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Betriebsrentenanspruch
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Anspruch auf Betriebsrente: Bei 55 ist Schluss

Arbeitnehmer, die bei Anstellung 55 Jahre alt sind, haben oftmals keinen Anspruch auf eine Betriebsrente. Gegen diese Regelung hat nun eine ehemalige Angestellte geklagt, die sich in ihrem Alter und Geschlecht diskriminiert sah.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch auf Betriebsrente fällt bei Neueinstellung ab vollendetem 55. Lebensjahr weg.
  • Eine Frau klagte gegen die Regelung wegen Alters- und Geschlechterdiskriminierung.
  • Das Gericht sieht keine Diskriminierung, weil objektive und gute Gründe für Altersbegrenzung für den Anspruch auf Betriebsrente vorliegen.

Warum fällt der Anspruch auf Betriebsrente mit 55+ weg?

Die Betriebsrente ist ein wichtiger Pfeiler der Altersvorsorge. Dabei zahlt der Arbeitgeber zumeist direkt aus dem unversteuerten Bruttogehalt in einen Vorsorgevertrag ein, wobei es verschiedene Vorsorgemodelle gibt.

In den meisten betrieblichen Altersversorgungen ist in den Versorgungsregelungen eine Altersgrenze von 55 Jahren angegeben. Damit möchten Organisationen insbesondere das finanzielle Risiko minimieren. Diese Art der Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Betriebsrente muss sich im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewegen.

Nun klagte eine Frau vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), weil sie sich durch diese Grenze hinsichtlich ihres Alters und Geschlechts diskriminiert sah. Das BAG urteilte: Die Altersgrenze in der Betriebsrente ist wirksam und auch eine Diskriminierung ist nicht zu erkennen.

Urteil: Altersgrenze für Anspruch auf Betriebsrente ist wirksam

Die Klägerin war seit 2016 als Sekretärin bei der Gewerkschaft Verdi angestellt. Zum Zeitpunkt der Einstellung war sie gerade 55 Jahre alt geworden. Sie sah sich nicht von der Altersgrenze für die Rente, die auch die Unterstützungskasse ihrer Arbeitgeberin vorsah, betroffen. Nun klagte sie, weil sie sich in ihrem Alter und als Frau diskriminiert sah. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab und nun erkannte auch das BAG keine Alters- oder Geschlechterdiskriminierung (Urteil v. 21.09.21, Az. 3 AZR 147/21) an.

Altersgrenze für Rente stellt keine Altersdiskriminierung dar

Das Gericht entschied, dass durch die Altersgrenze für die Rente nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird. Dabei bezog sich das Gericht auf § 10 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie „objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“. Und genau diese Voraussetzungen lägen laut Gericht hier vor. Die Altersgrenze für die Betriebsrente sei auch wirksam, wenn die Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 SGB berücksichtigt wird.

Keine Geschlechtsdiskriminierung durch Altersgrenze nachgewiesen

Eine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit ist naheliegend, wenn von einer Regelung oder einem Gesetz ein Geschlecht signifikant mehr oder sogar ausschließlich betroffen ist. In diesem Fall sah das Gericht eine solche Diskriminierung aber nicht vorliegen.

Zum einen sind von der Altersgrenze bei der Rente Männer wie Frauen gleichermaßen betroffen. Um das zu prüfen, zog das Gericht die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung aus 2019 hinzu. Im Durchschnitt lagen den Versicherungsrenten in Deutschland 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Frauen zahlten 36,5 Jahre, Männer 41,9 Jahre ein. Das Gericht befand, dass dieser Unterschied nicht so groß sei, dass Frauen durch die Altersgrenze benachteiligt werden würden. Außerdem stellte das Gericht klar, dass der von der Altersgrenze betroffene Teil eines Erwerbslebens zwar nicht unangemessen lang sein dürfe. Bei einer durchschnittlichen Länge von 40 Jahren sei dieser Anteil jedoch nicht zu hoch.

Fühlen Sie sich als Arbeitnehmer diskriminiert und haben Fragen dazu? Dann sprechen Sie gern mit einem KLUGO Partner-Anwalt und unseren Rechtsexperten für Arbeitsrecht und erfahren Sie, was Ihr Recht ist.

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