Tier im heißen Auto: Wann darf ich die Scheibe einschlagen?
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Tier im heißen Auto: Wann darf ich die Scheibe einschlagen?

Im Sommer steigen in vielen Regionen Deutschlands die Temperaturen auf weit über 30 Grad. Wer seinen Hund bei einer solchen Hitze im Auto lässt, um schnell einkaufen zu gehen oder eine Runde im See zu drehen, der macht sich oftmals strafbar. Aber wie sieht es eigentlich mit Menschen aus, die Tiere aus abgeschlossenen Autos retten, in dem sie die Scheibe einschlagen?

Notlage oder Sachbeschädigung? Der Einzelfall entscheidet

In diesem Sommer lagen die Temperaturen schon öfters bei 38 Grad. Das ist für Mensch wie Tier eine große Belastung. In einem geschlossenen Auto steigt diese glutähnliche Temperatur innerhalb von fünf Minuten auf 42 Grad, nach 30 Minuten liegt sie bei 54 Grad. So ergibt sich sowohl für Kleinkinder wie auch für Tiere, die nur wenige Minuten im Auto gelassen werden, schnell eine lebensbedrohliche Situation. Wenn Menschen ein Baby oder Kleinkind in einem verschlossenen Auto vorfinden, haben sie zumeist keine Bedenken, das Fahrzeug mit Gewalt zu öffnen, um dem Kind zu helfen. Bei einem Hund, der bei hohen Temperaturen im Auto gelassen wird, fragen sich jedoch viele, ob man bei einem Tier im Auto die Scheibe einschlagen darf. Die Rechtslage ist hierbei nicht eindeutig, der Einzelfall entscheidet.

Wann darf man die Scheibe einschlagen, wenn sich ein Hund im Auto befindet?

Wenn Sie in einem abgestellten und verschlossenen Auto einen Hund entdecken, sollten Sie zunächst die Situation abklären:

  • Wie geht es dem Hund?
  • Zeigt der Hund Anzeichen eines Hitzeschlags oder ist er bereits bewusstlos?
  • Gibt es die Chance, dass der Autohalter sich in der Nähe befindet bzw. schnell ausfindig zu machen ist?

Symptome für einen Hitzeschlag sind ein sehr starkes Hecheln, ein glasiger und wenig teilnahmsvoller Blick und Apathie. Ist der Hund noch in einem guten Zustand, dann versuchen Sie den Autobesitzer ausfindig zu machen. Geben die Umstände ein solches Vorgehen nicht her, dann informieren Sie die Polizei oder die Feuerwehr. Behalten Sie dabei den Hund im Blick. Verschlechtert sich sein Zustand zunehmend, dann liegt eine Notsituation vor und Sie dürfen die Scheibe einschlagen, um dem Hund im Auto zu helfen.

Tier im Auto: Wann gilt das Einschlagen einer Scheiben als Sachbeschädigung?

Grundsätzlich dürften alle Hundebesitzer wissen, dass ein überhitztes Auto schnell zu einer lebensgefährlichen Falle werden kann. Trotzdem sind einige Hundehalter uneinsichtig und danken dem Hunderetter keineswegs. Sie erstatten Anzeige wegen Sachbeschädigung. Tatsächlich ist das Beschädigen fremden Eigentums nach § 303 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat. Schlagen Sie die Autoscheibe ein, obwohl damit zu rechnen ist, dass der Fahrzeughalter in kurzer Zeit vor Ort sein wird oder geht es dem Hund gut, dann wird in einer gerichtlichen Auseinandersetzung wahrscheinlich der Fahrzeughalter Recht bekommen. Es liegt an Ihnen, nachzuweisen, dass ein gemäß § 34 StGB „rechtfertigender Notstand“ vorlag. Dieser besagt nämlich, dass eine Handlung wie das Einschlagen einer Autoscheibe bei einem Hund im Auto nicht rechtswidrig ist, wenn sie in einer „nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ notwendig ist. Am Besten können Sie das Vorliegen einer solchen Situation beweisen, in dem Sie rechtzeitig Zeugen hinzuziehen und ein Handyvideo drehen, in dem der Hund zu sehen ist.

Mit welchen Konsequenzen muss der Hundehalter rechnen?

Können Sie nachweisen, dass ein Notfall vorlag und Sie durch das Einschlagen der Scheibe den Hund im Auto gerettet haben, dann entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten. Für den Hundehalter und Fahrzeugbesitzer hat dies weitere Konsequenzen. Zum einen muss er die Verfahrenskosten der gerichtlichen Auseinandersetzung tragen, zum anderen muss er den Einsatz der Polizei bzw. der Feuerwehr bezahlen, wenn diese hinzugerufen wurde. Kann ihm nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat, dann kann gegen den Hundehalter außerdem ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verhängt werden. Das Bußgeld beträgt je nach Fall bis zu 25.000 Euro, fügt der Halter dem Hund erhebliche Schmerzen oder Leiden oder „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ zu, kann er gemäß § 17 TierSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bestraft werden.

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