In Deutschland haben Eltern von der Geburt ihres Kindes an einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser gilt allerdings nicht zeitlebens. Häufig wird angenommen, dass der Anspruch bei Eintritt der Volljährigkeit erlischt – dies ist aber nicht immer der Fall. Oft bekommen Eltern auch dann noch Kindergeld, wenn ihr Kind bereit volljährig ist. Hierzu müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Kindergeld fungiert als wichtige finanzielle Unterstützung. Zugleich möchte der deutsche Staat mit dem Kindergeld einen Anreiz schaffen, Familien zu gründen und somit der niedrigen Geburtenrate entgegenzuwirken. Das Kindergeld wird ab dem Zeitpunkt der Geburt gezahlt; die Höhe hängt von der Anzahl der bereits vorhandenen Kinder ab. Für die ersten beiden Kinder bekommen Eltern jeweils 219 Euro pro Monat (Stand: Januar 2021), während mit jedem weiteren Kind die Höhe des Kindergeldes ansteigt: Für das dritte Kind zahlt der Staat 225 Euro; für jedes weitere 250 Euro.
Wann die Auszahlung des Kindergeldes endet, hängt von dem Ausbildungsstatus des Kindes ab. Nicht das Alter ist somit entscheidend, sondern der individuelle Werdegang des Kindes. Während die Auszahlung bei minderjährigen Kindern an keine Bedingungen geknüpft ist, ändert sich dies jedoch ab Eintritt der Volljährigkeit. Wer Kindergeld für bereits volljährige Kinder beantragt, sollte zuvor also prüfen, ob das Kind überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch hat. Ein solcher besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – dann ist endgültig Schluss mit dem Kindergeld.
Das Kindergeld wird auch für volljährige Kinder gezahlt, solange sich diese noch in der Ausbildung befinden. Als Ausbildung zählt hierbei sowohl eine Schul- oder Berufsausbildung als auch ein Studium. Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG steht diesen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld zu. Auf diese Weise soll die Ausbildung der Kinder und ein optimaler Start ins Berufsleben gesichert werden. Weitere Bedingung ist aber, dass die Kinder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachgehen, bei dem die Vermittlung von berufsrelevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund steht. Dieser Grundsatz umfasst auch akademische Studiengänge im Ausland.
Sofern volljährige Kinder in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben sie bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres trotzdem einen Anspruch auf Kindergeld. Hierfür ist es laut § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG jedoch erforderlich, dass das Kind beim Amt als arbeitsuchend gemeldet ist. Die Altersgrenze reicht sogar bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich partout kein passender Ausbildungsplatz finden lässt und sich der Ausbildungsbeginn somit zwangsläufig verzögert. Um dies zu beweisen, muss das Kind aber mithilfe entsprechender Nachweise belegen können, dass es sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht hat.
Das Kindergeld wird unter Umständen auch bei einer zweiten Ausbildung gezahlt. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass das Kind keiner schädlichen, also vom Zweck der Ausbildung ablenkenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Darunter fallen sämtliche Beschäftigungen, bei denen dem volljährigen Kind mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche abverlangt werden.
Wenn Sie unsicher hinsichtlich des Kindergeldanspruchs bei volljährigen Kindern sind, unterstützen wir von KLUGO Sie gern. Im Rahmen einer telefonische Erstberatung prüfen unsere Partner-Anwälte, welche Möglichkeiten Sie haben. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach und lassen Sie sich umfassend beraten!
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.