OVG Münster erklärt StreamON-Tarif der Telekom für illegal
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OVG Münster erklärt StreamON-Tarif der Telekom für illegal

Mit StreamOn haben Telekom-Mobilfunkkunden die Möglichkeit, Partnerdienste zu nutzen, bei denen der mobile Datenverbrauch nicht auf ihr Datenvolumen angerechnet wird. Aufgrund einer Drosselung des Dienstes beim Streamen von Videos musste die Telekom sich unlängst allerdings dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Netzneutralität stellen. Wir von KLUGO informieren über Details der Streitigkeiten und welche Konsequenzen für Kunden daraus entstehen.

Was funktioniert der StreamON-Tarif?

Beim Telekom StreamOn handelt es sich um ein zusätzliches Angebot für Mobilfunkkunden. Mit der Telekom kooperierende Partnerdienste stehen Kunden nach Buchung des StreamOn-Zusatzpakets zum datenverbrauchfreiem Stream bereit. Streamen Nutzer von Telekom StreamOn also beispielsweise Videos über Netflix, Amazon Prime oder die ZDF-Mediathek, werden die verbrauchten Daten nicht dem monatlich zur Verfügung stehenden Datenvolumen angerechnet. Nutzer können so verhindern, zusätzliche Gebühren zahlen zu müssen, wenn sie ihr Monatslimit überschreiten.

Die Kehrseite beim Streamen mit Telekom StreamOn: Bei bestimmten Mobilfunktarifen drosselt die Telekom die Videoqualität. Im Ergebnis erlaubt sie Kunden damit lediglich das Streamen in der schlechteren SD-Auflösung. Streamen mit mobilen Daten in HD-Qualität ist für StreamOn-Nutzer nicht möglich. Wer dennoch in HD sehen möchte, muss sein Datenvolumen dafür aufbrauchen. Die Bundesnetzagentur sah hier einen Verstoß gegen die Netzneutralität und klagte 2017 gegen die Telekom. Das Oberverwaltungsgericht in Münster gab der Bundesnetzagentur jüngst recht.

Netzneutralität und StreamOn: Was ist der Hintergrund der Klage?

Seit dem Jahr 2015 gilt für die Regelung der Netzneutralität, die StreamOn direkt betrifft, die EU-Verordnung (EU) 2015/2120. Sie besagt im Grundsatz, dass alle Internetdaten eine gleiche Behandlung durch die Internetanbieter erfahren müssen. Ziel dieser Regelung ist es, Internetnutzern die freie und selbstbestimmte Wahl von Internetdiensten und -inhalten zu ermöglichen. Netzneutralität bedeutet daher, dass Internetanbieter bestimmte Datenströme nicht bevorzugen oder drosseln dürfen.

Nun beruht das Telekom-StreamOn-Angebot auf dem Prinzip des Zero Ratings, was bedeutet, dass gewisse Dienste eben nicht auf das Inklusivvolumen der Kunden angerechnet werden. Genau hier sah die Bundesnetzagentur 2017 einen klaren Verstoß gegen die Gebote der Netzneutralität. Denn da nur eine vorselektierte Auswahl an Telekom-Partner-Diensten keinen zusätzlichen Datenverbrauch für Kunden verursachten, würden hier klare Bevorzugungen von Datenströmen vorgenommen. Auch die Drosselung der Videoqualität mit StreamOn sei nicht konform mit der EU-Netzneutralität.

Telekom Urteil: Überarbeitung statt Verbot

Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigte die Einschätzung der Bundesnetzagentur, dass die Telekom gegen die in der EU geltende Netzneutralität verstoße. Das Urteil des OVG (Aktenzeichen 13 B 1734/18) bedeutet für die Telekom, dass StreamOn-Tarife überarbeitet werden müssen

Vollkommen gegen die Netzneutralität verstößt StreamOn allerdings nicht, denn viele Tarife sind neutralitätskonform, wie zum Beispiel::

  • StreamOn Social&Chat
  • StreamOn Music
  • StreamOn Gaming

Nachbessern muss die Telekom insbesondere beim Tarif „StreamOn Music&Video“, weil dieser auch das Videostreaming erlaubt. Darüber hinaus steht die derzeitige Ausgestaltung des Dienstes auch im Widerspruch zu europäischen Roaming-Regularien. Ein Ausschluss der Anrechnung erfolgt nur bei Inlandsnutzung: Dem Kunden dürfen aber laut geltendem Recht auch im Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit inländischen Preisen berechnet werden. Durch die Beschränkung von StreamOn sehen sich Nutzer im europäischen Ausland jedoch einem klaren preislichen Nachteil ausgesetzt.

Telekom Urteil: OVG Münster bestätigt Verstoß von StreamOn gegen Netzneutralität

Aufgrund der Bestätigung des OVGs, dass StreamOn gegen die Netzneutralität verstößt, darf die klagende Bundesnetzagentur nunmehr die Produktanpassung gegenüber der Telekom durchsetzen. Für die Kunden selbst bedeutet dies unter Umständen sogar diverse Vorteile. Denn in Zukunft wird die Telekom mit dem StreamOn-Paket auch erlauben müssen, dass im EU-Ausland Musik und Videos gestreamt werden können, ohne dass die Inklusivvolumen der Nutzer belastet werden. Gleichzeitig muss die Telekom auch die Beschränkung der Videoqualität im Inland aufheben.

Wenden Sie sich im Rahmen einer telefonischen Erstberatung gerne an die Rechtsanwälte für Vertragsrecht bei KLUGO, um zu erfahren, welche Änderungen Sie als Telekom-Kunde erwarten können und welche Rechte Sie laut Vertragsrecht haben.

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