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Steuerstrafrecht – was fällt darunter?

Im Steuerrecht wird die Festsetzung und Erhebung von Steuern geregelt. Die Grundlage hierfür wird durch das Finanzverfassungsrecht in der Verfassung beschrieben. Das Steuerstrafrecht befasst sich mit der Bestrafung von Steuervergehen.

Unterschied zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Im Steuerrecht geht es um die rechtlichen Grundlagen von Steuern. Das sind die Gesetze, die das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern im Hinblick auf die Zahlung von Steuern regeln. Es geht also anders als im Steuerstrafrecht lediglich um die Frage, ob der betroffene Bürger Steuern zahlen muss und wie viel.

Im Steuerstrafrecht geht es letztlich um die Frage, ob und wie der Staat einen Menschen bestraft. Wer Steuern nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, begeht eine Straftat und kann dafür bestraft werden. Infrage kommen Geldstrafen oder Haftstrafen (auch Gefängnisstrafen oder Freiheitsstrafen genannt).

§ 369 Steuerstraftaten


Im achten Teil der Abgabenordnung sind die Straf- und Bußgeldvorschriften zu finden, die zum Steuerstrafrecht zählen. Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

  • Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind
  • der Bannbruch
  • die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung (soweit die Tat Steuerzeichen betrifft)
  • die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat

Bei der Höhe der Strafen, die für Steuerstraftaten verhängt werden, lässt sich seit etwa zehn Jahren eine deutliche Verschärfung erkennen. Die härteren Strafen im Steuerstrafrecht entstehen sowohl durch Änderungen in den Steuergesetzen als auch durch eine sich langsam verändernde Rechtsprechung. Eine einfache Steuerhinterziehung kann wegen ihres großen Ausmaßes zu einem besonders schweren Fall werden. Dann reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus – es wird eine Haftstrafe verhängt.

Im Steuerrecht wird geregelt, wer Steuern zahlen muss und wie hoch diese ausfallen. Im Steuerstrafrecht wird zudem geregelt, welche Strafen im Falle von Steuervergehen drohen.

Was gehört zum Steuerstrafrecht?

Diese Straftaten werden vom Steuerstrafrecht behandelt:

  • Steuerhinterziehung
  • Bannbruch
  • Schmuggel
  • Steuerhehlerei

Steuerstrafrecht besteht einerseits aus dem materiellen Steuerstrafrecht, also den einzelnen Straftatbeständen. Sie sind in den § 369 bis § 376 der Abgabenordnung (AO) geregelt, nicht im Strafgesetzbuch (StGB).

Andererseits besteht das Steuerstrafrecht aus dem Strafprozessrecht, also denjenigen Vorschriften, die den Ablauf des Verfahrens in (Steuer-) Strafsachen regeln. Sie sind größtenteils in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Straftatbestände des Steuerstrafrechts

Diese Straftaten werden im Steuerstrafrecht behandelt – Infografik
Diese Straftaten werden im Steuerstrafrecht behandelt – Infografik

Die Straftatbestände des materiellen Steuerstrafrechts sind:

  • Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Behörden über Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt. Schon der Versuch ist strafbar.
  • Der Bannbruch (§ 372 AO): Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO): Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig Ein- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Verstoß gegen Monopolvorschriften Bannbruch (siehe oben) begeht. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nur in weniger schweren Fällen können auch Geldstrafen verhängt werden.
  • Die Steuerhehlerei (§ 374 AO): Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzieht, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Auch Bannbruch (siehe oben) fällt hierunter. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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