STAND 19.06.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es geht vor allem mit Leistungsverbesserungen im deutschen Pflegesystem einher und beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag bieten sollen. Welche Änderungen die Pflegereform 2023 im Einzelnen bringt, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Das PUEG hat verschiedene Ziele, die alle die Pflege verbessern sollen.
Konkret werden mit dem PUEG bzw. der Pflegereform 2023 folgende Ziele verfolgt:
Mit dem PUEG sind zahlreiche Änderungen verbunden, die wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen.
Sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen sollen um 5 % erhöht werden. Mit dieser Maßnahme soll die häusliche Pflege gestärkt werden. Zudem soll zum 1. Januar 2025 eine weitere Erhöhung um 4,5 % folgen. Danach erfolgt alle drei Jahre eine Anpassung an die Preisentwicklung.
Das Pflegeunterstützungsgeld konnten sich pflegende Angehörige bisher einmalig pro Pflegebedürftigem für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen auszahlen lassen. Für diese Zeit hat die Pflegeversicherung den Lohn übernommen. Mit der Pflegereform 2023 können Pflegende das Pflegeunterstützungsgeld jedes Jahr wiederkehrend und nicht nur einmalig in Anspruch nehmen.
Sie haben Fragen zur Pflegereform 2023 bzw. zum PUEG? Ein Anwalt für Medizinrecht hilft Ihnen jederzeit gern weiter.
Im Zuge der Pflegereform 2023 wurden die Budgets für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengelegt. Dieses sogenannte Entlastungsbudget wird nun im Rahmen des PUEGs zum 1. Juli 2025 in einer Höhe von 3.539 Euro eingeführt. Damit das Entlastungsbudget finanziert werden kann, werden die Leistungen zum Beginn des Jahres 2025 allerdings nur um 4,5 % und nicht um 5 % angehoben.
Eine Ausnahme gilt für die Kinderpflege: Hier gilt das Entlastungsbudget für die Pflegegrade 4 und 5 bereits ab 2024 in Höhe von 3.386 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 ist es dann in voller Höhe verfügbar.
Um die geplanten Änderungen des PUEGs zu finanzieren, sollen die Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Gezahlt werden müssen die höheren Beiträge ab dem 1. Juli 2023.
Im Rahmen des PUEGs wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Kinderlose haben demzufolge einen Gesamtbeitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von 4 %. Wer ein Kind hat, zahlt 3,4 %. Wer zwei bis fünf Kinder hat, erhält pro Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Sobald die Kinder 25 Jahre alt sind, müssen Eltern den normalen Satz zahlen und erhalten keinen Abschlag mehr.
Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten für Pflegeheimbewohner um 5 bis 10 % erhöht. Die Zuschläge sind dabei abhängig von der Dauer des Aufenthalts in der stationären Pflege.
Folgende Zuschüsse gelten ab 2024:
Mit dem PUEG soll das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit transparenter gestaltet werden. Die Kriterien für die fünf Pflegegrade werden allerdings nicht geändert.
Vor allem sind folgende beiden Punkte bei den Neuerungen der Pflegegradbegutachtung wichtig:
Das PUEG entlastet vor allem Eltern, die mehr als ein Kind haben. Zusätzlich werden sowohl Pflegebedürftige als auch deren Angehörige und professionelle Pflegekräfte entlastet.
Zusammenfassend hat das PUEG zahlreiche Vorteile:
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