Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt
THEMEN

Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt: was Sie tun können

Wenn Kinder vom Jugendamt aus der Familie genommen werden, liegen bei den Eltern die Nerven blank. Ihr einziges Ziel ist es dann, ihre Kinder zurückzubekommen. Doch was genau ist eine Inobhutnahme durchs Jugendamt eigentlich? Und wann liegt überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vor, die eine Inobhutnahme durchs Jugendamt rechtfertigt? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Inobhutnahme durchs Jugendamt erhalten Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Inobhutnahme ist die zeitweise Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Einrichtung der Kinder- bzw. Jugendhilfe gemeint.
  • Eine Inobhutnahme soll grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.
  • Ziel der Inobhutnahme ist die Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie.
  • Stimmen Eltern der Inobhutnahme nicht zu, kann ihnen vom Familiengericht die Personensorge für das Kind aberkannt werden.
  • Nur bei Gefahr im Verzug wird die Inobhutnahme ohne eindringliche vorherige Prüfung des jeweiligen Falls vorgenommen.

Was ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt?

Mit dem Begriff der Inobhutnahme wird die übergangsweise Aufnahme und Unterbringung Minderjähriger durch das Jugendamt bezeichnet, insbesondere wenn eine sogenannte Notsituation bzw. die Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.

Gemäß § 42 SGB VIII kann und muss eine Inobhutnahme durch das Jugendamt aus verschiedenen Gründen erfolgen:

  • Das Kind oder der Jugendliche bittet um eine Inobhutnahme
  • Es liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor und die Personensorgeberechtigten widersprechen der Inobhutnahme nicht oder es kann keine rechtzeitige Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung erfolgen
  • Es handelt sich bei dem Kind oder Jugendlichen um einen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im Inland

Wann kann das Jugendamt einem die Kinder entziehen?

Rechtlich begründet wird die Inobhutnahme durch das Jugendamt durch § 8a SGB VIII . Weil das Jugendamt dafür verantwortlich ist, das Kindeswohl zu schützen, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird angenommen, wenn ein Kind beispielsweise stark vernachlässigt wird, in der Familie häusliche Gewalt mit ansehen oder selbst erleben muss, ein sexueller Missbrauch vorliegt, oder die Eltern oder das Kind in besonderer Weise verhaltensauffällig sind oder straffällig werden.

Üblicherweise wird das Jugendamt aktiv, wenn es eine Meldung über den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls enthält – sei es von einem Lehrer oder Nachbarn. Zunächst schaltet sich dann der ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) ein, der der Meldung nachgeht, Zeugen befragt und (meist angekündigte) Hausbesuche in der betroffenen Familie macht. Nur wenn Gefahr im Verzug besteht, kann ein Kind ohne die Einhaltung dieses Ablaufs einer Inobhutnahme sofort aus der Familie genommen werden.

Wie lange darf das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen?

Eine Inobhutnahme soll grundsätzlich immer so kurz wie möglich gestaltet werden. Sie dient hauptsächlich zur Erstellung eines sogenannten Schutzkonzeptes, in dem erarbeitet wird, ob und gegebenenfalls wie das Kind zurück in die Familie kann oder dauerhaft in einer Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden muss.

Eltern haben die Möglichkeit, der Inobhutnahme zu widersprechen. Tun sie dies, muss das Jugendamt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Verweigert das Familiengericht die Aberkennung der Personensorge für das Kind durch die Eltern, muss die Inobhutnahme durchs Jugendamt nach spätestens 48 Stunden beendet werden und das Kind kommt zurück in seine Herkunftsfamilie.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Eine Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt ist für Eltern immer ein Schock. Um möglichst gut beraten zu sein und die Chance auf eine Rückführung der Kinder in die Herkunftsfamilie zu erhöhen, sollten Sie als betroffene Eltern schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, der Inobhutnahme zuzustimmen, um die Personensorge für das Kind zu behalten und den Ämtern gegenüber Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.

Bei Fragen und Problemen rund um den Ablauf einer Inobhutnahme und dem bestmöglichen Vorgehen ist Ihnen gern einer unserer KLUGO Partner-Anwälte für Familienrecht behilflich. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf, um im Rahmen einer Erstberatung im Familienrecht Unterstützung zu bekommen.

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.