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Mietminderung, wenn kein Internet vorhanden ist? - Das gilt

STAND 07.08.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Heutzutage ist das Internet aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Es dient der Kommunikation, unterstützt uns in unserer Arbeit und erweitert unser Wissen durch Recherche. Umso größer der Schreck, wenn es ausfällt, wie das bei Unwetter oder auch Bauarbeiten der Fall sein kann. Doch wie sieht es aus, wenn Ihnen in der Wohnung generell kein Internet zur Verfügung steht? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Faktoren eine Rolle spielen, damit Sie eine Mietminderung bei fehlendem Internet geltend machen können. Gemäß § 536 BGB steht es Ihnen als Mieter zu, eine Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln geltend zu machen, die eine Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung erheblich einschränken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.
  • Sobald ein Internetanschluss in der Wohnung installiert ist, hat der Vermieter für dessen Funktionsfähigkeit zu sorgen.
  • Ist Ihr Internet zu langsam, ist das Sache Ihres Netzbetreibers.
  • Damit der Vermieter von dem Mangel im Vorfeld unterrichtet wird, besteht der erste Schritt einer Mietminderung in einer Mängelanzeige.
  • Grundsätzlich haben Endnutzer Anspruch auf einen Anschluss der öffentlichen Telekommunikation.
  • Um sicherzugehen, ob in Ihrem Fall eine Mietminderung realistisch ist, empfiehlt es sich, eine telefonische Erstberatung durch einen Fachanwalt für Mietrecht einzuholen.

Unter diesen Voraussetzungen haben Sie eine Chance auf Mietminderung, wenn kein Internet vorhanden ist

Eine Mietminderung bei fehlendem Internet ist möglich, wenn der Vermieter Ihnen vertraglich zugesichert hat, dass Internet in der Wohnung verfügbar ist. Des Weiteren steht Ihnen als Mieter eine Mietminderung zu, sobald in der Wohnung ein Internetanschluss installiert worden ist, sich der Vermieter aber nicht um die Funktionsfähigkeit gekümmert hat. Hier gilt es genau zu prüfen, worin der Fehler besteht. Kommt es zu einem Fehler in der Anlage aufgrund eines Stromausfalls, ist der Vermieter in der Pflicht, diesen zu beheben. Es ist wichtig, dass Sie den Vermieter über das Problem schriftlich informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Die genaue Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Bedeutung des Internets für Sie – beispielsweise Sie arbeiten im Homeoffice oder online als Freiberufler – und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter. Um eine kompetente Einschätzung zu erhalten, ist es ratsam, sich in einer Erstberatung mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten für Mietrecht oder dem Mieterverein in Verbindung zu setzen.

Wie ein Mietminderungsschreiben bei fehlendem Internetanschluss aussehen kann, sehen Sie hier:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setze ich Sie über folgenden Mangel erneut in Kenntnis, den ich am … festgestellt und Ihnen am … bereits mitgeteilt habe:

Die am … von mir bezogene Wohnung verfügt zu meinem Bedauern über kein funktionsfähiges Internet. Ein Internetanschluss ist vorhanden (siehe Foto), doch das Internet funktioniert nicht. In meinem Mietvertrag wurde mir ein Internetzugang zugesichert.

Dieser Mangel beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der oben genannten Wohnung in erheblichem Maße. Ich arbeite im Homeoffice und bin demzufolge beruflich auf ein funktionsfähiges Internet angewiesen.

Um meiner Arbeit gerecht zu werden, bin ich gezwungen, kostenpflichtige Internetcafés zu besuchen (siehe Nachweis).

Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Als Mieter berufe ich mich auf den § 536 BGB, eine Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln anzuzeigen, die eine Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung erheblich einschränken. Deshalb bitte ich Sie, den dargestellten Mangel zeitnah und spätestens bis zum … zu beheben.

Bis zur Mängelbeseitigung zahle ich meine Miete unter Vorbehalt, indem ich sie um … Euro kürze. Das entspricht … % der Gesamtmiete.

Für diese Mietminderung bitte ich um Ihre Nachsicht.

Für Nachfragen bzw. Terminabsprachen vor Ort stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen "

In diesen Fällen ist eine Mietminderung ausgeschlossen

Sobald es sich um technische Probleme handelt, ist eine Mietminderung aufgrund von fehlendem Internet nicht gerechtfertigt. Im Falle eines zu langsamen Internets oder einem kompletten Ausfall ist der Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner. Sind technische Fehler am Router oder am Computer für ein nicht vorhandenes Internet verantwortlich, ist allein der Mieter dafür zuständig.

Was sagt die Rechtsprechung zur Mietminderung, wenn kein Internet zur Verfügung steht?

Die Rechtsprechung zur Mietminderung bei fehlendem Internet ist nicht einheitlich und klar geregelt. Insofern gibt es in diesem Fall keine spezifische Regelung oder festgelegte Prozentsätze für eine Mietminderung. Die Gerichte entscheiden in der Regel individuell, basierend auf den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei werden Faktoren wie die vertragliche Vereinbarung, die Bedeutung des Internets für den Mieter, die Dauer des Mangels sowie die Bemühungen des Vermieters zur Behebung des Problems berücksichtigt. Richtungsweisend ist ein BGH-Urteil von 2013, Az. III ZR 98/12, aus dem hervorgeht, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes einen Schadensersatz nach sich zieht. Im übertragenen Sinne ist der Internetzugang ein kommerzielles Wirtschaftsgut; damit wird eine Mietminderung bei fehlendem Internet legitimiert.

Vorgehen, wenn Ihr Vermieter trotz Beschwerde des fehlenden Internetanschlusses untätig bleibt

Wenn Ihr Vermieter trotz Ihrer Beschwerde nichts gegen den fehlenden oder den nicht funktionsfähigen Internetanschluss unternimmt, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschwerde schriftlich dokumentiert ist, um einen Nachweis zu haben.
  2. Damit Sie Ihre Position stärken, ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Nachweise sorgfältig aufbewahren.
  3. Sie können Ihren Vermieter erneut schriftlich auffordern, das Problem zu beheben und ihm eine angemessene Frist setzen.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.