Reise stornieren
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Reise stornieren wegen Naturkatastrophe

STAND 11.08.2023 | LESEZEIT 7 MIN

Die meisten Menschen freuen sich das ganze Jahr auf ihren wohlverdienten Urlaub. In den letzten Jahren steigt allerdings die Häufigkeit von Naturkatastrophen, wegen derer einige Urlauber ihre Reise abbrechen müssen oder erst gar nicht antreten können. In solchen Situationen drängt sich eine entscheidende Frage auf: Wer übernimmt die Kosten, wenn aufgrund einer Naturkatastrophe Umbuchungen oder Stornierungen notwendig werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Naturkatastrophen ist ein Reisestorno möglich, wenn die Reise kurz bevorsteht und die Region direkt betroffen ist.
  • Pauschalreisende sind insgesamt besser abgesichert, wenn sie eine Reise stornieren und eine Erstattung erhalten wollen.
  • Haben Urlauber ihre Reise bereits angetreten und müssen sie wegen einer Naturkatastrophe abbrechen, muss der Veranstalter der Pauschalreise für die Kosten der Heimreise aufkommen.
  • Verändern sich einzelne Programmpunkte einer Reise wegen einer Naturkatastrophe, kann unter Umständen ein Reisemangel geltend gemacht und der Reisepreis reduziert werden.

Unter welchen Umständen ist ein Reisestorno bei Naturkatastrophe möglich?

Pauschalreisende, die eine Reise in einer von Naturkatastrophen betroffenen Region gebucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Reise kostenfrei zu stornieren. Diese Regelung greift, wenn die Gefahr durch die Naturkatastrophe unmittelbar bevorsteht oder bereits im Gange ist. Lediglich die bloße Sorge oder Angst vor einer möglichen Naturkatastrophe reicht nicht aus, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Es ist entscheidend, dass eine konkrete Gefährdung besteht. In solch einem Fall entstehen den Pauschalreisenden für die Stornierung keine zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Reisende eine Ersatzunterkunft in sicherer Entfernung zu einer Naturkatastrophe angeboten wird, müssen Urlauber nicht dieser „erheblichen Leistungsänderung“ zustimmen. Das Recht auf kostenlose Stornierung bleibt nach § 651 Abs. 1 BGB.

Für Individualreisende gelten teils andere Regeln. Üblicherweise erhalten auch sie die Kosten für die An- bzw. Abreise sowie die Unterkunft zurück, wenn sie einen Urlaub in einer Region gebucht haben, in der eine Naturkatastrophe wütet. Allerdings sind sie teilweise auch von der Kulanz des Reiseanbieters und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Land des Reiseanbieters abhängig.

Sollten Sie einen Urlaub in einem von einer Naturkatastrophe betroffenen Gebiet planen, setzen Sie sich am besten vorher mit den Rücktrittsbedingungen auseinander oder kontaktieren Sie bei Fragen einen Anwalt für Reiserecht.

Was ist, wenn das Urlaubsziel noch nicht direkt von einer Naturkatastrophe betroffen ist?

Wenn Naturkatastrophen in der Urlaubsregion wüten, aber der eigentliche Urlaubsort noch davon verschont wird, ist ein kostenloses Storno nur unter einer Bedingung möglich. Nämlich wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Urlaubsort bis zum Beginn der Reise davon betroffen sein wird.

Sind die beispielsweise Brandherde nicht in der nahen Umgebung und geht man davon aus, dass es auch nicht zu einem Brand kommen wird, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung vor. In diesem Fall muss der Reisende bei einer Stornierung eine entsprechende Stornogebühr leisten.

Was ist möglich, wenn Urlauber schon am Urlaubsort sind und ein Waldbrand ausbricht?

Wenn Sie bereits vor Ort sind und erst dann ein Waldbrand ausbricht, haben Sie als Pauschalreisender das Recht, den bestehenden Reisevertrag zu kündigen, § 651l BGB.

Zudem muss der Veranstalter für Ihre Heimreise aufkommen und Ihnen eine Erstattung für die bis dahin nicht genutzten Reiseleistungen zahlen. Sollte eine Heimreise aufgrund der aktuellen Lage in der Reiseregion nicht möglich sein, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten für die Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu 3 Nächten zu tragen, § 651k Abs. 4 BGB.

Was ist, wenn sich das Programm bei Pauschalreisen ändert?

Viele Pauschalreisen beinhalten verschiedene Programmpunkte, an denen alle Reisenden teilnehmen. Kann nun ein Programmpunkt wegen einer Naturkatastrophe nicht stattfinden, haben die Urlauber meist die Möglichkeit, einen sogenannten Reisemangel geltend zu machen, der letztlich zu einer Preisminderung führen kann.

Ob das im Einzelfall aber möglich ist, hängt vom jeweiligen Pauschalreisevertrag ab.

So kann Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt beim Reisestorno behilflich sein

Bei Pauschalreisen gehen die Urlauber mit dem Reiseanbieter einen Vertrag ein, der beiden Vertragsparteien Rechte, aber auch Pflichten auferlegt. Kann ein Reiseanbieter den Vertrag nicht erfüllen, weil es beispielsweise zu einer Naturkatastrophe kommt, können Urlauber die Reise stornieren und eine Erstattung verlangen. Oft kommt es in solchen Fällen zu Auseinandersetzungen mit dem Reiseanbieter, der entweder gar keine oder eine zu geringe Erstattung bezahlen möchte.

Sie haben ein Reisestorno vorgenommen und haben Schwierigkeiten, die Kosten von Ihrem Reiseveranstalter zurückzuerhalten? Dann kontaktieren Sie jetzt unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Reiserecht, die Sie nicht nur kompetent beraten, sondern im Falle eines Rechtsstreits auch vor Gericht vertreten können.

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