Straßenbahnen haben immer Vorfahrt.
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OLG entscheidet: Straßenbahnen haben immer Vorfahrt

Auch wenn die Ampel für Autofahrer Grün zeigt, hat eine Straßenbahn Vorfahrt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im Straßenverkehr haben Straßenbahnen Vorfahrt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat es jüngst erneut bestätigt: Auch wenn ein Autofahrer Grün hat und abbiegen möchte, muss er die Vorfahrt der Straßenbahn achten. Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Autounfall besteht für den Fahrer des Autos im Falle eines Unfalls mit einer Straßenbahn in solch einer Situation nicht.

Hintergründe zur Sachlage des Straßenbahnunfalls

Beim kürzlich ergangenen Urteil des OLGs Hamm (Az.: 7 U 36/17 OLG Hamm) geht es um eine Schadensersatzklage eines 79-jährigen Autofahrers, der 2015 in Bielefeld beim Linksabbiegen mit einer Straßenbahn kollidierte. Dieser bog bei grünem Lichtsignal auf der Linksabbiegerspur ab, kam aber dann auf den Straßenbahngleisen zum Stehen – vermutlich um noch einmal nach eventuell nahenden Pkw zu schauen. Zur Vollendung des beabsichtigten U-Turns kam es nicht, da die sich nähernde Straßenbahn nicht mehr bremsen konnte und es folglich zum Unfall mit der Straßenbahn kam. Der Autofahrer wurde verletzt und dessen BMW wurde beschädigt.

In der anschließenden Klage – beklagt wurde der Verkehrsbetrieb und auch der Straßenbahnfahrer selbst – ging es um Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 18.000 Euro. Sowohl das Landgericht Bielefeld in erster Instanz als auch aktuell das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage jedoch ab und verwiesen dabei auf das Vorfahrtsrecht der Straßenbahnen. Der Kläger hat demnach die volle Verantwortung für den Unfall mit der Straßenbahn zu tragen und haftet selbst für den Schaden.

Vorfahrt von Straßenbahnen: Fakten zum Urteil

Zwei wichtige Punkte sind bei dem OLG-Urteil entschieden worden:

  • Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer einer Straßenbahn Vorfahrt gewähren und die Gleise nicht besetzen.
  • Eine Straßenbahn hat aufgrund ihrer höheren Betriebsgefahr eindeutig Vorrang.

Dabei beruft sich der Gesetzgeber primär auf § 2 und § 9 der Straßenverkehrsordnung. Demnach muss ein Pkw, der parallel zu einer Straßenbahn verkehrt, diese grundsätzlich passieren lassen (§ 2 Abs. 3). Will der Pkw-Fahrer abbiegen, muss er ein entgegenkommendes Schienenfahrzeug ebenfalls durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3).

Regelung der Vorfahrt von Straßenbahnen

Teilen sich Autos und Straßenbahnen den Verkehrsraum, ist die Regel einfach und eindeutig: Straßenbahnen haben immer Vorfahrt. Dies gilt auch bei grünem Lichtsignal für Autofahrer und speziell auch dann, wenn diese dabei Straßenbahnschienen kreuzen. Dies hängt mit der höheren Betriebsgefahr eines Schienenfahrzeugs zusammen. Eine Straßenbahn hat einen deutlich längeren Bremsweg, daher müssen Autofahrer ihr stets Vorfahrt gewähren. Auch wenn eine Ampelschaltung, die diese Situation gar nicht erst aufkommen lässt, die sicherere und wünschenswerte Variante darstellt, hat ein Pkw-Fahrer keinen Anspruch darauf. Ein gleichzeitiges Grünlicht für Straßenbahnen und Linksabbieger ist somit zulässig.

Sollten Sie Unterstützung benötigen und weitere Fragen zum Verkehrsrecht im Allgemeinen oder zur Vorfahrtsituation mit einer Straßenbahn haben, wenden Sie sich gern für eine telefonische Erstberatung an KLUGO.

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