Schulden Ehe Haftung

Das solltest du wissen Schulden bei Heirat: Wer haftet?

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Es gibt einen neuen Partner und die Hochzeit steht an. Eine echte Hürde können hierbei Schulden sein, die ein Partner mit in die Ehe einbringt. Gehen die Schulden bei Heirat auf den neuen Partner über? Aber auch der Blick in die Zukunft ist entscheidend: Wer haftet für die Schulden, die in der Ehe entstehen?

von C. Kürschner
26.05.2021
5 Min Lesezeit

Haftung für Schulden in der Ehe Das Wichtigste in Kürze

  • Bestehende Schulden bei Heirat gehen nicht automatisch auf den neuen Ehepartner über.

  • Bei Unterhaltspflichten kann es zu einer faktischen Beteiligung des neuen Partners kommen.

  • Für Schulden, die in der Ehe gemeinsam gemacht werden, haften auch nach der Scheidung beide Eheleute.

  • Bei größeren Investitionen sind nur dann beide Eheleute gemeinsam verantwortlich, wenn beide den Darlehensvertrag unterzeichnen. In diesem Fall schulden beide Ehepartner, unabhängig von der Kredithöhe.

  • Wenn Banken eine Bürgschaft verlangen, ist sie sittenwidrig, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die Schulden zu tragen.

Schulden in der Ehe: Entscheidend sind Höhe und Zweck der Schulden

Es sind Situationen wie diese: Ein Ehepartner möchte sich ein Luxusgut, wie beispielsweise einen Sportwagen anschaffen, während man sich fragt, ob man für dieses Fahrzeug mithaftet und im Falle einer Trennung die Schulden für das Auto mitträgt. Vielleicht möchte sich auch ein Ehepartner selbstständig machen, was mit großen Investitionen verbunden ist. Hier kommt die Frage auf, ob beide Eheleute die Haftung für diese Schulden in der Ehe übernehmen.

Hier übernehmen Eheleute gemeinsam die Haftung

Werden Schulden in der Ehe aufgenommen, um kleinere Anschaffungen zu tätigen, dann haften die Ehepartner gemeinsam. In § 1357 BGB ist geregelt, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.“

Zu solchen gemeinsamen Verpflichtungen gehört der Einkauf im Supermarkt, die Ausstattung für das gemeinsame Kind, aber auch Möbel für die Wohnung oder Kleidung. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse, von denen beide profitieren, wie etwa Verträge mit Stromlieferanten, Telefonverträge oder die Miete für die gemeinsame Wohnung, d.h. für die Haushaltsführung und die persönlichen Bedürfnissen. Hier haften beide Eheleute, weshalb bei einer Trennung bestehende Verträge schnellstmöglich gekündigt oder auf eine der beiden Personen übertragen werden sollte. Trennt sich ein Paar und einer der beiden Ehegatten zieht aus der Wohnung aus, haften trotzdem weiterhin beide Personen. Kommt es hierbei zu Schulden innerhalb der Ehe, müssen diese von beiden Eheleuten getragen werden (§ 421 BGB).

Hier übernimmt nur ein Partner die Schulden in der Ehe

Was für kleinere Anschaffungen für das tägliche Leben gilt, ist nicht auf größere Käufe und Luxusgüter zu übertragen. Was viele nicht wissen: Nimmt ein Partner einen Kredit auf, um ein Auto oder eine Immobilie zu kaufen, haftet der Ehegatte nicht automatisch mit. Entstehen auf diesem Weg Schulden in der Ehe, ist der Partner bei einem Zahlungsausfall also auch nicht generell in der Zahlungspflicht. Dazu kommt es nur, wenn der Ehepartner einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnet und sich in diesem gegenüber der Bank verpflichtet, für die Schulden des anderen Ehegatten einzustehen, § 765 BGB. Dann erklären sich die Eheleute zu Gesamtschuldnern und haften auch beide, § 421 BGB. Und wichtig: Dabei spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Immobilie ist.

Wann ist die Mithaftung sittenwidrig?

Bei einer hohen Investition in Immobilien oder beispielsweise in geschäftliche Anlagen müssen Ehepaare nicht gemeinsam haften. Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen der Darlehenshöhe und dem Einkommen des betroffenen Ehepartners, kann die Bürgschaftserklärung sogar sittenwidrig sein. Nimmt ein Ehepartner einen Kredit auf, fordern Banken eine solche Erklärung zumeist trotzdem von dem unbeteiligten Ehegatten. Verfügt dieser aber offensichtlich nicht über ausreichend Einkommen, um überhaupt die monatliche Zinsbelastung zu decken, ist eine solche Mithaftung sittenwidrig (Urteil vom 15. November 2016, Az. XI ZR 32/16).

Was geschieht mit bestehenden Schulden bei Heirat?

Gehen zwei Personen die Ehe ein, tritt – wenn in einem Ehevertrag nicht anders geregelt – automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Demnach bleiben die Güter der beiden Ehepartner getrennt. Das gilt auch für die Schulden bzw. Verpflichtungen, die Partner in die Ehe miteinbringen. Die Schulden, die vor der Ehe entstanden sind, werden mit der Heirat nicht automatisch auf den Ehepartner übertragen. Kommt es zur Scheidung, werden alle Vermögenswerte, die während der Ehe hinzugekommen sind, zwischen den Eheleuten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Auch für die gemeinsamen Schulden, die in der Ehe entstanden sind, sind beide gemeinsam verantwortlich. Es gilt, sich in dem Trennungsprozess möglichst gütlich zu einigen. Je nach Ausgangslage ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Familienrecht zu Rate zu ziehen.

Spezialfall: Schulden durch Unterhaltsansprüche

Eine Ausnahme bilden Unterhaltsansprüche, die an einen der Ehepartner gestellt werden. Zum Berechnen des Unterhaltsanspruches wird das Einkommen des betroffenen Vaters bzw. der Mutter herangezogen. Die Höhe des Anspruchs kann auf Antrag alle zwei Jahre neu geprüft werden. Der neue Ehepartner muss sich nicht an der Unterhaltungszahlung beteiligen. Aber: Verfügt der Ehepartner nicht über ein ausreichendes Einkommen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, muss auch der neue Ehepartner Auskünfte über sein Einkommen geben. So wird das Einkommen des Partners bei der Berechnung der Unterhaltshöhe faktisch berücksichtigt. Damit beteiligt sich der neue Ehegatte indirekt an der Unterhaltsverpflichtung.

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Über unsere Autoren Christiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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