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Grenzbebauung: Wie nahe darf der Nachbar die Garage anbauen?

Wer ein eigenes Grundstück besitzt, der freut sich insbesondere über die gestalterische Freiheit, die es gibt: Die verglaste Front des Wintergartens, der praktische Carport direkt vor der Haustür und das schöne Gartenhaus sind beliebte Gestaltungselemente. Bei der Planung muss jedoch der notwendige Abstand zum Nachbargrundstück Beachtung finden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestabstand zwischen Haus und Grundstücksgrenze liegt in der Regel bei 2,5 bis 3 Metern.
  • Genaue Abstandsfläche berechnet sich aus Höhe des Gebäudes und der Seitenlänge.
  • Baubehörde und/oder Nachbar muss einer Grenzbebauung zustimmen.
  • Bundesländer legen genaue Bestimmungen individuell fest.

Was gilt als Grenzbebauung?

Wer ein eigenes Grundstück hat, ist er erst einmal ganz frei in der Gestaltung der Fläche. Eine Ausnahme bildet hierbei die Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze.

Hier gelten aufgrund der folgenden Gründe besondere Regeln:

  • Brandschutzmaßnahmen
  • Belüftung der Flächen
  • Belichtung der Flächen
  • Privatsphäre des Nachbarn

Die Möglichkeiten der Bebauung dieser Grenze sind in den deutschen Bundesländern genau vorgegeben. Auch wo die Grenzbebauung beginnt, ist geregelt. Im Allgemeinen errechnet sich die sogenannte Abstandsfläche nach der Wandhöhe des Gebäudes unter Berücksichtigung der Dachneigung. Unabhängig von der errechneten Fläche beträgt der Mindestabstand immer zwischen 2,5 und 3 Meter. Soll die Grundstückgrenze dennoch bebaut werden, braucht es die Zustimmung der zuständigen Baubehörde und/oder des betroffenen Nachbarn.

Welche Ausnahmen gibt es?

In den Bundesländern gibt es für verschiedene Bebauungsarten auch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht.

  • Grenzgaragen: In einigen Bundesländern wie Hessen, Sachsen oder Thüringen sind diese bis zu einer vorgegebenen Mauerhöhe und Grundfläche genehmigungsfrei.
  • Nachbar bebaut Grenze: Hat Ihr Nachbar die Erlaubnis erhalten, auf der Grenze zu bauen, dürfen Sie dies gleichermaßen tun. Handelt es sich um ein Wohnhaus, muss zwischen den beiden Häusern aus Brandschutzgründen eine Brandschutzwand eingefügt werden.

Wie sieht es mit der Grenzbebauung in konkreten Fällen aus?

Welche Regelungen gelten für Garagen und welche für den blickdichten Zaun?

Grenzbebauung mit Gebäuden

Ein Gerätehaus für Rasenmäher und Co. oder die Garage für das Auto: Ob Sie für eine solche Grenzbebauung eine Genehmigung benötigen, ist abhängig von den Bestimmungen Ihres Bundeslandes. Haben Sie bereits eine solche Erlaubnis oder ist die Grenzbebauung in Ihrem Bundesland genehmigungsfrei, gilt zumeist: Die Wand des Gebäudes darf maximal drei Meter hoch sein und die Seitenlänge höchstens neun Meter betragen.

Es gilt aber immer: Informieren Sie sich bei Ihrer Baubehörde, denn Ausnahmen gibt es immer. So dürfen Garagen als Grenzbebauung im Saarland und in Rheinland-Pfalz eine Seitenlänge von bis zu 12 m haben. Und während eine genehmigungsfreie Garage in Niedersachsen eine Grundfläche von bis zu 30 m² haben darf und einen Grenzabstand von max. 1 m benötigt, darf sie in Hessen bis zu 50 m² groß sein und direkt an die Grenze gebaut werden.

Grenzbebauung mit Fenstern

Hier gilt das Fensterrecht: Fenster dürfen an die Grundstücksgrenze gesetzt werden, wenn dadurch nicht die Privatsphäre des Nachbarn verletzt wird. Haben Sie durch Ihr Fenster vollen Einblick in die Wohnräume Ihres Nachbarn und fühlt sich dieser dadurch belästigt, kann er von seinem Fensterabwehrrecht Gebrauch machen und dem Einbau der Fenster widersprechen.

Grenzbebauung durch Hecke oder Zaun

Bundesländer und sogar Gemeinden können individuelle Vorgaben zur Gestaltung der Grundstückgrenzen machen. Es lohnt sich also immer, bei der Gemeinde anzufragen. Wie unterschiedlich die Bestimmungen sein können, zeigt sich hier: In Baden-Württemberg dürfen Zäune innerorts 1,50 m hoch sein (§ 11 NRG), in Berlin und Brandenburg sind es lediglich 1,25 m (§ 32 BdgNRG), in Sachsen-Anhalt hingegen bis zu 2,00 m (§ 23 NbG).

Grenzbebauung geplant: Wie gehe ich vor?

Planen Sie eine genehmigungspflichtige Grenzbebauung, ist der erste Schritt, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen. So schaffen Sie rechtzeitig klare Verhältnisse und verhindern im besten Fall eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung. Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Beantragen Sie im Bauantrag auch eine Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen, wird ihr Nachbar von der Behörde informiert. Dieser kann dann Widerspruch einlegen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, erfolgt keine Genehmigung für eine Grenzbebauung. Legt der Nachbar innerhalb von einem Monat keinen Widerspruch ein, erhalten Sie die Genehmigung der Baubehörde ohne dessen Zustimmung.

Steht Ihnen auf Ihrem Grundstück die notwendige Abstandsfläche nicht zur Verfügung und Sie möchten dennoch bauen, gibt es die Möglichkeit, eine Baulast für die Grenzbebauung aufzunehmen. Ist das Grundstück des Nachbarn beispielsweise sehr groß und durch eine Bebauung der Fläche fühlt sich ihr Nachbar keineswegs gestört, kann er eine Abstandsbaulast aufnehmen.

Konkret bedeutet das, dass der Nachbar die rechnerisch fehlende Abstandsfläche übernimmt und damit das Bauvorhaben duldet. Wählen Sie hingegen die Anbaubaulast, dürfen Sie beispielsweise eine Garage an die Grundstücksgrenze bauen. Hierbei kann es aber zur Verpflichtung Ihres Nachbarn kommen, bei einer späteren Bauplanung die eigene Garage an diese anzubauen.

Was passiert, wenn der Nachbar die Abstandsfläche nicht einhält?

Werden die Abstandsflächen ohne Genehmigung nicht eingehalten, können die Behörden den Abriss des Gebäudes durchsetzen. Ob das Missachten der Abstandsfläche verboten ist, hängt auch immer davon ab, ob der betroffene Nachbar seine Grenze bebaut hat.

Vermuten Sie, dass Ihr Nachbar eine nicht genehmigte Grenzbebauung durchgeführt hat? Oder plant er ein solches Vorhaben und Sie sind dagegen? Dann lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht zu Ihren Möglichkeiten beraten. Nutzen Sie dazu die unverbindliche Erstberatung durch einen KLUGO Partner-Anwalt und unsere Rechtsexperten.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.