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Europäische Haftbefehle
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Österreich darf Europäische Haftbefehle ausstellen

Der Europäische Haftbefehl dient als grenzüberschreitendes Justizmittel, das die Strafverfolgung gesuchter Personen erleichtert. Nachdem der EuGH die Abhängigkeit deutscher Staatsanwaltschaften als unerlaubt eingestuft hat, fiel nun das nächste Urteil: Demnach darf Österreich – im Gegensatz zu Deutschland – Europäische Haftbefehle ausstellen.

Europäische Haftbefehle aus Deutschland nicht rechtsgültig

Das Berliner Kammergericht trat als Antragsteller vor den Europäischen Gerichtshof, kurz EuGH, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein durch die Wiener Staatsanwaltschaft erlassener Europäischer Haftbefehl rechtens ist. Erst im Mai 2019 erklärte der EuGH, dass diese in Deutschland nicht erfüllt seien. Die deutschen Staatsanwaltschaften könnten dem EuGH zufolge die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive nicht ausreichend gewährleisten. Die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden liefen nämlich Gefahr, durch Weisungen oder Anordnungen der Exekutive – sprich ihrer Dienstherren, der Justizminister der Bundesländer – beeinflusst zu werden.

Weshalb dürfen Österreichs Staatsanwälte laut EuGH abhängig sein?

Anders jedoch in der Alpenrepublik: Auch die österreichischen Staatsanwälte sind Anordnungen oder Einzelweisungen des Bundesministers der Justiz unterworfen. Dennoch könnten sie einen Europäischen Haftbefehl, kurz auch EuHb genannt, unabhängig ausstellen, entschied der EuGH (XUrt. v. 09.10.2019, Az. C-489/19 PPUXX). Denn vor der Anwendung muss ein Gericht, das unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage eine unabhängige und somit objektive Entscheidung fällt, den EuHb inhaltlich überprüfen und bewilligen. So erhalte der Europäische Haftbefehl seine endgültige Form.

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Warum liegt hierzulande eine unerlaubte strukturelle Abhängigkeit vor?

Das deutsche und österreichische System der Staatsanwaltschaften ähneln sich darin, dass beide einer Zugriffsmöglichkeit durch die Exekutive unterliegen. Dies allein reicht dem EuGH jedoch noch nicht aus, um sie als unerlaubt abhängig und damit nicht zur Ausstellung Europäischer Haftbefehle berechtigt anzusehen. Für die geforderte Unabhängigkeit genüge es zugleich, wenn nicht nur die Staatsanwaltschaft als übermittelnde Institution, sondern zusätzlich auch ein in beiden Staaten unabhängiges Gericht selbstständig die Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit des Europäischen Haftbefehls prüfe.

Der letztgenannte Punkt war das entscheidende Kriterium für das Urteil des EuGHs. Der deutschen Staatsanwaltschaft wurde somit die erforderliche Unabhängigkeit und die Berechtigung zur Ausstellung Europäischer Haftbefehle abgesprochen. Die Bundesregierung bzw. das Bundesjustizministerium schreibt nun den Ländern vor, Europäische Haftbefehle durch Richter ausstellen zu lassen. Diesbezüglich dürften sie jedoch keine Gesetzgebungsinitiative mehr ergreifen müssen.

Voraussetzungen für einen Europäischen Haftbefehl aus Österreich:

  • Vollständige inhaltliche Überprüfung und Bewilligung durch ein unabhängiges Gericht
  • Gericht muss uneingeschränkten Zugriff auf die gesamte Ermittlungsakte haben
  • Überprüfung, ob die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind
  • Überprüfung der vorliegenden Voraussetzungen auf Verhältnismäßigkeit
  • Eigenständige Entscheidung bestimmt endgültige Form des Haftbefehls

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