Der Abgasskandal ist seit 2015 das Thema Nummer eins für Fahrzeugbesitzer. Auch in Deutschland und in Europa betrifft der Dieselskandal zahlreiche Fahrzeuge – laut Statistik sind das alleine 2,8 Millionen Fahrzeuge des Herstellers Volkswagen in Deutschland. In Luxemburg fiel jetzt ein Urteil zum Thema Dieselskandal.
Mit einer Veröffentlichung der US-Umweltbehörde kam im September 2015 der sogenannte Dieselskandal ans Licht. Mittels spezieller Schummelsoftware hatten Autohersteller die Abgaswerte von Fahrzeugen so manipuliert, dass sie die geltenden Zulassungstest problemlos bestehen konnten.
Der Dieselskandal hatte vor allem weitreichende rechtliche Folgen. Das aktuelle Urteil (C‑693/18) durch den Europäischen Gerichtshof (kurz: EuGH) in Luxemburg bestätigt dabei insbesondere auch die nationale Rechtsprechung in Deutschland. Hier hatte es zuletzt höchstrichterliche Urteile (VI ZR 252/19) in Bezug auf die Schadensersatzansprüche der geschädigten Dieselbesitzer gegeben, die für diese eine Erstattung des Kaufpreises vorsehen.
Nach dem aktuellen Urteil aus Luxemburg darf ein Autohersteller keine Einrichtungen in Fahrzeugen verbauen, die gezielt die Leistung des Systems zur Kontrolle der emittierten Schadstoffe verbessert bzw. manipuliert. Zwar stammte die Vorlage für das Urteil vom EU-Nachbarn Frankreich – das Urteil hat dennoch unionsweite Wirkung.
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Wichtig zu wissen: Die Schadensersatzsumme entspricht dem Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich des Nutzungsentgeltes.
Verbraucher, die ein manipuliertes Fahrzeug gekauft haben, stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um im Dieselskandal zu ihrem Recht zu kommen:
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Die sogenannte Schummelsoftware sorgte bei der Motorsoftware dafür, dass Abgas-Prüfsituationen erkannt wurden. Das Fahrzeug schaltete daraufhin in einen schadstoffarmen Modus – mit der Zielsetzung, die Prüfbedingungen zu erfüllen. Damit unterschieden sich die Abgaswerte in der Prüfsituation deutlich von den Abgaswerten im normalen Fahrbetrieb. Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat daher auf nationaler Ebene konsequent geurteilt (Az. VI ZR 252/19), dass der Verkauf von manipulierten Fahrzeugen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer darstellt.
Der Autobauer VW hat sich im Rahmen des europäischen Verfahrens immer wieder auf den Standpunkt gestellt, dass der Einbau der Schummelsoftware gerade auch vor dem Hintergrund erfolgte, den Motor vor Schmutz und Verschleiß schonen zu wollen. Ob dies mit dem europäischen Recht vereinbar ist, hat der EuGH im genannten Urteil offengelassen – es ist zu erwarten, dass hierzu in den nächsten Monaten entsprechende Urteile ergehen.
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