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Wer darf laut dem Kirchenrecht wen heiraten?
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Wer darf laut dem Kirchenrecht wen heiraten?

Sofern das zuständige Standesamt die Ehefähigkeit beider Partner geprüft hat, lässt sich in Deutschland von Seiten des Gesetzgebers eine Ehe schließen. Für den deutschen Staat sind religiöse Zugehörigkeiten für die Eheschließung nicht relevant, da Kirche und Staat voneinander getrennt sind. Soweit also die Seite des Gesetzgebers hierzulande. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Kirchenrecht aus? Wer darf aus Sicht der christlichen, islamischen und jüdischen Kirche heiraten? Mit dieser Frage und deren Antwort beschäftigen wir uns in diesem Artikel.

Kirchliche Heirat – die Unterschiede zwischen den Religionen

Maßgeblich für eine Antwort auf die Eingangsfrage ist das kirchliche Familienrecht. Dieses Recht wurde von der Kirche selbst erlassen, ähnlich wie etwa das Grundgesetz, das sich Deutschland gegeben hat. Eine solche Rechtsordnung existiert jedoch nicht nur in der evangelischen und katholischen Kirche, sondern auch andere Religionen verfügen über ein eigenes Rechtssystem, in dem verschiedene Dinge geregelt sind – unter anderem auch das Familienrecht.

Katholisches Kirchenrecht: Was muss bei einer Eheschließung beachtet werden?

Vorschriften zur Eheschließung im katholischen Glauben finden sich im Kodex des kanonischen Rechts, dem sogenannten „Codex Iuris Canonici“. Grundsätzlich ist eine kirchliche Heirat zwischen Katholiken und Andersgläubigen erlaubt, wird aber oft von Seiten der Kirche als Ehehindernis betrachtet, wenn der Partner nicht getauft worden ist. Die Ehe weist somit keinen sakramentalen Charakter auf. Der Bischof kann aber dieses Ehehindernis dispensieren. Dazu muss der katholische Ehegatte geloben, sein Leben nach dem katholischen Glauben auszurichten und sich zudem für die katholische Taufe der Kinder sowie deren Erziehung auf Grundlage des katholischen Glaubens einzusetzen. Eine abschließende Voraussetzung für die Eheschließung ist dann noch die Erlaubnis des Diözesanbischofs bzw. dessen Stellvertreters.

Evangelisches Kirchenrecht

Eine einheitliche evangelische Institution gibt es nicht. Daher haben die Regelungen des evangelischen Kirchenrechts dezentralen Charakter. Die Rechtssetzung obliegt also den einzelnen Landeskirchen. Entsprechende Vorschriften, die sich mit der evangelischen Eheschließung beschäftigen, finden sich beispielsweise in der Trauordnung oder dem Trauungsgesetz.

Unter bestimmten Bedingungen ist eine Eheschließung zwischen Protestanten und Andersgläubigen auch in der evangelischen Kirche möglich. Sollte einer der Ehegatten einer anderen Religion angehören oder aus der Kirche ausgetreten sein, dürfen beide Brautleute dennoch in der evangelischen Kirche heiraten. Bedingung ist aber, dass der andersgläubige Ehegatte die Auslebung des Glaubens des evangelischen Partners nicht behindert oder einschränkt. Vor der Trauung muss zudem geregelt sein, dass die Kinder auf Grundlage des evangelischen Glaubens erzogen werden.

Islamisches Recht

Grundlage für die religiöse Rechtsgrundsätze im Islam ist die Scharia. In dieser finden sich auch die Regelungen zur Ehe nach dem Islam. In Sachen Umfang und Bedeutung lässt sich die islamische Ehe mit dem Eheversprechen und Ehevertrag in Deutschland vergleichen. So kann diese umfangreiche Vereinbarungen umfassen, an die sich beide Ehepartner zu halten haben. Im Falle von Unstimmigkeiten lassen sich diese Vereinbarungen dann beim Leiter einer Moscheegemeinde oder einem anderen Geistlichen einklagen. Für Muslime ist eine islamische Eheschließung neben der weltlichen Trauung vor einem Standesamt vorzunehmen. Eine solche Ehe gilt in der islamischen Welt als heilige Institution. Weiterhin wird in der islamischen Rechtsordnung Scharia stark zwischen Männern und Frauen differenziert. So dürfen muslimische Männer andersgläubige Frauen heiraten; jedoch muss die Frau entweder christlichen oder jüdischen Glaubens sein. Für muslimische Frauen ist diese Freiheit nicht vorgesehen.

Jüdisches Recht

Ebenso wie im Christentum oder im Islam gilt die Ehe im Judentum als ein heiliges Gebot und stellt für den Menschen eine wichtige Institution des Zusammenlebens einer Familie dar. Wenn Juden Nichtjuden heiraten, dann ist diese Ehe gemäß dem jüdischen Gesetz ungültig. Dies ist in einem Teil des Talmuds, der Halacha, geregelt. Diese bildet den rechtlichen Teil der Überlieferung des Judentums. Die Schließung oder Scheidung einer Ehe kann im Judentum nur von einem jüdischen Geistlichen vorgenommen werden – ähnlich wie im Christentum oder Islam.

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