher Erbe oder ein Erbe nach gewillkürter Erbfolge sind. Bei einer Erbausschlagung sind folgende Punkte relevant:
Eine Ausschlagung kann z. B. beim Nachlassgericht vorgenommen werden, d. h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sie können das Erbe aber auch bei dem Amtsgericht ausschlagen, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So sparen sie sich etwaige Reisewege.
Es gibt unter anderem die Möglichkeit der Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder Sie geben die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ab.
Eine Ausschlagung kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung des Anfalls des Erbfalls und dem Grunde der Berufung vorgenommen werden. Sie bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann nur vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Sollten Sie Erbe infolge gewillkürter Erbfolge sein, so beginnt die Frist erst dann, wenn die Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht bekanntgegeben wurde. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers ausschließlich im Ausland lag oder wenn sich die Erben bei Fristbeginn im Ausland aufhalten, so beträgt die Frist sechs Monate.
Nehmen Sie das Erbe an, steht Ihnen das Recht der Ausschlagung nicht mehr zu. Sowohl durch schlüssiges Verhalten als auch durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist nehmen Sie eine Erbschaft an. Kontaktieren Sie im Zweifel einen Anwalt.
Wie hoch die anfallenden Kosten sind, richtet sich zunächst nach dem Geschäftswert des Nachlasses. Inwiefern dieser zu berechnen ist, ergibt sich aus § 103 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).
Hiernach ist bei einer Erklärung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist oder vom Nachlassgericht beurkundet wird, der Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Sollten die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, so ist ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu entrichten.
Folgende Beispiele dienen dazu, einen Eindruck der anfallenden Kosten zu bekommen:
Geschäftswert | Kosten |
---|---|
50.000 Euro | 82,50 Euro |
100.000 Euro | 82,50 Euro |
500.000 Euro | 467,50 Euro |
Entscheiden Sie sich dafür, das Erbe abzulehnen, müssen Sie diese Entscheidung nicht begründen.
Mögliche Gründe, die meist zu einem solchen Entschluss führen, sind jedoch:
Die Folge der Erbausschlagung ist, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Sodann fällt die Erbschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls an denjenigen, der dann berufen worden wäre, wenn der ausschlagende Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte.
Die Begrifflichkeiten der Erbausschlagung und des Erbverzichts werden des Öfteren verwechselt, obwohl sie zwei gänzlich unterschiedliche Konstellationen erfassen. Ein Erbverzicht findet zu Lebzeiten des Erblassers in Form einer vertraglichen Abrede mit dem Erben statt. Die Erbausschlagung hingegen wird erst nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.
Abschließend fassen wir noch einmal das Wichtigste zur Erbausschlagung für Sie in einer Checkliste zusammen:
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