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Arbeiten neben dem Studium: Das sollten Werkstudenten wissen

Fast jeder Student arbeitet neben dem Studium, um sich etwas dazuzuverdienen. Wer etwas weniger benötigt, der hat vielleicht einen Minijob. Werkstudenten arbeiten regelmäßig bis zu 20 Stunden die Woche, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen – und im besten Fall etwas dazuzulernen. Erfahren Sie hier, ab wann man als Werkstudent gilt und welche Rechte und Pflichten dieser Status mit sich bringt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Werkstudenten arbeiten regelmäßig bis zu 20 Stunden pro Woche neben dem Studium.
  • Sie sind von den Sozialabgaben befreit, müssen aber in die Rentenversicherung einzahlen.
  • Ausnahmen von der wöchentlichen 20-Stunden-Grenze sind in den Semesterferien und bei Tätigkeiten, die abends und nachts oder am Wochenende ausgeübt werden, möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einem Minijobber und einem Werkstudent?

Als Student ist es ganz normal, neben dem Studium zu arbeiten, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Wer neben dem Studium auf geringfügiger Basis in einem 450-Euro-Job arbeitet oder lukrativere Jobs annimmt, die maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage in einem Jahr anhalten, gilt als Minijobber. Wer hingegen regelmäßig bis zu 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeitet, gilt hingegen als Werkstudent. Die sogenannte 20-Stunden-Grenze und das Werkstudentenprivileg wurden in einem Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt (11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R ). Werkstudenten sind demnach „Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen". Eine Beschäftigung sei demgemäß, heißt es im Urteil weiter, nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt werde, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sei, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache darstelle.

Es gibt Ausschlusskriterien, nach denen in den folgenden Fällen kein Werkstudentenstatus besteht:

  • Minijob auf 450 Euro-Basis
  • (ausschließlich) während des Urlaubssemesters jobben
  • in Teilzeit oder in einem dualen Studiengang studieren
  • befinden im Promotionsverfahren
  • Teilnahme an berufsbedingten Weiterbildungen, Ergänzungs- oder Zweitstudien
  • Abschlussprüfung im Studienfach wurde bereits abgelegt

Was besagt die 20-Stunden-Grenze?

Eingeschriebene Studenten können bis zu 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeiten, ohne ihren Studierendenstatus zu verlieren oder ihre steuerrechtlichen Privilegien zu verlieren.

Diese besonderen Privilegien sind insbesondere die folgenden:

  • keine Abgaben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • keine Sozialversicherungspflicht
  • Verbleib in der günstigen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Vorteile in der Steuererklärung: Werkstudenten sind einkommensteuerpflichtig, erhalten die gezahlte Einkommensteuer jedoch zurück, wenn das Arbeitsentgelt den Grundfreibetrag nicht übersteigt

Sie sind Werkstudent und haben Fragen zur Durchführung Ihrer Einkommenssteuererklärung? Dann vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt für Steuerrecht und erhalten Sie erste wertvolle Informationen.

Gibt es für Werkstudenten Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel?

Mit der 20-Stunden-Grenze soll vor allem sichergestellt werden, dass der Fokus des Studierenden inhaltlich und zeitlich auf dem Studium liegt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grenze überschritten werden, weil in den jeweiligen Situationen davon ausgegangen werden kann, dass das Studium dennoch nicht vernachlässigt wird:

  • Jobs außerhalb der wöchentlichen Vorlesungszeiten: Tätigkeiten in den Abend- und Nachtstunden oder an Wochenenden liegen weit außerhalb der Präsenzzeiten an Hochschulen.
  • Vorlesungsfreie Zeiten: In den Semesterferien finden in der Regel keine Veranstaltungen statt, weshalb die Zeit zum Arbeiten genutzt werden kann. Die 20-Stunden-Regel ist in dieser Zeit außer Kraft gesetzt, wobei Studierende weiterhin den Status als Werkstudenten innehaben. Voraussetzung ist, dass die 20-Stunden-Regel in der Vorlesungszeit wieder gilt. Zeitliche Überschneidungen zwischen Vorlesungszeit und Semesterferien dürfen maximal zwei Wochen betragen.

Aber Achtung: Die 20-Stunden-Regel darf nur in 26 Wochen pro Kalenderjahr überschritten werden.

Was passiert, wenn Studierende in mehreren Jobs arbeiten?

Wenn Studierende mehrere Jobs ausüben, werden die Arbeitsstunden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden, setzt die Werkstudentenregelung ein. Bei dieser Berechnung werden auch Minijobs berücksichtigt, die Werkstudenten nebenher ausüben.

Was sind typische Stolperfallen für Werkstudenten?

Werkstudenten haben grundsätzlich wie auch andere Studierende bis zum Vollenden des 25. Lebensjahres eines Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes, insofern es sich beim Studium um die Erstausbildung handelt. Ist dies nicht der Fall, kann der Kindergeldbezug auch bei Werkstudenten wegfallen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Werkstudenten Abgaben in die Rentenversicherung leisten müssen. Wie hoch der jeweilige Betrag ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Liegt es monatlich bei über 450 Euro, dann zahlen Student und Arbeitgeber jeweils bis zu 9,3 Prozent des Bruttoverdienstes. Bei einem Verdienst von bis zu 1.300 Euro pro Monat befindet sich dieser in dem sogenannten Übergangsbereich: Arbeitnehmer werden dann durch einen geringeren Anteil entlastet, er steigt bis zur Obergrenze von 1.300 Euro an. Je weniger der Student also verdient, desto niedriger sind seine Einzahlungen in die Rentenversicherung. Erhalten Werkstudenten weniger als 450 Euro pro Monat, können Sie eine Befreiung von der Beitragszahlung beantragen.

Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Studierende als Werkstudenten im Unternehmen anzustellen. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt, dass es eine Versicherungspflicht gibt, kann das mit hohen Beitragsnachforderungen einhergehen.

Wenn Sie Fragen zur Anstellung von Werkstudenten haben oder selbst neben dem Studium arbeiten, dann können Sie sich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser gibt Ihnen erste grundlegende Informationen und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.