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Silvester in der Mietwohnung feiern.
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Silvester in der Mietwohnung feiern

STAND 04.12.2018 | LESEZEIT 3 MIN

Den Jahreswechsel zuhause feiern, ohne Probleme mit den Nachbarn – das wünscht sich jeder Mieter. Damit das neue Jahr friedlich beginnt, informiert KLUGO über die gesetzliche Ruhezeit und Silvester.

Das Wichtigste in Kürze

  • Partys an Silvester können ein Nährboden für Streitigkeiten unter Nachbarn sein.
  • Um Streit vorzubeugen, sollten Sie Ihre Nachbarn über die geplante Silvesterfeier informieren.
  • Nachtruhe gilt grundsätzlich an jedem Tag, auch an Silvester.
  • Während der Nachtruhe gilt beispielsweise die Regel, Musik auf Zimmerlautstärke zu stellen.
  • Eine Feier an Silvester fällt unter sozial adäquates Verhalten, was bedeutet, dass Nachbarn einen gewissen Lärmpegel hinnehmen müssen.
  • Wann eine Ruhestörung vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab und muss im Einzelfall entschieden werden.

Die gesetzliche Ruhezeit an Silvester

Bei vielen Menschen steht an Silvester eine Party mit Familie und Freunden auf dem Programm. Die eigenen vier Wände bieten dafür einen gemütlichen und entspannten Rahmen. Dass es zum Jahreswechsel laut zugeht, ist allen bewusst. Wie lange in der Silvesternacht im Mietshaus laut gefeiert werden darf, wissen jedoch die wenigsten. KLUGO klärt auf.

Nachtruhe gilt grundsätzlich immer – auch an Silvester

Der Deutsche Mieterbund erklärt auf seiner Website die Gesetzeslage: Zwischen 22 und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Das heißt, dass zum Beispiel Partys ab zehn Uhr abends nur noch in Zimmerlautstärke stattfinden dürfen.

Während der Nachtruhe gelten folgende Regelungen:

  • Die Musik ist leiser zu drehen.
  • Reden und Gelächter dürfen Zimmerlautstärke nicht übersteigen.
  • Lautes Trampeln und Rennen (zum Beispiel beim Tanzen oder wenn Kinder mitfeiern) ist verboten.
  • Auch Lärm im Treppenhaus zählt dazu.

Der Mieterbund schreibt jedoch auch, dass nicht jeder Lärm als Ruhestörung gilt. Ab welchem Moment der Krach „geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen“ (§ 117 Absatz 1 OWiG), hängt von mehreren Faktoren ab.

Die „Sozialadäquatheit“ spielt eine große Rolle, wenn es um das Thema Lärmbelästigung geht. Diese kann nicht allein über Dezibel festgestellt werden und ist sehr subjektiv. Darüber hinaus ist entscheidend, ob der Lärm wiederholt auftritt.

Nachtruhe an Silvester – feiern ohne Ärger

An Silvester eine Party zu feiern stellt in jedem Fall ein „sozial adäquates“ Verhalten dar. Dass dazu auch ein gewisses Maß an Krach um Mitternacht gehört, ist normal. Gastgeber dürfen in diesem Punkt von ihren Nachbarn eine gewisse Toleranz erwarten.

Trotzdem gilt: Sie leben das ganze Jahr mit der Hausgemeinschaft unter einem Dach. Nehmen Sie deshalb gegenseitig Rücksicht aufeinander.

Für die Silvester-Party bedeutet das unter anderem:

  • Feiern Sie nicht kurz vor oder nach der Neujahrsfete eine weitere Party.
  • Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über Ihr Vorhaben.
  • Nur bei vorhandener Sympathie: Laden Sie die Hausbewohner ein.
  • Verzichten Sie auf laute Knallkörper.

Sind Sie vom Partylärm an Silvester betroffen, so können Sie zuallererst mit Ihren Nachbarn reden. Wenn Sie allerdings auf taube Ohren treffen und die Lautstärke nicht zumutbar ist, können Sie das örtliche Ordnungsamt anrufen. Diese werden zeitnah vor Ort eintreffen und Ihre Nachbarn ermahnen, leiser zu feiern.

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