
In welchen Fällen ist eine Namensänderung möglich? Namensänderung des Kindes: Wir stellen dir 5 Gründe vor
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Bei der Geburt eines Kindes erhält es einen Vornamen und einen Nachnamen. Das Verhältnis der Eltern entscheidet dabei maßgeblich mit, welchen Geburtsnamen es trägt. Verheiratet oder geschieden, alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht: Erfahre hier, wann die Namensänderung eines Kindes möglich ist.
Namensänderung des Kindes Das Wichtigste in Kürze
Eine Namensänderung des Kindes ist nur mit Zustimmung beider Elternteile möglich, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
Änderungen des Familienstandes, wie eine Eheschließung oder Wiederheirat eines Elternteils, können die Namensänderung des Kindes beeinflussen.
Eine Namensänderung ist auch bei Gefährdung der psychischen Gesundheit des Kindes aufgrund des Nachnamens möglich.
Kinder ab 5 Jahren müssen der Namensänderung zustimmen.
In bestimmten Fällen kann das Gericht die Zustimmung eines Elternteils ersetzen (z. B. bei Kindeswohlgefährdung oder gemäß neueren Urteilen, wie dem BGH-Urteil von 2023).
Wie kommt ein Kind zu seinem Nachnamen?
Die §§ 1616 ff. BGB setzen fest, nach welchen Regelungen einem Kind nach der Geburt ein Nachname zugesprochen wird. Klar ist der Fall, wenn beide Elternteile denselben Nachnamen tragen. Das Kind erhält dann automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen.
Tragen die Eltern unterschiedliche Nachnamen und das gemeinsame Sorgerecht, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt bestimmen, welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll.
Ist nur einer der beiden sorgeberechtigt, bekommt das Kind automatisch den Nachnamen dieses Elternteils. Wurde vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragt, haben die Eltern nach der Geburt einen Monat Zeit, um den Nachnamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen zu bestimmen.
Wann ist eine Namensänderung des Kindes möglich?
Die Namensänderung eines Kindes ist nicht ungewöhnlich, insbesondere bei Veränderungen im Familienstand eines Elternteils. Ein häufiges Anliegen ist es, dass ein Kind nach der Eheschließung eines Elternteils den neuen Familiennamen annimmt, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Nach einer Scheidung der Eltern bleibt der Nachname des Kindes jedoch bestehen.
Die rechtlichen Grundlagen zur Namensänderung des Kindes wurden durch das BGH-Urteil vom 25.01.2023 (Az.: XII ZB 29/20) verändert. Dieses Urteil ermöglicht es dem Familiengericht in bestimmten Fällen, auch ohne die Zustimmung eines Elternteils eine Namensänderung zu veranlassen, wenn es im besten Interesse des Kindes liegt (siehe auch oben).
In diesen Fällen ist die Namensänderung des Kindes möglich:
Namensänderung bei nachträglicher Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts: Wird das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt beantragt, erhält das Kind zur Geburt automatisch den Nachnamen des bis dahin sorgeberechtigten Elternteils, zumeist der Mutter. Wird anschließend das gemeinsame Sorgerecht bewilligt, kann innerhalb von drei Monaten nach der Geburt die Namensänderung des Kindes beantragt werden.
Eheschließung nach Geburt: Heiraten die beiden Elternteile nach der Geburt und tragen sie fortan einen gemeinsamen Nachnamen, wird dies automatisch der Nachname des Kindes. Tragen die beiden Elternteile weiterhin unterschiedliche Nachnamen, kann innerhalb einer dreimonatigen Frist der Nachname des Kindes neu bestimmt werden.
Wiederheirat eines Elternteils: Heiratet ein Elternteil neu, ist es möglich, dass das Kind den neuen Nachnamen der Mutter oder des Vaters annimmt. Voraussetzung ist, dass das Kind mit der neugegründeten Familie im selben Haushalt lebt und dass der andere Elternteil zustimmt. Letzteres gilt, wenn dieser Elternteil auch sorgeberechtigt ist, aber auch dann, wenn das Kind bisher dessen Nachnamen getragen hat.
Namenserteilung: Eine Namensänderung ist auch möglich, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt den Nachnamen des anderen Elternkindes übertragen möchte. Dazu braucht es zunächst die Einwilligung des anderen Elternteils und außerdem die Zustimmung des zuständigen Standesamtes oder eines Notariats.
Gefährdung des Kindes: Ist die Entwicklung des Kindes aufgrund des Nachnamens gefährdet – etwa durch starke negative Assoziationen – kann eine Namensänderung beantragt werden. Dies wurde durch jüngste Urteile gestärkt, da die psychische Gesundheit des Kindes im Vordergrund steht.
In allen Fällen gilt, dass ein Kind ab 5 Jahren darüber mitbestimmen darf, ob eine Namensänderung erfolgt. Dazu muss es seine ausdrückliche Erklärung abgeben.
Wie wird die Namensänderung für ein Kind beantragt?
Die Namensänderung des Kindes kann sowohl bei dem Standesamt im Geburtsort sowie am aktuellen Wohnsitz beantragt werden. Sobald der Antrag bewilligt wurde und der bürokratische Akt abgeschlossen ist, wird die Namensänderung des Kindes im Geburtenregister des Standesamtes am Geburtsort eingetragen und damit wirksam.
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