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Gemeinsames Sorgerecht: Unterschriften werden verweigert – was tun?

Wenn Eltern nach einer Trennung für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen sie wichtige Entscheidungen einvernehmlich treffen. Das schreibt § 1627 BGB vor. Doch müssen dann alle Dokumente bzw. Schriftstücke von beiden Eltern unterschrieben werden, die die Kinder betreffen, oder gibt es Ausnahmen von der Regelung? Antworten auf diese und weitere Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht erhalten Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.
  • Bei nicht verheirateten Paaren muss der Vater das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht oder Jugendamt beantragen, sofern keine beidseitige Sorgeerklärung abgegeben wird.
  • Wichtige Entscheidungen müssen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam treffen.
  • Verweigert ein Elternteil die Unterschrift auf wichtigen Dokumenten, wird zunächst im Rahmen einer Beratung nach einer Einigung gesucht.
  • Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Familiengericht.

Das gemeinsame Sorgerecht auf einen Blick

Verheiratete Eltern haben gem. § 1626 I 1 BGB iVm 1626 a I BGB bei der Geburt ihres Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Das bedeutet, dass sie gemeinsam dafür verantwortlich sind, für ihre Kinder physisch, geistig, seelisch, sozial und wirtschaftlich zu sorgen. Bei nicht verheirateten Paaren muss der Vater das gemeinsame Sorgerecht, auch geteiltes Sorgerecht genannt, erst beim Familiengericht nach § 1626 a II 1 BGB beantragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn beide Partner nach § 1626a I Nr. 1 BGB gemeinsam vor dem Jugendamt oder einem Notar Sorgeerklärungen abgegeben haben.

Vom Sorgerecht unterschieden wird das sogenannte Umgangsrecht, das den gegenseitigen Anspruch auf Umgang zwischen Eltern und dem Kind meint. Das Umgangsrecht ist meist nur im Falle einer Trennung der Eltern von Bedeutung. Sorgerecht und Umgangsrecht bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander.

Wer hat das Sorgerecht im Falle einer Trennung?

Wenn Eltern sich trennen, ändert sich gemäß §§ 1626 I ,1627 BGB in der Regel nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Natürlich haben die einzelnen Elternteile die Möglichkeit bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Üblicherweise bleibt es jedoch beim geteilten bzw. gemeinsamen Sorgerecht im Trennungsfall.

Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile wichtige Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen müssen. Demzufolge braucht es auf manchen Dokumenten die Unterschrift beider Elternteile. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat jedoch die Befugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden.

Grundsätzlich kann man sagen, dass beide Unterschriften benötigt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Dazu zählen beispielsweise eine Schul- oder Kitaanmeldung, die Entscheidung über Impfungen, erhebliche ärztliche Eingriffe und Konteneröffnungen, also Entscheidungen, die für das Kindeswohl maßgeblich sind. Für Entschuldigungen in der Schule, die Unterschrift auf dem Zeugnis oder eine normale Kontrolluntersuchung beim Arzt reicht die Unterschrift eines Elternteils aus.

Wie sollte man vorgehen, wenn sich ein Elternteil weigert, seine Unterschrift unter ein Dokument zu setzen?

Werden beim gemeinsamen Sorgerecht die Unterschriften beider Elternteile benötigt, kann das zu Problemen führen, wenn beispielsweise der Vater die Unterschrift verweigert. In einem solchen Fall sollten zunächst alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. So können Sie sich beispielsweise Hilfe bei Beratungsstellen oder beim Jugendamt holen und im Rahmen einer Beratung versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Empfehlenswert ist auch, neben der in § 17 I SGB VIII vorgesehenen Beratung mit dem Jugendamt ein gemeinsames Konzept für die Wahrnehmung der Sorge zu erstellen. Dies kann nach § 17 II SGB VIII gemeinsam mit dem Jugendamt erfolgen und sogar als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung dienen, wenn es irgendwann zu Uneinigkeiten zwischen den Eltern kommt. Ist diese Beratung nicht von Erfolg gekrönt, ist das Familiengericht der nächste Schritt.

Das Familiengericht ist zunächst auch bemüht, zwischen den Erziehungs- und Sorgeberechtigten zu vermitteln. Funktioniert das nicht, entscheidet das Gericht darüber, welcher Elternteil im vorliegenden Fall berechtigt ist, eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungsbefugnis kann sich entweder nur auf eine bestimmte Zustimmung (Unterschrift) oder ganze Teilbereiche der elterlichen Sorge beziehen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Sie haben im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts Probleme mit dem anderen Elternteil und geraten immer in die Situation, erforderliche Unterschriften nicht zu erhalten? Dann nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf und besprechen im Rahmen einer Erstberatung mit einem KLUGO Partner-Anwalt für Familienrecht, was Sie tun können, wenn beim gemeinsamen Sorgerecht Unterschriften verweigert werden.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.