Pflegeheimwechsel

Das musst du wissen BGH-Urteil stärkt Rechte bei Kündigung zum Pflegeheimwechsel

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Der Umzug von einem Pflegeheim zum anderen ist mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Ein neues BGH-Urteil aus Karlsruhe soll den Wechsel vereinfachen und den Pflegeheimbewohnern mehr Rechte einräumen.

von KLUGO
29.11.2018
4 Min Lesezeit

Kündigung bei Pflegeheimwechsel Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegeheimbewohner können Verträge jederzeit ordentlich kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden.

  • BGH-Urteil: Bei einem vorzeitigen Umzug endet die Zahlungspflicht am Auszugstag. Eine doppelte Mietzahlung ist nicht zulässig.

  • Grundlage ist § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Er regelt die taggenaue Abrechnung bei Kündigungen.

  • Pflegeplätze bleiben bis zu 42 Tagen Abwesenheit reserviert. Längere Abwesenheiten, etwa durch Krankenhausaufenthalte, sind davon ausgenommen.

  • Kündigungen sollten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung übergeben werden. So lassen sich Fristen nachweisen.

BGH-Urteil zur Kündigung beim Pflegeheimwechsel

Mit dem demografischen Wandel steigt die Zahl der Pflegebedürftigen an. Dies zeigen auch Statistiken: Waren es zur Jahrhundertwende noch knapp 9.000 Pflegeheime in ganz Deutschland, stehen zum aktuellen Zeitpunkt etwa 14.000 Einrichtungen für alte und kranke Menschen, die im Alltag Hilfe benötigen, zur Verfügung. Kommt es zu einem Umzug von Pflegeheim zu Pflegeheim, damit die pflegebedürftige Person beispielsweise näher am Wohnort ihrer Familie lebt, kam es wegen der Kündigungsfrist bislang oft zu Streitigkeiten. Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Oktober 2018 (Az. III ZR 292/17) stärkt nun die Rechte von Heimbewohnern, denen ein Pflegeheimwechsel bevorsteht.

Umzug in ein Pflegeheim: Kündigungsfrist beachten

Ein Platz im Pflegeheim kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Hierbei gilt es, die gesetzlichen Fristen bei der Kündigung zu beachten. Wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung muss das Schreiben den Eigentümer der Einrichtung laut Mietrecht zum dritten Werktag des Monats erreichen. Handelt es sich beim dritten Werktag des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Eingang des Schriftstücks am darauffolgenden Werktag noch als fristgerecht.

Um die Fristwahrung bei der Kündigung nachweisen zu können, empfiehlt sich eine der folgenden Varianten:

  • Versand per Einschreiben

  • Quittierung bei persönlicher Übergabe

Hintergründe zum BGH-Urteil: Umzug von Pflegeheim zu Pflegeheim

Der Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs besagt, dass Heimbewohner nach einer Kündigung vorzeitig die Einrichtung wechseln können, ohne befürchten zu müssen, durch den Umzug von Pflegeheim zu Pflegeheim einen Monat lang Miete in der alten und neuen Einrichtung zahlen zu müssen.

Hintergrund war eine Klage von einem aus Baden-Württemberg stammenden Mann, der an Multipler Sklerose erkrankt und daher in einer Einrichtung untergebracht war. Da er Ende Februar in ein anderes Pflegeheim umziehen wollte, das auf die Begleiterscheinungen seiner Krankheit spezialisiert ist, reichte er das Kündigungsschreibung zur Beendigung des Mietverhältnisses entsprechend der Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertrags fristgerecht Ende Januar 2015 ein.

Aufgrund eines früher frei gewordenen Platzes in der neuen Einrichtung, erfolgte der Umzug in das neue Pflegeheim bereits Mitte Februar. Der Träger der Einrichtung stellte ihm die beiden letzten Wochen des Monats jedoch auch noch in Rechnung. Der Pflegebedürftige klagte daraufhin – und erhielt vom BGH das Recht auf einen vorzeitigen Pflegeheimwechsel ohne doppelt zu zahlende Mietleistung zugesprochen.

Als Grund hierfür wurde der Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI herangezogen, der die im Mietvertrag festgehaltenen Regelungen laut Urteilsspruch außer Kraft setze, da die Zahlungspflicht am Tag der Entlassung oder des Todes endet. Die Einforderung der Heimkosten für die zweite Februarhälfte wurde daher als nicht rechtens gewertet.

Weitere Ansprüche bei einer Kündigung wegen einem Pflegeheimwechsel

Bei einer zeitweiligen Abwesenheit von nicht mehr als 42 Tagen im Jahr ist der Pflegeplatz freizuhalten. Dauert die Abwesenheit länger an, verliert der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf den Platz und dieser wird anderweitig vergeben. Einzige Ausnahme besteht dann, wenn sich der Abwesenheitszeitraum aufgrund eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Rehaklinik verlängert. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige keine Kündigung seines Mietverhältnisses befürchten.

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