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Garantie bei Onlinekauf – EuGH entscheidet über Informationspflichten

Wer im Internet kauft, muss vom Händler über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien aufgeklärt werden. Allerdings ist bisher nicht geregelt, welchen Umfang die Informationspflichten im Onlineshop haben. Diese Frage zu klären, obliegt nun dem EuGH. Geklagt hatte ein Händler gegen einen anderen, weil dieser keine genauen Garantieangaben gemacht, sondern nur auf die Produktinformation des Herstellers verlinkt hatte. Bisher galt der Grundsatz, dass über eine Garantie informiert werden muss, sobald diese aktiv beworben wird.

Klage wegen unzureichender Garantiehinweise

Der Fall eines Händlers, der von einem anderen Händler wegen unzureichender Garantiehinweise verklagt wurde, hat den Anstoß für die Frage gegeben, mit der sich der EuGH nun auseinandersetzen muss. So hatte der beklagte Händler in seinem Onlineshop ein Schweizer Offiziersmesser verkauft und für den Verbraucher lediglich einen Link zur Betriebsanleitung bereitgestellt, auf der von einer zeitlich unbeschränkten Garantie auf Material- und Fabrikationsfehler die Rede war.

Begründet wurde die Klage damit, der Händler hätte auch auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen und ihn darüber aufklären müssen, welchen räumlichen Geltungsbereich der Garantieschutz habe.

Informationspflichten im Onlineshop

Zunächst landete der Fall über die Gewährleistung im Onlinehandel beim Landgericht Bochum, das die Klage abwies. Bei der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde die Beklagte jedoch verurteilt. Grundlage für das Urteil waren unter anderem der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB. Die Informationspflicht aus § 312d erstreckt sich auf sog. Fernabsatzverträge, worunter auch der Online-Handel fällt. In diesen Gesetzen ist festgehalten, dass Unternehmen gegebenenfalls dazu verpflichtet sind, den Verbraucher sowohl über die Garantie selbst als auch deren Bedingungen zu informieren. Demnach sei die beklagte Händlerin den Informationspflichten im Onlineshop nicht ausreichend nachgekommen. Die beklagte Händlerin ging nach dem Urteil in Revision.

Garantie beim Onlinekauf – der EuGH ist in der Zugpflicht

Um die Frage zu klären, inwieweit Händler Verbraucher über die Herstellergarantien informieren müssen, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH mit der Klärung beauftragt, die die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU betreffen.

Unter anderem muss der EuGH nun abschließend beantworten, ob das Bestehen einer Herstellergarantie automatisch eine Informationspflicht im Onlineshop für den Händler nach sich zieht und ob er verpflichtet ist, nach Herstellergarantien zu forschen, wenn ihm selbst keine Informationen vorliegen.

Die Entscheidung darüber, wie ausführlich Onlinehändler über die Garantie aufklären müssen, bleibt abzuwarten. Der Ausgang des Falls ist ungewiss, da die Frage nach näheren Angaben zur Herstellergarantie allgemein umstritten ist. Es ist bisweilen nicht sicher, wann ein Händler zur Angabe von näheren Herstellergarantien verpflichtet ist – schon beim Verlinken oder erst dann, wenn er selbst mit der Garantie wirbt?

Mehr Transparenz für den Verbraucher?

Der Ausgang des Verfahrens hat sowohl für die Händler als auch für den Verbraucher eine große Bedeutung. Für den Verbraucher würde eine strengere Informationspflicht im Onlineshop vor allem mehr Transparenz bedeuten. Die Händler hingegen hätten einen deutlich höheren Arbeitsaufwand, wenn sie immer verpflichtet wären, ausführlich über die Herstellergarantien zu informieren – ganz egal, ob sie mit ihnen werben oder nicht. Außerdem stünden Händler dann auch in der Haftungspflicht, wenn die Garantieerklärung Fehler aufweist.

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