Urlaubsanspruch wichtige arbeitsrechtliche Infos
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Urlaubsanspruch - wichtige arbeitsrechtliche Infos

Weil Personal ausfällt, will der Vorgesetzte den Urlaub einzelner Mitarbeiter einstreichen. Und die Führungskraft soll auch während des Urlaubs ständig erreichbar sein? Ist das so möglich? Erfahren Sie hier, welche Urlaubsregelungen im Arbeitsrecht gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BUrlG regelt den jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen ausgehend von sechs Arbeitstagen pro Woche.
  • Während des gesetzlich zustehenden Urlaubs sind Arbeitnehmer nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet.
  • Der Urlaub kann in der Regel weder durch den Arbeitnehmer noch den Arbeitgeber storniert oder widerrufen werden.
  • Attestierte Krankheitstage machen Urlaubstage ungültig.

Welche gesetzliche Regelung gibt es zu den Urlaubstagen?

In § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist geregelt, dass es bei einer Sechs-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage gibt. Heutzutage ist eine 5-Tage-Woche üblich, so dass sich der Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Tage pro Kalenderjahr verringert. Hierbei zählen nur Werktage, keine Sonntage und gesetzlichen Feiertage.

Auch Minijobber haben durch die gesetzliche Regelung einen Anspruch auf Urlaub. Dieser berechnet sich nach der Formel „eigene Arbeitstage pro Woche x 24 gesetzliche Urlaubstage geteilt durch 6“. Wer also zwei Tage die Woche im Minijob arbeitet, hat laut Arbeitsrecht einen Urlaubsanspruch von acht Tagen pro Jahr.

Bringt der Minijob unregelmäßige Arbeitszeiten mit sich, dann wird der Urlaubsanspruch nach den Jahresarbeitstagen und der gesetzlich bzw. tarifvertraglich vereinbarten Anzahl an Urlaubstagen berechnet, die in der Regel 24 Tage Werktage pro Jahr beträgt (24 x eigene Arbeitstage pro Jahr geteilt durch 260 Jahresarbeitstage).

Wichtig zu wissen: Wenn die Kollegen einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindestanspruch haben, dann hat auch der Minijobber einen Anspruch auf mehr Urlaubstage.

Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen Schutz. So haben unter 16-Jährige einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen pro Jahr, unter 17-jährige 27 Werktage und unter 18-Jährige mindestens 25 Werktage pro Jahr, gem. § 19 Abs. 1 ArbSchG.

Muss ich während meines Urlaubes erreichbar sein?

Der Urlaub ist dafür vorgesehen, sich als Arbeitnehmer zu erholen. Aus diesem Grund, ist die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber, während des Urlaubs, nicht notwendig. Das gilt allerdings nur für den per Gesetz zustehenden Urlaubsanspruch. In den Urlaubstagen, die zusätzlich genehmigt wurden, können Abmachungen zur Erreichbarkeit getroffen werden. Solche individuellen Vereinbarungen zur Erreichbarkeit können auch mit Führungskräften für ihre gesetzlichen Urlaubstage getroffen werden, sind dann aber nicht rechtlich bindend.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Eine Erkrankung schließt es aus, dass der Urlaub zu Erholung genutzt werden kann. Deshalb zählen Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Um den Urlaub zu beenden bzw. nicht anzutreten, benötigt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest, auch wenn er sich im Ausland befindet. Die Urlaubstage können dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, § 9 BUrlG.

Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub stornieren?

Wurde ein Urlaub vereinbart, dann kann dieser weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer storniert werden. So kann der Urlaub nicht vor dem Antritt widerrufen werden, Arbeitnehmer können auch nicht aus dem Urlaub zurückgeholt werden.

Eine Ausnahme bilden nur Situationen, in denen es schwerwiegende Gründe gibt. Hierunter fallen aber keine Gründe, die auf organisatorische Probleme im Unternehmen zurückzuführen sind, beispielsweise Personalmangel. Es sind vielmehr absolute Notfälle, in denen die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Welche Rechte hat mein Arbeitgeber ausdrücklich nicht?

Eine mangelnde Urlaubsplanung seitens des Arbeitgebers oder ein unvorhergesehener Personalmangel aufgrund von Krankmeldungen: Wenn ein Arbeitgeber darum bittet, den geplanten Urlaub abzusagen, um als Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen, müssen Arbeitnehmer nicht darauf eingehen. Wer sich als Arbeitnehmer auf sein gesetzliches Recht auf Urlaub beruft, dem drohen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Genauso wenig sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihre gesetzlichen Urlaubstage vor- oder nachzuarbeiten.

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