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Reise stornieren wegen Naturkatastrophen – wer trägt die entstehenden Kosten?

Die meisten Menschen freuen sich das ganze Jahr auf ihren wohlverdienten Urlaub. In den letzten Jahren steigt allerdings die Häufigkeit von Naturkatastrophen wie Waldbränden, wegen denen einige Urlauber ihre Reise abbrechen müssen oder erst gar nicht antreten können. Dann ist eine brennende Frage von Bedeutung: Wer trägt die Kosten, wenn wegen einer Naturkatastrophe Umbuchungen oder Stornierungen vorgenommen werden müssen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Naturkatastrophen wie Waldbränden ist ein Reisestorno möglich, wenn die Reise kurz bevorsteht und die Region direkt betroffen ist.
  • Pauschalreisende sind insgesamt besser abgesichert, wenn sie eine Reise stornieren und eine Erstattung erhalten wollen.
  • Haben Urlauber ihre Reise bereits angetreten und müssen sie wegen eines Waldbrandes abbrechen, muss der Veranstalter der Pauschalreise für die Kosten der Heimreise aufkommen.
  • Verändern sich einzelne Programmpunkte einer Reise wegen eines Waldbrandes, kann unter Umständen ein Reisemangel geltend gemacht und der Reisepreis reduziert werden.

Unter welchen Umständen ist ein Reisestorno bei Waldbränden möglich?

Haben Pauschalreisende einen Urlaub in einer Reiseregion gebucht, die direkt von Waldbränden betroffen ist, können sie ihre Reise stornieren. In diesem Fall entstehen Pauschalreisenden für die Stornierung keine Kosten.

Allerdings kann der Urlaub nur dann kostenfrei wegen eines Waldbrandes oder einer Naturkatastrophe storniert werden, wenn er kurz bevorsteht. Außerdem reicht die bloße Angst, dass eventuell ein Waldbrand ausbrechen könnte, nicht aus. Es muss bereits ein Waldbrand im Gange sein oder eine unmittelbare Gefährdung vorliegen.

Für Individualreisende gelten teils andere Regeln. Üblicherweise erhalten auch sie die Kosten für die An- bzw. Abreise sowie die Unterkunft zurück, wenn sie einen Urlaub in einer Region gebucht haben, in der ein Waldbrand wütet. Allerdings sind sie teilweise auch von der Kulanz des Reiseanbieters und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Land des Reiseanbieters abhängig.

Sollten Sie einen Urlaub in einem waldbrandgefährdeten Gebiet planen, setzen Sie sich am besten vorher mit den Rücktrittsbedingungen auseinander oder kontaktieren Sie bei Fragen einen Anwalt für Reiserecht. Vorsicht ist auch bei Buchungen von geplanten Urlauben in Corona-Risikogebieten geboten.

Wer kommt für die Kosten auf, wenn Urlauber eine angetretene Reise stornieren müssen?

Nicht immer kann eine Reise vor Antritt storniert werden. Was also ist, wenn die Reisenden bereits vor Ort sind und erst dann ein Waldbrand ausbricht? In einem solchen Fall haben Pauschalreisende das Recht, den bestehenden Reisevertrag zu kündigen, § 651l BGB.

Zudem muss der Veranstalter für Ihre Heimreise aufkommen und Ihnen eine Erstattung für die bis dahin nicht genutzten Reiseleistungen zahlen. Sollte eine Heimreise aufgrund der aktuellen Lage in der Reiseregion nicht möglich sein, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten für die Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu 3 Nächten zu tragen, § 651k Abs. 4 BGB.

Was ist, wenn sich das Programm bei Pauschalreisen ändert?

Viele Pauschalreisen beinhalten verschiedene Programmpunkte, an denen alle Reisenden teilnehmen. Kann nun ein Programmpunkt wegen eines Waldbrandes nicht stattfinden, haben die Urlauber meist die Möglichkeit, einen sogenannten Reisemangel geltend zu machen, der letztlich zu einer Preisminderung führen kann.

Ob das im Einzelfall aber möglich ist, hängt vom jeweiligen Pauschalreisevertrag ab.

So kann Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt beim Reisestorno behilflich sein

Bei Pauschalreisen gehen die Urlauber mit dem Reiseanbieter einen Vertrag ein, der beiden Vertragsparteien Rechte, aber auch Pflichten auferlegt. Kann ein Reiseanbieter den Vertrag nicht erfüllen, weil es beispielsweise zu einer Naturkatastrophe kommt, können Urlauber die Reise stornieren und eine Erstattung verlangen. Oft kommt es in solchen Fällen zu Auseinandersetzungen mit dem Reiseanbieter, der entweder gar keine oder eine zu geringe Erstattung bezahlen möchte.

Sie haben ein Reisestorno vorgenommen und haben Schwierigkeiten, die Kosten von Ihrem Reiseveranstalter zurückzuerhalten? Dann kontaktieren Sie jetzt unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Reiserecht, die Sie nicht nur kompetent beraten, sondern im Falle eines Rechtsstreits auch vor Gericht vertreten können.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.