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Schwimmbad Unfall: Wer haftet?

STAND 31.08.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Unfälle in Schwimm- und Freibädern lassen sich nicht vermeiden, obwohl die Betreiber dafür Sorge tragen müssen, dass alles sicher ist. Passiert trotzdem ein Schwimmbad Unfall, steht schnell die Frage nach der Haftung im Raum. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen? Liegt die Schuld für den Unfall dann bei den Eltern oder kann die Badeaufsicht zur Verantwortung gezogen werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Schwimmbad Unfall ist nicht immer auf den ersten Blick klar, ob der Schwimmbad-Betreiber haften muss.
  • Wenn den Badegästen zuzumuten ist, eine bestimmte Gefahr selbst zu erkennen, müssen Schwimmbad-Betreiber beispielsweise nicht haften.
  • Auch von der Badeaufsicht kann keine lückenlose Überwachung erwartet werden.
  • Die Aufsichtspflicht im Schwimmbad für Kinder liegt bei den Eltern, § 1631 BGB.

Schwimmbad Unfall: Wann trägt der Betreiber im Schwimmbad die Verantwortung?

Schwimmbad-Betreiber stellen den Badegästen Schwimmbecken, Sprungtürme und Wasserrutschen bereit. Dadurch werden automatisch Zonen geschaffen, in der potenzielle Gefahren für die Sicherheit der Besucher bestehen. Infolgedessen trägt der Betreiber die Verantwortung dafür, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu verhindern.

Dies umfasst die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für jeden zumutbar sind und die das Risiko von Schäden durch Unfälle minimieren sollen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Betreiber auch ausreichend Badeaufsichten bereitstellen und für die Sicherheit der Schwimmanlage sorgen.

Im Folgenden haben wir einige Beispiele und Urteile für Sie zusammengestellt:

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az. 2 U 11/17) hat entschieden, dass der Betreiber eines Schwimmbads das gleichzeitige Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms nicht gestatten darf, weil die Unfallgefahr dann rapide erhöht ist.
  • Der Betreiber eines Schwimmbads muss dann für einen Unfall haften, wenn ein Spielgerät unkontrolliert benutzt wird und die damit verbundene Gefahr erkennbar war. So entschied das Amtsgericht (AG) Bremen (Az. 9 C 5/14).
  • Das Landgericht (LG) Koblenz (Az. 1 O 62/20) hatte im Fall eines Kindes zu entscheiden, das sich auf einer heißen Metallbodenplatte die Fußsohlen verbrannt hatte. Dem Kind wurden 750 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Begründung: Besucher von Schwimmbädern müssen jeden Bodenbelag im Schwimmbad sorglos betreten können.

Sie hatten einen Schwimmbad-Unfall und sind sich nicht sicher, wer haftet? Dann kontaktieren sie einen Unfallanwalt, der auf solche Fälle spezialisiert ist.

Wann haftet der Betreiber des Schwimmbads nicht?

Schwimmbad-Betreiber müssen allerdings nicht automatisch für jeden Schwimmbad-Unfall haften. Im Folgenden haben wir verschiedene Beispiele für Sie gesammelt, in denen der Schwimmbad-Betreiber aus der Haftung entlassen wurde:

  • Wasserrutschen im Schwimmbad: Entsprechen Wasserrutschen im Schwimmbad den DIN-Vorschriften, haftet der Betreiber nicht für Verletzungen. Das AG Coburg (Az. 11 C 1432/17) entschied beispielsweise, dass ein Schwimmbad-Betreiber nicht für eine Kopfverletzung zu haften hat, die sich ein Badegast beim Auftauchen zugefügt hat, als er sich beim Auftauchen am Auslauf der Rutsche gestoßen hatte. Auch eine Wellenrutsche stellt laut OLG Hamm (Az. 9 U 13/14) keine erhöhte Gefahr dar, weswegen ein Schwimmbad-Betreiber nicht vor einem erhöhten Gefährdungspotenzial warnen muss – solange die Wasserrutsche im Schwimmbad der DIN-Norm entspricht.
  • Rutschgefahr im Nassbereich: Das OLG Nürnberg (Az. 4 U 1176/17) entschied, dass die Nassbereiche im Schwimmbad nicht gekennzeichnet werden müssen. Die Badegäste müssen die Rutschgefahr im Nassbereich selbst erkennen und entsprechend vorsichtig laufen. Ein Handlauf am Schwimmbecken sollte hingegen vorhanden sein, um Gefahren zu minimieren.
  • Verbrennungen: Verbrennt sich ein Badegast im Außenbereich am von der Sonne erhitzten Wasser, haftet der Schwimmbad-Betreiber nicht. So entschied das LG Coburg (Az. 23 O 726/06), weil solche Unfälle unter das allgemeine Lebensrisiko fallen.

Grundsätzlich nicht haften muss ein Schwimmbad-Betreiber für einen Schwimmbad-Unfall, wenn er selbst verschuldet ist. So entschied das OLG Koblenz (Az. 1 W 200/10) im Falle eines Badegastes, der in die Röhre einer Wasserrutsche im Schwimmbad geklettert ist und dort mit einem anderen Badegast zusammenstieß.

Welche Pflichten hat die Badeaufsicht im Schwimmbad?

Die Überwachungs- und Rettungspflichten der Schwimmbadaufsicht wurden in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil, Az. III ZR 60/16) näher erläutert:

  1. Die Badeaufsicht muss nicht jeden einzelnen Schwimmer ohne Unterbrechung beobachten.
  2. Allerdings besteht die Verpflichtung, den laufenden Badebetrieb kontinuierlich im Blick zu behalten und potenzielle Gefahren für die Badegäste frühzeitig zu erkennen.
  3. Dabei spielt die Positionierung der Aufsichtsperson eine große Rolle: Sie muss den gesamten Schwimmbadbereich gut einsehen können sollte und gelegentlich ihren Standort verändern.

Auch das OLG Nürnberg (Urteil, Az. 4 U 1455/17) betonte, dass Schwimmbadbesucher keine umfassende Überwachung fordern können. Zudem muss auch nicht nach jedem Sprung von einem Sprungturm überprüft werden, ob das Tauchbecken frei ist. Lediglich der Zugang zum Sprungturm und die Intervalle zwischen den Sprüngen müssen überwacht werden.

Wichtig: Verhält sich die Badeaufsicht grob fahrlässig, liegt die Beweispflicht nicht beim Geschädigten. Der Schwimmbad-Betreiber muss hingegen beweisen, dass ihren Mitarbeitern keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Über diese Umkehrung der Beweislast zugunsten des Unfallopfers entschied der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16.

Aufsichtspflicht Schwimmbad: Wer muss nach den Kindern sehen?

Im Schwimmbad tragen in der Regel die Eltern oder die erwachsenen Begleitpersonen die Aufsichtspflicht für Kinder. Es liegt an ihnen, sicherzustellen, dass die Kinder sich sicher verhalten und sich nicht in gefährliche Situationen begeben.

Die Schwimmbadaufsicht, die vom Betreiber des Schwimmbads gestellt wird, hat zwar eine allgemeine Verantwortung für die Sicherheit im Schwimmbad, jedoch liegt die direkte Aufsichtspflicht im Schwimmbad über die Kinder in der Verantwortung der Eltern oder Begleitpersonen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Die Frage der Haftung bei Unfällen in Schwimmbädern ist nicht immer unmittelbar eindeutig zu beantworten, sondern erfordert eine individuelle Klärung. Jeder Vorfall kann verschiedene Faktoren und Umstände involvieren, die eine differenzierte Betrachtung erfordern. Die Haftung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Um die Verantwortlichkeiten klar zu bestimmen, müssen also die spezifischen Umstände des Unfalls sorgfältig analysiert werden.

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihre Rechte nach einem Schwimmbad Unfall durchzusetzen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren.

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