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Corona-Kurzarbeit kann zu einer Steuernachzahlung führen
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Corona-Kurzarbeit kann zu einer Steuernachzahlung führen

Derzeit befinden sich etwa sieben Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit. Trotz der Steuerfreiheit von Kurzarbeitergeld kann die Betroffenen im kommenden Jahr eine Steuernachzahlung erwarten. Der Grund hierfür ist, dass das Kurzarbeitergeld als Einkommen auf den Steuersatz angerechnet wird. Unter Umständen ist aber auch eine Steuerrückzahlung möglich. Wir informieren Sie hier über alles Wichtige zur Corona-Kurzarbeit-Steuernachzahlung.

Warum droht bei Kurzarbeit eine Steuernachzahlung?

Wie kann es sein, dass Beziehern von Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung droht, obwohl Kurzarbeitergeld steuerfrei ist? Diese Frage stellen sich derzeit wahrscheinlich alle von der Corona-Kurzarbeit Betroffenen.

Der Grund für die drohende Corona-Kurzarbeit-Steuernachzahlung liegt in der Anrechnung des Kurzarbeitergelds auf das Einkommen begründet. Zwar fällt das Einkommen während der Kurzarbeit geringer aus als sonst. Das bedeutet aber auch, dass sich das für die Steuer zugrundegelegte Jahreseinkommen verändert. Dass eine Corona-Kurzarbeit- Steuernachzahlung die Folge sein kann, liegt an dem sogenannten Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld unterliegt.

Der Progressionsvorbehalt führt zur Steigung des Steuersatzes

Doch was ist der Progressionsvorbehalt? Mit diesem Begriff ist ein steuerrechtlicher Vorgang gemeint, der dazu führt, dass steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können – und genau das kann bei Kurzarbeit passieren.

Wie hoch die Steuernachzahlung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, welcher Steuerklasse ein Arbeitnehmer angehört. Demzufolge spielt auch eine Rolle, ob es sich um ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar handelt, bei dem beide Teile berufstätig sind, oder ob ein alleinstehender Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen ist. Zum anderen ist entscheidend, für welchen Zeitraum und zu welchem Prozentsatz Kurzarbeitergeld bezogen wird.

Dass Kurzarbeit die Steuer zwingend erhöht, ist aber nicht der Fall. Unter Umständen kann es auch zu einer Steuererstattung kommen.

Wann ist eine Steuerrückzahlung möglich?

Möglich ist eine Steuerrückzahlung dann, wenn ein von der Kurzarbeit Betroffener auf das Jahr gerechnet schon zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Dazu kommt es vor allem dann, wenn Mitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum hinweg ausschließlich Kurzarbeitergeld beziehen und die übrige Zeit in Vollzeit arbeiten.

Wer hingegen nicht dauerhaft in Kurzarbeit ist, sondern beispielsweise nur einige Tage in der Woche, wird eher von einer Corona-Kurzarbeit-Steuernachzahlung betroffen sein. Gegenwärtig wird im Bundestag diskutiert, aufgrund von Corona den Progressionsvorbehalt 2020 auszusetzen, um die finanzielle Belastung der Bürger zu reduzieren. Weitere Maßnahmen zur Konjunkturstärkung wurden im Corona-Konjunkturpaket beschlossen.

Das müssen Sie bei Kurzarbeit bei der Steuererklärung beachten

Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld taucht auch auf ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung auf, weil Sie es nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von Ihrem Arbeitgeber überwiesen bekommen.

Als Lohnersatzleistung müssen Sie das Kurzarbeitergeld in die Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. Hier finden Sie explizit eine Zeile für Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit und Steuern: Viele Arbeitnehmer sind verunsichert

Eine pauschale Aussage darüber, wann ein Arbeitnehmer von einer Steuernachzahlung und wann von einer Steuererstattung betroffen ist, lässt sich nicht machen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Gerade deswegen sind viele Arbeitnehmer verunsichert und wissen nicht, auf was Sie sich in Bezug auf ihre Kurzarbeit-Steuererklärung vorbereiten müssen.

Wenn auch Sie unsicher sind, ob Sie eine Steuernachzahlung erwartet, ist es empfehlenswert, eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt im Steuerrecht in Anspruch zu nehmen. KLUGO ermöglicht Ihnen nicht nur eine telefonische Erstberatung, sondern bei Bedarf auch die Vermittlung an den für Sie passenden Rechtsanwalt. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.