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Diskriminierung wegen sexueller Orientierung
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Diskriminierung wegen sexueller Orientierung

Die Diskriminierung wegen sexueller Orientierung ist im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verboten. So dürfen Bewerberinnen und Bewerber auf einen Job nicht abgelehnt werden, weil sie beispielsweise offen homosexuell leben. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden: Eine Diskriminierung liegt auch dann vor und kann geahndet werden, wenn es keinen direkt Betroffenen gibt.

AGG: Diskriminierung am Arbeitsplatz

Im August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, das Menschen Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bietet. Ganz besonders häufig findet das AGG im arbeitsrechtlichen Kontext Anwendungen, kann aber auch im Zivilrecht durchgesetzt werden. So dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgrund ihrer Hautfarbe aus dem Bewerberprozess genommen werden, häufig fühlen sich aber auch ältere Jobsuchende aufgrund ihres Alters diskriminiert.

Mit dem AGG erhalten Arbeitgeber eine Fülle an Rechten und Pflichten, die bei einer diskriminierungsfreien Stellenausschreibung beginnen und auch mit der Einstellung nicht enden. Unternehmen sind auch dazu verpflichtet, Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern. Wie weit das Anwendungsfeld des AGG sich fassen lässt, zeigt ein aktueller Fall.

EuGH-Urteil zu Diskriminierung wegen sexueller Identität

Ein italienischer Rechtsanwalt sagte in einer Radiosendung, dass er keine homosexuellen Personen in seiner Kanzlei anstellen würde. Die „Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI – Rete Lenford“, eine italienische Vereinigung von Rechtsanwälten, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen einsetzen, sahen hierin eine klare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Sie verklagten den betroffenen Rechtsanwalt auf Schadensersatz.

Nach italienischem Recht sind Verbandsklagen in einem solchen Fall zulässig. Die Kläger waren in der ersten Instanz wie auch in der Berufung erfolgreich, der Beklagte legte daraufhin Beschwerde beim italienischen Kassationsgerichtshof ein. Dieser bat den Europäischen Gerichtshof um eine Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie.

Im Urteil (Urt. v. 23.04.2020 Az. C-507/18) stellte der EuGH fest, dass es sich tatsächlich auch dann um eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität handelt, wenn es keinen konkreten Betroffenen gibt. Das EuGH bestätigte außerdem, dass eine Klage hier rechtens ist, weil das italienische Recht in einem solchen Fall ein Klagerecht für Vereinigungen vorsieht, auch wenn es laut Antidiskriminierungsrichtlinie nicht zwingend vorgesehen ist.

Wann liegt eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität vor?

Eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität bezieht sich zumeist auf die homo- oder heterosexuelle Neigung einer Person. Darüber hinaus definiert die sexuelle Identität eines Menschen auch, zu welchem Geschlecht er sich zugehörig fühlt. Die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität kann sich in Stellenausschreibungen zeigen, die eine klare Bevorzugung eines bestimmten Geschlechts aufweisen. Auch wer in Bewerbungsgesprächen homophobe Äußerungen macht oder Bewerberinnen bzw. Bewerber nach ihren sexuellen Neigungen befragt, macht sich gemäß AGG schuldig.

Haben Sie weitere Fragen zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Arbeits- oder Zivilrecht? KLUGO hilft Ihnen gern weiter und vermittelt Ihnen einen geeigneten Anwalt im Arbeitsrecht.

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